Familienbeihilfe nur für Fortbildung in einer Fachschule. Fachschule ist eine Bildungseinrichtung im Sinne § 58 und § 59 SchOG. Die Polierschule der Bauakademie des Lehrbauhofes Salzburg erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0269-S/02-RS1 | Der Inhalt des Begriffes "Fachschule" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist unter Zuhilfenahme der Bestimmungen des § 58 und § 59 SchOG 1962 zu bestimmen. Danach sind Fachschulen die genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachschulen (). |
RV/0269-S/02-RS2 | Die Polierschule der Bauakademie des Lehrbauhofes Salzburg ist keine Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. Dies schon deswegen nicht, weil von einer in § 59 und § 59 SchOG 1962 angeführten Sonderform der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschule bzw. von einem dieser Gesetzesstelle subsumierbaren gewerblichen und technischen Lehrgang oder Kurs jeweils nur bei Vorhandensein einer öffentlichen Schule oder einer gemäß der Bestimmungen des § 11 PrivSchG, BGBI 1962/244 idgF, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigten Privatschule die Rede sein kann (). Eine öffentliche Schule ist eine von einem gesetzlichen Schulerhalter errichtete und erhaltene Schule (§ 8 lt. a SchOG 1962 und Art 14 Abs. 6 B-VG). |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Familienbeihilfe Jänner 1999 bis März 1999 und Jänner 2000 bis März 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Einlangend am beantragte der BW die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen 1979 geborenen Sohn R für die Zeit von bis und von bis . Die Tätigkeit des R wurde mit "Maurer, derzeit Schüler" angegeben. Mit diesem Antrag wurden unter anderem zwei Bestätigungen des Lehrbauhofes Salzburg über den Besuch der Veranstaltungen "Ausbildung zum Polier Teil I und II" für die beantragte Zeit vorgelegt.
Der Antrag wurde vom Finanzamt Salzburg-Land mit Bescheid vom (Datierung am Original ) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom (eingelangt beim Finanzamt Salzburg-Land am ) Berufung erhoben.
Diese Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der im § 2 FLAG verwendete Begriff "Fachschule" unter Zuhilfenahme des Schulorganisationsgesetzes (kurz SchOG, BGBl.Nr. 242/1962 idgF) zu bestimmen sei, wobei dem Lehrbauhof Salzburg diese Qualifikation nicht zukomme, da es sich dabei um keine Schule im Sinne dieses Gesetzes handle. Mit Schreiben vom (Eingang ) wurde der Vorlageantrag gestellt. Eine weitere Begründung der Berufung findet sich darin nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Es besteht Einigkeit zwischen dem BW und dem Finanzamt darüber, dass sich der Antrag auf § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz FLAG stützt. Diese Gesetzesbestimmung lautet:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,.....b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die füreinen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschulefortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ..."
Der Sohn R wurde 1979 geboren. Im gegenständlichen Zeitraum von bis und von bis war er somit 19 bzw. 20 Jahre alt. Er war volljährig und hatte das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er war nach Abschluss der Lehre im August 1997 bis als Arbeiter bei der Firma X beschäftigt. Von bis leistete er den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst. Danach bezog er bis Arbeitslosengeld vom AMS. Von bis war er als Arbeiter bei der Fa. Y beschäftigt. Ab bis zumindest bezog er wieder Arbeitslosengeld vom AMS.
Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass der Sohn R seine Berufsausbildung bereits im August 1997 abgeschlossen hat und deshalb nur die Anwendungsvoraussetzung der Fortbildung in einer Fachschule in Frage kommt. Strittig ist somit nur, ob der Sohn in seinem erlernten Beruf (Maurer) in einer Fachschule fortgebildet wurde. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass sich die Definition des Begriffes Fachschule im SchOG findet und stützt sich dabei auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ().
Das SchOG definiert den Begriff Fachschulen in den §§ 58 und 59. Danach zählen dazu die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (siehe BGBl. Nr. 320/1975). Erforderlich ist dabei das Vorhandensein einer öffentlichen Schule - das ist eine von einem gesetzlichen Schulerhalter errichtete und erhaltene Schule (siehe § 8 lit. a SchOG und Art. 14 Abs. 6 B-VG) - oder einer gemäß den Bestimmungen des § 11 Privatschulgesetzes (PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 idgF), zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigten Privatschule.
Für die "Bauakademie" am Lehrbauhof Salzburg, die von R besucht wurde, trafen diese Voraussetzungen nicht zu, was dem BW auch mit Schreiben vom bzw. vom UFS mit der Bitte um Stellungnahme mitgeteilt wurde. Diese Schreiben blieben unbeantwortet. Da eine Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe fehlt, kann der Entscheidung des Finanzamtes nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Es
besteht für den strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Entscheidung war zu bestätigen und der Vorlageantrag als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 14 Abs. 6 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 58 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 § 59 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 |
Schlagworte | volljährig erlernter Beruf Schulbesuch SchOG gewerbliche technische kunstgewerbliche Fachschule Polierschule Bauakademie Lehrbauhof Salzburg |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at