Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung, Verständigung von der Einleitung, Einleitungsverfügung, Bescheidcharakter
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0025-W/03-RS1 | Eine Mitteilung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs 1 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Handlung, mit der ein der Rechtskraft fähiger Akt nicht vorgenommen wird. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen den Bf wegen des Verdachts der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat u. Gerasdorf in Wien vom , mit dem die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom gegen die Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom als unzulässig zurückgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat u. Gerasdorf als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat mit Verständigung vom , gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG eingeleitet und dem Bf. dabei zur Last gelegt, als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. T. GesmbH fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen bzw. dadurch, dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht entrichtet wurden, eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von öS 162.957,00 / € 11.842,55
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von öS 308.762,00 / € 22.438,61
Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von öS 453.730,00 / € 32.973,84
Kapitalertragsteuer 1997 in Höhe von öS 35.626,00 / € 2.589,04
Kapitalertragsteuer 1998 in Höhe von öS 30.000,00 / € 2.180,19
Kapitalertragsteuer 1999 in Höhe von öS 30.000,00 / € 2.180,19
bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes begangen zu haben.
Diese Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wurde mit dem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom bekämpft.
Das Finanzamt für den für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat u. Gerasdorf als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat diese Eingabe mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in welcher der Bescheid seinem ganzen Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wird.
Dabei führt der Bf. aus, dass der Verfügung der Behörde, ein Finanzstrafverfahren einzuleiten, auch dann Bescheidcharakter zukomme, wenn ein bloß fahrlässiges Verhalten gegeben sei.
Die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom B92/88Slg NF 11680, dass ein Bescheidcharakter für die Einleitungsverfügung nur dann gegeben sei, wenn es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handle, könne nicht weiter aufrecht erhalten werden. Im Kommentar Dorazil - Harbich, FinStrG, § 82 zu Abs. 3, Zi. 3 (S. 268/2) werde zutreffend auf jene Kriterien verwiesen, welche es für geboten erscheinen lassen, dass dem Ausspruch der Finanzbehörde über die Einleitung des Verfahrens auch bei einem Fahrlässigkeitsdelikt Bescheidcharakter zuzuerkennen sei. Wörtlich heiße es in dieser Kommentarstelle unter Hinweis darauf, dass der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung auf das Bankgeheimnis abgestellt habe:
"Es ist aber fraglich, ob man die Wirkung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens allein mit der Wahrung oder Nichtwahrung des Bankgeheimnisses sehen kann. Durch die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens tritt doch eine Änderung in der Rechtsstellung der Person ein, der Verdächtigte wird zum Beschuldigten. Es ist also zu bedenken, ob nicht jede Einleitung des Finanzstrafverfahrens schon in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift".
Ausgehend von einer richtigen (teleologischen) Auslegung der Bestimmung gemäß § 83 Abs. 3 FinStrG sei demnach auch im vorliegenden Falle der Einleitungsverfügung Bescheidcharakter zuzuerkennen, und zwar mit der Wirkung, dass sodann ein Bescheid zu erlassen sei, der sich in Inhalt und Form an § 93 BAO orientiere.
Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Behörde I. Instanz anzuweisen, "anstelle des Schreibens vom einen formgerechten Bescheid zu erlassen".
Über die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens der Verdächtige unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat, sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ständiger, jahrzehntelanger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass eine Qualifikation dieser Einleitungsverfügung als Bescheid auszuschließen sei (vgl. Slg. 4699, sowie Zl. 84/13/0261, Zl. 87/13/0126).
Die Höchstgerichte brachten in diesen Erkenntnissen zum Ausdruck, dass es sich bei der Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht um einen Bescheid im Sinne des Artikels 144 Abs. 1 BVG handelt, weil hier bescheidessenziell individuell normativer Charakter fehle, es sich dabei also um keinen Verwaltungsakt handelt, der für den einzelnen Fall die Gestaltung oder Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat.
Nach dieser Rechtsprechung ist die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 34 FinStrG kein Bescheid, demnach auch ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig.
Von dieser Rechtsprechung sind die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. ), nur bezüglich der Einleitung wegen Abgabenhinterziehung, die gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 BWG eine Aufhebung des Bankgeheimnisses bewirken kann, abgegangen.
Eine Mitteilung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte eine das Verfahren betreffende behördliche Handlung, mit der kein der Rechtskraft fähiger Akt vorgenommen wird. Da eine derartige Verständigung nicht in Bescheidform zu erlassen ist, steht daher auch kein Beschwerderecht gegen diese Mitteilung zu.
Der Hinweis des Bf. auf die angeführte Rechtsmeinung im Kommentar Dorazil - Harbich, FinStrG, welcher andere Kommentarmeinungen (s. Sommergruber - Reger, Das Finanzstrafgesetz nach dem Stand vom , 482) gegenüberstehen, vermögen den unabhängigen Finanzsenat nicht zu veranlassen, von der ständigen Judikatur und Verwaltungspraxis abzuweichen.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat daher die Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung Verständigung von der Einleitung Einleitungsverfügung Bescheidcharakter |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAB-56421