Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.03.2003, RV/1239-L/02

Werbungskosten im Rahmen der sonstigen Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1239-L/02-RS1
wie RV/0007-G/03-RS1
Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut der Absetzung für Abnutzung unterliegt. Da ein Rentenstammrecht ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt, können Aufwendungen für dessen Erwerb (hier: Versicherungssteuer) nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , vertreten durch Dr. Josef Rathmayr gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 6. Juni und entschieden: 1) Die Berufung wird gemäß § 274 BAO insoweit als gegenstandslos erklärt, als dem Berufungsbegehren mit dem gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Bescheid vom Rechnung getragen wurde.

2) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid vom angeführten Abgabe bleiben unverändert.

Die Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.

Rechtsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den VwGH zu erheben.

Entscheidungsgründe:

Der Bw. ist hauptberuflich als Geschäftsführer tätig und bezieht als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte er neben seinen nichtselbständigen Einkünften Sonstige Einkünfte in Höhe von - 251.405,-- S.

Erläuternd führte er hiezu aus, dass er im Jahr 2000 gegen Zahlung eines Einmalbetrages eine unkündbare, lebenslange Versorgungsrentenversicherung bei der W Versicherungs AG abgeschlossen hätte, wobei das Rentenstammrecht mittels Aufnahme eines endfälligen Kredites bei der Sparkasse O finanziert worden wäre.

Hieraus wäre ihm ein Werbungskostenüberschuss erwachsen, der als negative sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG bei der Einkommensermittlung für das Jahr 2000 zu berücksichtigen sei.

Die Berechnung der "Sonstigen Einkünfte" stellte er folgendermaßen dar:


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Rentenauszahlungen 2000
12.163,00 S
(steuerfrei gem. § 16 BewG bis zu 2.189.340,00 S)
0,00 S
Eigene Werbungskosten 2000 (lt. beiliegenden Belegen) :
- Bankzinsen und -spesen
40.251,00 S
- Versicherungssteuer
96.153,80 S
- Sonstige Werbungskosten
115.000,00 S
251.405,24 S
Werbungskosten-überschuss 2000
- 251.405,24 S

Dieser Darstellung wurden folgende Unterlagen beigelegt:

- eine Kopie der Seite 1 der Polizze der W Versicherungs AG über eine Garantiepension;

- eine Bestätigung der Sparkasse O über Kredit-, Bearbeitungsgebühr und Verrechnung von Sollzinsen in Höhe von insgesamt 40.251,44 S sowie

- eine Bestätigung der W Versicherungs AG über die im Jahr 2000 erfolgte Prämieneinzahlung im Ausmaß von 2.500.000,-- S, in der auch darauf hingewiesen wurde, dass von diesem Betrag 96.153,80 S an Versicherungssteuer einbehalten worden wären;

- eine Rechnung der I AG über 80.000,-- S für die Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung im Zusammenhang mit dem Kredit bei der Sparkasse O in Höhe von 2.650.000,-- S sowie

- eine Rechnung der I Wirtschaftsberatung GesmbH, mit der 35.000,-- S für Bearbeitungs- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Rentenversicherung bei der W Versicherungs AG in Rechnung gestellt wurden.

Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid 2000 vom den erklärten Werbungskostenüberschuss bei den "Sonstigen Einkünften" nicht an.

Begründend führte es hiezu aus, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig wären.

Es sei dabei gleichgültig, aus welchen Gründen die Einnahmen nicht der Einkommensteuer unterlägen, ob sie nach § 3 EStG "steuerfrei" wären, ob sie "formal nicht zu den Einkünften gehörten" (§ 26 EStG) oder ob sie "nicht steuerpflichtig" oder auch "nicht steuerbar" wären.

Entscheidend wäre die Vermeidung einer Doppelbegünstigung.

Dagegen erhob der Bw. mit Schriftsatz vom Berufung und beantragte die Berücksichtigung der mit den Einkünften aus der Rentenversicherung "LCSP" zusammenhängenden Aufwendungen, die zum Erwerb dieser Einkünfte geleistet worden wären, als Werbungskosten. Er begründete dies wie folgt:

1. Zum Vorliegen von steuerlichen Einkünften

Im Erlass zur steuerlichen Beurteilung von fremdfinanzierten Rentenversicherungsmodellen vertrete das BMF die Rechtsansicht, dass bei Renten, die auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages wie dem der "LCSP" geleistet würden, grundsätzlich eine Kaufpreisrente unterstellt werden könne. Die Rentenzahlungen wären daher beim Versicherungsnehmer gemäß § 29 Z 1 EStG nach Überschreiten des gem. § 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes kapitalisierten Wertes als wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig.

Die Vertragsbedingungen der "LCSP" sähen einen garantierten Rentenzahlungszeitraum von 35 Jahren vor, wobei die Rente auch bei vorzeitigem Ableben des Versicherungsnehmers weiter an die Erben ausbezahlt würde. Dieser Garantiezeitraum finde in der statistischen Lebenserwartung des Versicherungsnehmers bei Abschluss der Versicherung Deckung. Durch die garantierte Laufzeit der Rentenzahlungen könne in jedem Fall von der Erzielung eines steuerlichen Gesamtüberschusses ausgegangen werden und die laufenden Rentenzahlungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte beurteilt werden.

Die Schuldaufnahme diene dazu, das Fließen wiederkehrender Bezüge zu ermöglichen oder zu fördern. Unerheblich sei, ob die Beiträge selbst bei der Überschussermittlung zu berücksichtigen oder als Sonderausgaben abziehbar wären oder nicht. Dem Abzug der Schuldzinsen in voller Höhe stünde auch nicht entgegen, dass die späteren Rentenbezüge nur in Höhe des sogenannten Ertragsanteils einkommensteuerpflichtig seien, während der sogenannte Kapitalanteil steuerfrei bleibe.

2. Zu den Werbungskosten

Gem. § 16 Abs. 1 EStG könnten Aufwendungen und Ausgaben, die mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von steuerpflichtigen außerbetrieblichen Einkünften im Zusammenhang stünden, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Diesbezüglich würde in den Einkommensteuerrichtlinien 2000 ausgeführt, dass ein Werbungskostenabzug dann zustünde, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

- objektiv im Zusammenhang mit der außerbetrieblichen Tätigkeit stünden und

- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

- unter kein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen würden.

Lägen diese Voraussetzungen vor, so wären Aufwendungen oder Ausgaben im außerbetrieblichen Bereich und somit auch bei den wiederkehrenden Bezügen gem. § 29 Z 1 EStG abzugsfähig.

Im § 16 Abs. 2 EStG nenne das Gesetz explizit Aufwendungen bzw. Ausgaben, die jedenfalls Werbungskosten darstellen würden. Dazu gehörten u.a. Zinsen und Abgaben. Der angeführte Erlass stelle Zinsen für Fremdkapital, das für den Erwerb eines Rentenstammrechtes aufgenommen werde, in objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von sonstigen Einkünften und lasse diese daher als abzugsfähige Werbungskosten zu.

Darüber hinaus betrachte der Erlass Kredit- und Versicherungsvermittlungsgebühren, soweit sie die Rentenversicherung beträfen, ebenfalls als in objektivem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von außerbetrieblichen sonstigen Einkünften stehend und lasse sie aus diesem Grunde in voller Höhe als abzugsfähige Werbungskosten zu.

Nach § 16 Abs. 1 Z 2 EStG gehörten auch Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter bezögen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen, zu den Werbungskosten.

Unter den Begriff der Abgaben iSd § 16 Abs. 1 Z 2 EStG seien nach der Literatur sämtliche Abgaben iSd Finanzverfassungsgesetzes - somit die Geldleistungen, die von Gebietskörperschaften kraft erzwingbaren öffentlich-rechtlichen Anspruches von physischen und juristischen Personen erhoben würden - zu subsumieren.

Diese Abgaben müssten sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die der Einnahmenerzielung dienen. Dabei sei ein unmittelbarer Abzug als Werbungskosten nur dann möglich, wenn die betreffenden Abgaben nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes gehörten (wie beispielsweise Grunderwerb-, Börsenumsatz-, Gesellschaftssteuer).

Die für die gegenständliche Rentenversicherung zu entrichtende Versicherungssteuer stehe objektiv im Zusammenhang mit der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte, werde subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet und falle unter kein Abzugsverbot des § 20 EStG.

Außerdem gehöre die Versicherungssteuer zu den Abgaben iSd Finanz-Verfassungsgesetzes und beziehe sich auf ein Wirtschaftsgut (das Rentenstammrecht), das der Einnahmenerzielung diene.

Daher gehöre auch die auf den Versicherungsnehmer überwälzte Versicherungssteuer zu den Abgaben iSd § 16 Abs. 1 Z 2 EStG und sei somit als Werbungskosten abzugsfähig.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden vom Finanzamt im Vorhaltswege Verträge und Polizzen betreffend eine allfällig abgeschlossene zusätzliche (Erlebens-) Kapitalversicherung (Tilgungsversicherung) und eine eventuell abgeschlossene Risikoablebensversicherung angefordert.

Außerdem wurde um Vorlage des Vertrages betreffend die Rentenversicherung und von Unterlagen, Prospekten und Informationsmaterial betreffend die Versicherung "LCSP" ersucht.

Schließlich wurde zum Nachweis, dass der aus der Berücksichtigung von Aufwendungen vor Steuerwirksamkeit der Rentenzuflüsse resultierende Gesamtverlust innerhalb des Garantiezeitraumes durch steuerwirksame Rentenzuflüsse zumindest ausgeglichen werden könne, eine Prognoserechnung angefordert.

Mit Schreiben vom wurde vom Bw. in Reaktion auf obiges Ergänzungsersuchen mitgeteilt, dass von ihm weder eine (Erlebens-) Kapitalversicherung (Tilgungsversicherung) noch eine Risikoablebensversicherung abgeschlossen worden wären. Zur Besicherung des tilgungsfreien Kredites sei von ihm ein Einmalerlag in den F Funds geleistet worden. Eine Kopie des entsprechenden Antrages wurde beigelegt.

Ebenso wurde eine Kopie der Polizze der W Versicherungs AG samt Versicherungsbedingungen vorgelegt und in diesem Zusammenhang dezidiert darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 5 eine Ablöse der Rente durch Kapitalzahlung ausgeschlossen wäre.

Schließlich wurde vom Bw. auch eine Kopie der Totalgewinnberechnung beigebracht, wonach der Totalgewinn voraussichtlich im Jahr 2022 erreicht würde.

Bei Ablauf des Garantiezeitraumes im Jahr 2034 beträgt der Totalüberschuss nach dieser Berechnung voraussichtlich 2.034.730,-- S.

Nach einer ebenfalls beigelegten Berechnung für den Renditevergleich gemäß § 2 Abs. 2 a EStG betragen die Nachsteuerrendite 4,82 %, die Vorsteuerrendite 4,64 %.

Vorgelegt wurde schließlich auch ein Prospekt über das Pensionsvorsorgemodell "LCSP".

Aus der vorgelegten Polizze der W Versicherungs AG über eine Garantiepension/Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung geht hervor, dass mit Rentenzahlungsbeginn per eine monatliche Rente von 12.163,-- S zugesichert worden ist, und zwar für den Zeitraum von 35 Jahren. Sollte die versicherte Person - der Bw. - nach Fälligkeit der ersten Rente innerhalb dieses Zeitraumes sterben, werde die Rentenzahlung an die Erben jedenfalls für den auf die Dauer von 35 Jahren fehlenden Zeitraum fortgesetzt. Versicherungsbeginn war der .

Auf Grund der angeführten Unterlagen kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass es sich bei der vom Bw. eingegangenen Rentenversicherung um ein vom Bundesministerium für Finanzen erlassmäßig behandeltes Rentenversicherungsmodell handelte.

Im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidung vom anerkannte es dementsprechend die Aufwendungen wie Banzkzinsen und -spesen sowie Vermittlungsgebühren als Werbungskosten (155.251,-- S), während es die Versicherungssteuer (96.153,80 S) als Teil der Prämie nicht als Werbungskosten betrachtete.

In seinem als "Berufung" titulierten, aber - da gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes gerichtet ! - als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom - eingebracht am - bekräftigte der Bw. im Wesentlichen die bereits im ursprünglichen Berufungsschreiben dargelegten Argumente sowie sein Begehren auf Anerkennung der Versicherungssteuer als Werbungskosten.

Am erging für das Jahr 2000 ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid, im Rahmen welchen nunmehr negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 145.902,-- S in Ansatz gebracht wurden. Diesem Ansatz lagen zwei Mitteilungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, an denen der Bw. im Jahr 2000 beteiligt gewesen war, zu Grunde, nämlich

1) jene vom betreffend "B. H. und Mitbesitzer (- 54.501,-- S) und 2) jene vom betreffend "Br. H. und Mitbesitzer (- 91.401,-- S). Die Höhe der Sonstigen Einkünfte blieb jedoch gegenüber der Berufungsvorentscheidung unverändert und belief sich wiederum auf 155.251,-- S.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Berufungsverfahren war zunächst strittig, ob Aufwendungen wie Fremdkapitalzinsen und -spesen, Versicherungssteuer und Kreditvermittlungsgebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Rentenstammrechtes als Werbungskosten abzugsfähig wären.

Im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt ein Teil der vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt; dies mit der Begründung, dass es sich bei der gegenständlichen Rente, die auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages geleistet werde, um eine Kaufpreisrente handle, bei der nach Überschreiten des nach § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 kapitalisierten Wertes Steuerpflicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 eintrete. Zinsen und Spesen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital, das für den Erwerb des Rentenstammrechtes aufgenommen worden wäre, sowie entsprechende Kredit- und Versicherungsvermittlungsgebühren würden sohin Werbungskosten darstellen. Nicht anerkannt wurde jedoch die Versicherungssteuer als Werbungskosten.

Dagegen war die am eingebrachte und als "Berufung" titulierte Eingabe des Bw.'s gerichtet.

Da nach herrschender Lehre und Judikatur (siehe Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. Aufl., Wien 1999, Tz 24 zu § 273, und z.B. ) der allgemeine Grundsatz, dass nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt einer Eingabe maßgebend ist, auch für Vorlageanträge gilt, war dieses Berufungsschreiben als Vorlageantrag gemäß § 276 BAO zu werten. Die Berufung galt daher, zumal der Vorlageantrag auch rechtzeitig innerhalb eines Monats ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung eingebracht worden war, gemäß § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt.

Gleichzeitig - wie oben dargestellt, ebenfalls am - erging seitens des Finanzamtes auf Grund zweier zwischenzeitig eingelangter Mitteilungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, an denen der Bw. beteiligt war, ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für das berufungsgegenständliche Jahr 2000, in dem die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung dargelegte Rechtsansicht beibehalten und damit dem ursprünglichen Berufungsbegehren teilweise entsprochen wurde.

Gemäß § 274 BAO gilt eine Berufung dann, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.

Auf das gegenständliche Verfahren bezogen bedeutete dies, dass das gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom gerichtete Berufungsbegehren insoweit als gegenstandslos zu erklären war, als ihm durch den gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Bescheid vom Rechnung getragen worden war. Dies war hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen für Bankzinsen und -spesen sowie Vermittlungsgebühren (insgesamt 155.251,-- S) als Werbungskosten der Fall.

Dem darüberhinausgehenden Berufungsbegehren auf Anerkennung der Versicherungssteuer (96.153,80 S) als Werbungskosten bei den Sonstigen Einkünften war jedoch mit dem abändernden Bescheid nicht entsprochen worden, sodass die ursprüngliche Berufung gemäß § 274 BAO insoweit auch als gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom gerichtet galt.

Strittig war demzufolge im gegenständlichen Berufungsverfahren nur noch, ob auch die Versicherungssteuer als Werbungskosten abzugsfähig wäre.

Nach Ansicht des Finanzamtes ist dies nicht möglich, da diese Steuer einen Teil der Prämie darstellt.

Der Bw. vermeint jedoch, dass dieser Aufwand jedenfalls alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 erfülle.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Rahmen der Gesetzesbestimmung des § 16 ausdrücklich zugelassen ist.

In Abs. 1 Z 2 der zit. Gesetzesbestimmung werden u.a. auch "Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen", ausdrücklich als Werbungskosten definiert.

Dem Bw. ist nun grundsätzlich darin beizupflichten, dass er die Versicherungssteuer als Abgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 EStG bezeichnet, da hierunter sämtliche Abgaben im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes zu subsumieren sind (Doralt, Kommentar zum EStG, Wien 1999, Tz 65 zu § 16) und diese Steuer eine Geldleistung, die von einer Gebietskörperschaft kraft erzwingbaren öffentlich-rechtlichen Anspruches von physischen und juristischen Personen erhoben wird, darstellt.

Richtig ist auch, dass die Abgabe "Versicherungssteuer" objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit steht, nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fällt und sich auf ein Wirtschaftsgut bezieht, das der Einnahmenerzielung dient.

Allerdings hat der Bw. zutreffenderweise schon selbst darauf hingewiesen, dass ein unmittelbarer Abzug als Werbungskosten nur dann möglich ist, wenn die betreffenden Abgaben nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes gehören (wie bspw. Grunderwerbsteuer, Börsenumsatzsteuer).

Dies bedeutet, dass - um mit seinen Worten zu sprechen - in dem Falle, dass Abgaben zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes gehören, diese unter Umständen - abhängig davon, ob es sich um ein abnutzbares oder nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt - nur "mittelbar" im Wege der Absetzung für Abnutzung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 in Abzug gebracht werden können. In diesem Sinne sprechen sich auch die Autoren in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Band III A, Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 aus, wenn sie darauf hinweisen, dass § 16 Abs. 1 Z 2 nur solche Abgaben erfasse, die nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zählen, weil Anschaffungs- und Herstellungskosten durch § 16 Abs. 1 Z 8 erfasst wären.

Es stellte sich nun die Frage, ob im gegenständlichen Fall die strittige Abgabe nicht tatsächlich den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes zuzuordnen ist, dies umso mehr, als auch der Bw. selbst ausführte und dies unstrittig ist, dass sich die Versicherungssteuer auf ein Wirtschaftsgut, das der Einnahmenerzielung dient - nämlich das Rentenstammrecht ! -beziehen würde.

Zu den Anschaffungskosten gehören grundsätzlich jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um ein Wirtschaftsgut in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1993, Tz 52 zu § 6).

Neben dem Kaufpreis gehören hiezu vor allem auch die Anschaffungsnebenkosten.

Es handelt sich hiebei um sonstige durch den Erwerbsvorgang unmittelbar verursachte Aufwendungen wie die Kosten der Vertragserrichtung, Zölle, Anwalts- und Notarhonorare und vor allem auch auf Grund des Rechtsgeschäftes zu entrichtende Abgaben und Honorare wie die Grunderwerbsteuer, vom Gesellschafter zu zahlende Kapitalverkehrssteuer etc. (Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 53 zu § 6), zumal diese lediglich auch nur einmal anfallen.

Gerade bei der Versicherungssteuer handelt es sich nach ho. Ansicht um eine solche Abgabe, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes, nämlich eines Versicherungsgeschäftes, einmalig zu entrichten ist. Dies aus folgenden Gründen:

Der Versicherungssteuer unterliegt nach § 1 des Versicherungssteuergesetzes (VersStG) die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines Versicherungsverhältnisses, wobei Steuerschuldner dieser Steuer gemäß § 7 leg. cit. der Versicherungsnehmer ist, der Versicherer jedoch dafür haftet und die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten hat.

Gemäß § 3 VersStG ist Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten).

Im gegenständlichen Fall wurde die Versicherungssteuer durch die Zahlung einer Prämie auf Grund eines Versicherungsvertrages bewirkt. Dieser Vertrag wurde in Form eines Leibrentenvertrages abgeschlossen, wobei bewegliche Sachen - eine Prämie bzw. Einmalprämie - gegen Zusage einer Rente überlassen wurden (siehe hiezu auch Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Aufl., Wien 1997, Tz 1476).

Durch die Hingabe des Versicherungsentgeltes, die die Versicherungssteuerpflicht auslöste, wurde also ein Rentenstammrecht erworben.

Bei der Versicherungssteuer handelt es sich folglich eindeutig um eine auf Grund des Versicherungsvertrages zu entrichtende Abgabe und sohin auf Grund obiger Definition um Anschaffungsnebenkosten im Zusammenhang mit der Erlangung dieses Rentenstammrechtes.

Dass dieses Recht ein unkörperliches Wirtschaftsgut darstellt, steht fest und wurde - wie oben ausgeführt - auch vom Bw. nicht in Abrede gestellt.

Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut können gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 nur im Wege der Absetzung für Abnutzung im Sinne des § 7 leg. cit. als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Gemäß dieser zit. Gesetzesbestimmung sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen.

Voraussetzung dafür, die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes im Wege der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten absetzen zu können, ist also dessen Abnutzbarkeit.

Eine Absetzung für Abnutzung von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist ausgeschlossen (siehe Doralt, a.a.O., Tz 2 zu § 7).

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung stellt ein Rentenstammrecht jedoch ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar und ist deshalb schon aus seinem Wesen heraus einer Absetzung für Abnutzung nicht zugänglich (siehe Stoll, a.a.O., Tz 1103, 1108 und die dort zit. Jud. u. Lit.).

Die Versicherungssteuer kann daher als Bestandteil der Anschaffungskosten eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes nicht zu Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 iVm § 7 EStG 1988 führen.

Auf Grund obiger Erwägungen war daher der vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung dargelegten Ansicht, dass die Versicherungssteuer als Bestandteil der Prämie keine Werbungkosten darstellen würden, beizupflichten.

In eben diese Richtung weisen zudem die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn er die Versicherungssteuer auch in zivilrechtlicher Sicht als Teil des Prämienentgeltes betrachtet (), und vor allem das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom , VI 78/55 U, BStBl 1957 III S. 103, in dem dieser ausführte, dass die Versicherungssteuer als übliche mit der Versicherung zusammenhängende und vom Versicherungsnehmer zu tragende Nebenleistung wie die eigentliche Prämie selbst zu den als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträgen gehörte.

Dem Berufungsbegehren konnte sohin, was die Anerkennung der Versicherungssteuer als Werbungskosten anlangt, nicht entsprochen werden und die Berufung war diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der Anerkennung der übrigen im ursprünglichen Berufungsbegehren beantragten Werbungskosten (Bankzinsen und -spesen, Vermittlungsgebühren) war die Berufung § 274 BAO als gegenstandslos zu erklären, da diesem Begehren mittlerweile mit dem gemäß § 295 Abs. 1 BAO ergangenen Bescheid Rechnung getragen worden war.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Versicherungssteuer
fremdfinanzierte Rentenversicherung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at