zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.04.2003, RV/1233-L/02

Qualifikation als journalistische Tätigkeit


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/1458-L/02


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1233-L/02-RS1
Ein Beamter des Amtes einer Landesregierung, der in der Presseabteilung/Fotostudio beschäftigt ist und den Landeshauptmann bei allen offiziellen Anlässen begleitet und fotografiert, in der Folge die Fotos mit Bildtexten versieht, die dann den lokalen Tageszeitungen zur Verfügung gestellt werden bzw. im Amtsblatt und verschiedenen Publikationen des Amtes der Landesregierung erscheinen, ist nicht als Journalist zu qualifizieren, da das Amt der Landesregierung kein Zeitungs- oder Rundfunkunternehmen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Heribert Wellner gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999, 2000 und Wiederaufnahme betreffend die Verfahren zur EStveranlagung 1995, 1996 und 1997 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren 1995 - 2000 aus seiner Tätigkeit als Fotograf negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vom Amt der OÖ. Landesregierung bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Für die Jahre 1998 - 2000 machte er pauschale Werbungskosten für Journalisten gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geltend. Die Abgabenbehörde erster Instanz ging anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 - 2000 nicht erklärungsgemäß vor. Auch ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuerveranlagung 1995 - 1997 "wegen offensichtlicher Unrichtigkeit", um die pauschalierten Werbungskosten in der Folge berücksichtigen zu können, wurde mit Bescheid von der Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid sowie die Einkommensteuerbescheide 1998 - 2000 wurden rechtzeitig Berufungen eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber beim Amt der OÖ. Landesregierung als Journalist tätig sei, was sein Arbeitgeber auch bestätigt habe. Sein Fachbereich sei die Erstellung von Bildsatzreportagen. Dazu gehöre die Erstellung von Fotos und Verfassung von Bildtexten. Seine Bildsatzreportagen würden in allen oberösterreichischen Tageszeitungen sowie in den Publikationen der OÖ. Landesregierung veröffentlicht. Dies entspreche genau dem Berufsbild eines Journalisten und dem in der Verordnung vorgesehenen Tätigkeitsbereich.

Die Berufungen wurden ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Aus dem Akteninhalt ist im Wesentlichen ersichtlich, dass das Amt der OÖ. Landesregierung, Presseabteilung/Fotostudio, auf dem Formular zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen gewisser Berufsgruppen, darunter ua. Journalisten, bestätigte, dass der nunmehrige Berufungswerber in den berufungsgegenständlichen Jahren ausschließlich als Bildjournalist tätig war.

In einer Vorhaltsbeantwortung an die Abgabenbehörde erster Instanz führte der steuerliche Vertreter des nunmehrigen Berufungswerbers aus, dass er beim Amt der OÖ. Landesregierung als Bildjournalist tätig sei. Zu seinem Aufgabenbereich gehöre es, den Landeshauptmann bei allen offiziellen Anlässen im Inland wie im Ausland zu begleiten und im Bild festzuhalten sowie Fotoreportagen zu erstellen. Die Fotos würden teilweise selbst entwickelt und mit Bildtexten versehen. Damit würden alle oberösterreichischen Tageszeitungen bedient. Weiters sei er für die Erstellung der Fotos für die Publikationen der Landesregierung wie z.B. "Unser Oberösterreich" und dem Amtsblatt für Oberösterreich zuständig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs. 3 leg.cit. ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132,-- € (1.800,-- S) jährlich abzusetzen.

Gemäß § 17 Abs. 4 leg.cit. können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden.

In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 32/1993, wurde aufgrund des § 17 Abs. 4 des EStG 1988 in § 1 Z 4 verordnet, dass für Journalisten anstelle des Werbungskostenpauschbetrags gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 7,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 54.000,-- S jährlich, festgelegt werden.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit.b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Laut , ist als Journalist jedenfalls derjenige anzusehen, der, sei es für ein Zeitungsunternehmen, sei es für ein Rundfunkunternehmen, aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine zur Weiterverbreitung geeignete Form bringt. Wesentliche Aussage dieses VwGH-Judikats ist demnach, dass eine journalistische Tätigkeit dann vorliegt, wenn sie für ein Zeitungs- oder Rundfunkunternehmen gemacht wird. Das heißt, dass dieses Unternehmen ein Pressemedium ist, das von einem Verlag oder einer Fernseh- bzw. Rundfunkanstalt repräsentiert wird.

Bei Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist nun zu erkennen, dass der Berufungswerber nicht als Journalist im oa. Sinn zu qualifizieren ist, da er für die Presseabteilung und das Fotostudio des Amtes der OÖ. Landesregierung arbeitet, die grundsätzlich nicht als Pressemedium im Sinne eines Zeitungs- oder Rundfunkunternehmens zu qualifizieren ist. Die Presseabteilung des Amtes der OÖ. Landesregierung (und unterstützend dazu das entsprechende Fotostudio) hat seine Aufgabe nämlich darin, die vom Amt der OÖ. Landesregierung zu bearbeitenden Sachverhalte, Repräsentationssituationen, öffentliche Auftritte diverser Funktionäre uä. zu dokumentieren und in der Folge nach entsprechender Bearbeitung durch die verantwortlichen Beamten der jeweiligen Ämter der Öffentlichkeit insoweit zur Verfügung zu stellen, dass Berichte und zugehörige Fotos den Medien übergeben werden. Arbeiten für die Publikation "Unser Oberösterreich" bzw. für das Amtsblatt für Oberösterreich können insoweit auch nicht als journalistische Tätigkeit qualifiziert werden, da - wie oben angeführt - die Presseabteilung des Amtes der OÖ. Landesregierung bzw. das Amt der OÖ. Landesregierung selbst nicht als Zeitungsunternehmen iSd. zitierten Verwaltungsgerichtshofjudikats zu interpretieren sind.

Somit kann aufgrund des Nichtvorliegens einer Tätigkeit für ein Zeitungs- oder Rundfunkunternehmen die Qualifikation der Tätigkeit des Berufungswerbers als Journalist nicht erfolgen. Seine fotografische Tätigkeit in diesem Bereich kann ebenfalls nicht im Sinne der Berufung erfolgen, da lt. Doralt, EStG, Kommentar II, § 22 Tz 81 ein Bildberichterstatter ein Journalist ist, der das Bild als Hilfsmittel für die Informationsvermittlung verwendet, dh. auch hier die primäre Qualifikation als Journalist nötig wäre, was jedoch aufgrund des fehlenden Einsatzes für ein Medium, das als Zeitungs- oder Rundfunkunternehmen zu qualifizieren ist, nicht erfolgen kann. Eine Anwendung dieser Kommentarmeinung auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt kann deswegen erfolgen, da das Berufsbild des selbständigen Journalisten (§ 22 EStG) sich mit dem des nichtselbständig Tätigen (wie im berufungsgegenständlichen Fall zu untersuchen) deckt.

Da demnach eine journalistische Tätigkeit des Berufungswerbers nicht gegeben ist, konnten die berufungsgegenständlichen Werbungskosten lt. Verordnung nicht zuerkannt werden.

Was den berufungsgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft, ist mit Abweisung vorzugehen, da der Berufungswerber auch in den Jahren, die der berufungsgegenständliche Antrag betrifft, dieselbe Tätigkeit ausübte, die - wie oben angeführt - nicht als journalistische zu qualifizieren ist. Es kann deshalb nicht von einem neuen Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln gesprochen werden, weshalb schon aus diesem Grund die beantragte Wiederaufnahme nicht erfolgen kann und sich ein Eingehen auf die weiteren Tatbestandsmerkmale leg.cit. erübrigt.

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden

Linz, 3.°April 2003

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Schlagworte
Journalist
Durchschnittssätze für Werbungskosten
Amt der Landesregierung
Zeitungsunternehmen
Medienreferent
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at