Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 12.05.2003, FSRV/0084-W/02

Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid, Scheinrechnungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0084-W/02-RS1
Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die Ausstellung von Scheinrechnungen zur Geltendmachung von ungerechtfertigtem Vorsteuerabzug stellen eine qualifizierte Grundlage für einen Tatverdacht der Begehung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dar.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Eisenstadt über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Bescheid betreffend Umsatzsteuer Juni bis Oktober 2000 gemäß § 161 FinStrG aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich nach § 136 i. V m § 157 FinStrG eingestellt wird.

Es besteht somit folgende Anlastung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu Recht:

Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Mai 2000 in Höhe von € 5.895,76

In diesem Punkt wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Eisenstadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur SN 2002/00125-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Eisenstadt vorsätzlich als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten des S. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 1-10/2000 in Höhe von € 22.535,56 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte, fälschlich als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom .

In dieser führt der Bf. aus, dass in der Niederschrift vom , durchgeführt vom Bp., einige Punkte nicht korrekt dargestellt worden seien, obwohl dem Bp. selbst eine Sachverhaltsdarstellung übergeben worden sei.

Folgende Punkte seien daher zu beachten:

". Das Personal wurde von der Fa. S. ausgelagert und mittels Vertrag geleast. Herrn Bp. wurden die Verträge vorgelegt, es wurden meiner Ansicht nach ordentliche Rechnungen gelegt (mit Rechnungsnummer, Datum, MwSt. wurde ausgewiesen, etc). Es war ein Geschäft so wie jedes andere.

. Sie schreiben, dass im Bescheid eine Steuer in der Höhe von € 22.535,56 hinterzogen wurde. Laut Prüfung wären es € 5.895,76. Der Rest ist anscheinend eine Vorsteuerberichtigung bzw. ist mir die Herkunft der Restsumme unbekannt.

. Wie soll es mir möglich sein, überprüfen zu können, ob andere Firmen die Mehrwertsteuer abführen oder nicht?

. Wäre eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer von den Firmen gelegt worden und wir hätten diese gebucht, wäre ich wieder strafrechtlich verfolgt worden?

. Es ist sehr wohl üblich, dass Personal geleast wird. Der Bp. sollte dies sehr wohl zur Kenntnis nehmen."

Der Vorwurf, Umsatzsteuer in der Höhe von € 22.535,56 hinterzogen zu haben, sei daher mit schärfster Kritik zurückzuweisen.

Sinngemäß wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der angefochtene Einleitungsbescheid beruht auf den Feststellungen einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2000, dokumentiert im Bericht vom .

Dabei wurde festgestellt, dass seitens der Firmen D. und P. "Scheinrechnungen" ausgestellt wurden und beim Rechnungsempfänger Fa. S. ungerechtfertigte Vorsteuerbeträge in Höhe von S 81.127,42 geltend gemacht wurden. Auf Grund von Erhebungen des Finanzamtes bei Vertretern der Rechnungsempfänger sowie beim Rechnungsaussteller selbst wurde folgender Sachverhalt festgestellt.

. die Dienstnehmer der Fa. D. und der Fa. P. konnten keinen  befugten Vertreter ihres Dienstgebers nennen.

. gegenüber dem Finanzamt ist eine natürliche Person als Vertreter der Fa. D. und  der Fa. P. nie in Erscheinung getreten.

. die angegebenen Firmenadressen der Fa. D. und der Fa. P. sind Scheinadressen

. die Dienstnehmer waren trotz mehrmaligem Dienstgeberwechsel immer am selben   Dienstort tätig.

. die Ansprechpersonen waren immer die gleichen.

. die Auszahlung der Löhne erfolgte ebenso wie die Arbeitseinteilung und   Auftragserteilung immer durch den Bf. am Dienstort.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung wurde daher betreffend die in den Rechnungen der

Fa. D. und der Fa. P. ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge iHv S 81.127,42 aberkannt.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm in der Folge diese Feststellungen der Betriebsprüfung zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat.

Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. , und ).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Die Finanzstrafbehörde ist dabei verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.

Tatsache ist, dass den Erhebungen der Betriebsprüfung zufolge Scheinrechnungen ausgestellt wurden, um damit einen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Wenn der Bf. in seinem Rechtsmittel diese Feststellungen in Abrede stellt und zum Teil Gegenteiliges behauptet, so sind dies Umstände, die im weiteren Verfahren zu prüfen und allenfalls zu berücksichtigen sein werden. Insbesondere bleibt die Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm angelastete Finanzvergehen bezüglich des aufrecht bleibenden Zeitraumes Jänner bis Mai 2000 tatsächlich begangen hat, dem anhängigen Verfahren nach den §§ 115 ff  FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz (vgl. ).

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist nach Überprüfung der Erhebungsergebnisse der Betriebsprüfung im Zusammenhang mit der Aktenlage zu dem Schluss gekommen, dass der Einleitungsbescheid hinsichtlich des Tatzeitraumes Jänner bis Mai 2000 zu Recht ergangen ist. Insbesondere da die Feststellungen betreffend die Scheinrechnungen zur Geltendmachung von ungerechtfertigtem Vorsteuerabzug eine qualifizierte Grundlage für einen Tatverdacht der Begehung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG darstellen und geeignet sind, auch im Sinne der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bedenkenlos dem Verfahren zu Grunde gelegt zu werden.

Laut Niederschrift über das Ergebnis der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung vom wurde anlässlich der Eröffnung des Konkursverfahrens eine Vorsteuerberichtigung gem. § 16 Umsatzsteuergesetz betreffend den Zeitraum Juni bis Oktober 2000 in Höhe von S 228.969,00 (€ 16.639,83) vorgenommen.

Der Bescheid war daher bezüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Teilbetrages mangels Erfüllung eines Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid
Scheinrechnungen
Vorsteuerabzugsberechtigung
Vorsatz bei Abgabenhinterziehung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at