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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.04.2003, RV/4110-W/02

Haftung bei nicht ausreichenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4110-W/02-RS1
Wird die Notwendigkeit einer Vorsteuerberichtigung erst durch das Konkursverfahren ausgelöst, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Geschäftsführer bereits seinerzeit eine Pflicht zur Berichtigung getroffen hat (vgl. VwGH 82/14/0309, ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 50.947,09 anstatt € 75.424,29 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 75.424,29 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfechte.

Mit dem angefochtenen Bescheid sei dem Bw. für 1997 eine Umsatzsteuer von € 36.653,77 (S 504.367,00) vorgeschrieben worden. Dies sei jedoch unrichtig. Für das Jahr 1997 sei nämlich der B-GmbH eine Umsatzsteuer von S 367.417,00 vorgeschrieben worden. Es sei anscheinend unrichtig der Betrag von S 136.950,00, der bisher vorgeschrieben gewesen sei, dazugerechnet worden. Diese Hinzurechnung sei jedoch rechtswidrig und unrichtig. Der Betrag von S 504.367,00 für 1997 an Umsatzsteuer verringere sich somit auf S 367.417,00.

Weiters werde dem Bw. für 1999 ein Haftungsbetrag an Umsatzsteuer von € 34.300,11 angelastet. Auch dieser Betrag sei zu Unrecht dem Bw. angelastet worden. Für Jänner 1999 ergebe sich eine Voranmeldung an Umsatzsteuer von S 22.115,00. Dieser Betrag von S 22.115,00 sei am mit Verrechnungsanweisung beglichen worden. Für Februar 1999 ergebe sich eine Umsatzsteuervoranmeldung von S 45.609,00. Für März 1999 ergebe sich ein Umsatzsteuerguthaben von S 9.348,00 und für April 1999 ein Umsatzsteuerguthaben von S 42.794,00. Mit diesen beiden Vorsteuerguthaben sei die Umsatzsteuer Februar zur Gänze abgedeckt und verbleibe noch ein Guthaben.

Für Mai 1999 ergebe sich ein Vorsteuerguthaben von S 57.132,00. Für Juli 1999 ergebe sich eine Umsatzsteuer von S 43.992,00. Im August 1999 sei eine Umsatzsteuervoranmeldung deshalb nicht mehr abgegeben worden, weil die Zahlungspflicht und Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung am gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits der Konkursantrag gelaufen; die Konkurseröffnung sei am erfolgt.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer Zeitraum 9/1999 vom , bereits gerichtet an den Masseverwalter Dr. L, werde der B-GmbH eine Umsatzsteuer von S 309.954,00 auferlegt. Da die Umsatzsteuer September 1999 erst am zur Zahlung fällig gewesen sei, über das Vermögen der B-GmbH bereits am das gerichtliche Konkursverfahren eröffnet worden sei, sei es dem Bw. nicht möglich gewesen, am irgendeine Zahlung für diese Firma zu leisten und treffe den Bw. sohin an der Nichtzahlung des festgesetzten Umsatzsteuerbetrages keinerlei wie immer geartetes Verschulden. Es werde dem Bw. sohin die Haftung für diesen Umsatzsteuerbetrag zu Unrecht angelastet.

Der Umsatzsteuerrückstand von € 34.300,11 könne sohin für 1999 nicht entstanden sein, zumindest treffe den Bw. keine Haftung. Soferne 1999 seitens des Finanzamtes eine Ungleichbehandlung durch den Bw. als Geschäftsführer behauptet werde, sei dies unrichtig. Der Gegenteil sei nämlich der Fall.

Aber auch 1997 sei ein Umsatzsteuerrückstand nicht gegeben gewesen, da der Bw. am alleine einen Betrag von S 500.000,00 an das Finanzamt bezahlt habe, wodurch der richtige Umsatzsteuerbetrag 1997 von S 367.417,00 zur Gänze abgedeckt sei.

Letztlich sei die B-GmbH im gerichtlichen Konkurs gewesen und hätte das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anmeldung aus dem Konkurs Zahlungen erhalten, die im geforderten Haftungsbetrag nicht berücksichtigt seien.

Zum Beweis dafür, dass von April 1999 bis inkl. September 1999 das Finanzamt nicht nur nicht benachteiligt, sondern sogar bevorzugt mit Zahlungen gegenüber anderen Gläubigern worden sei, lege der Bw. die Aufstellungen über die Verbindlichkeiten der B-GmbH vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom schränkte das Finanzamt die Haftung auf die Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 36.653,77 und die Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 292,73 ein.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass die Behörde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung selbst ausführe, dass insgesamt offensichtlich von der B-GmbH S 755.920,00 im Zeitraum April 1999 bis August 1999 an den Fiskus geleistet worden sei. Da der Haftungsbescheid als solcher an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstnehmerbeitrag (gemeint wohl: Dienstgeberbeitrag) 1997 bis 1999 insgesamt einen Betrag von € 75.424,29 ausweise, ergebe sich, wie dies der Bw. bereits in seiner Berufung ausgeführt habe, dass in diesen Steuerverbindlichkeiten keinerlei Betrag enthalten sein könne, für den der Bw. haftungsmäßig herangezogen werden könne.

Unter Bedachtnahme auf seine Zahlungen an den Fiskus 1997, 1998 und Jänner bis inkl. März 1999 ergebe sich, dass an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag keinerlei Betrag mehr offen sei. Es müssten nämlich die Zahlungen der B-GmbH jeweils auf die drückendste Schuld angerechnet werden. Insbesondere was seine Haftung betreffe, seien die bezahlten Beträge auf die jeweils drückendste Schuld, sohin auf Rückstände an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anzurechnen. Die Behörde habe es jedenfalls unterlassen aufzuschlüsseln, auf welche offene Forderungen dieser doch nicht geringfügige Betrag verrechnet worden sei. Mangels dieser konkreten Aufschlüsselung könne daher auch eine exakte Stellungnahme nicht erfolgen und sei daher das Verfahren auch mangelhaft geblieben, ein Verschulden des Bw. nicht nachgewiesen und eine Haftung seitens des Bw. sohin nicht gesetzmäßig begründet. Auch der aus der Konkursmasse zugeflossene Betrag oder aus Verschulden des Finanzamtes nicht zugekommene Betrag sei nicht berücksichtigt. Hätte die Erstbehörde die von der B-GmbH im Zeitraum 1997 bis 1999, dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der B-GmbH, geleisteten Zahlungen auf die jeweils für den Bw. drückendste Schuld, sohin Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, angerechnet, hätte sich ergeben, dass sämtliche dieser Forderungen zur Gänze beglichen seien. Nur deshalb, weil die Zahlungen nicht gesetzmäßig gebucht seien, sohin auf die drückendste Schuld angerechnet worden seien, sei es zur Erlassung des Haftungsbescheides gekommen.

Aber selbst auf Grund der festgestellten Zahlungen von S 755.920,00 an den Fiskus im Zeitraum April 1999 bis August 1999 sei auf Grund des Haftungsbescheides für € 75.424,29 der noch mit Berufungsvorentscheidung geforderte Betrag von € 36.653,77 und € 292,73 für den Bw. haftungsmäßig zur Zahlung nicht mehr gegeben.

Dies umso viel mehr, als mit 1. Teilrechnung Nr. 9704/01 vom an Dr. S über Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten ein Rechnungsbetrag von insgesamt S 1,554.000,00 (inkl. S 259.000,00 an USt) vorgeschrieben worden sei. Dr. S habe jedoch lediglich S 756.000,00 (inkl. USt von S 129.500,00) bezahlt, welcher Betrag am dem Bankkonto der B-GmbH gutgebucht worden sei. Dem gegenüber sei jedoch aus Versehen mit Umsatzsteuervoranmeldung der Gesamtbetrag laut 1. Teilrechnung von S 1,554.000,00 zur Umsatzsteuer bekannt gegeben worden. Der insgesamt bekannt gegebene Betrag, der in der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1997 enthalten sei, ergebe sich aus der Rechnung R & R laut 2. Teilrechnung vom im Betrag von S 450.837,18 und Rechnung R & R vom im Betrag von S 378.000,00 sowie 1. Teilrechnung Nr. 9704/01 vom der W-GmbH über S 600.000,00 zuzüglich 1. Teilrechnung Dr. S vom im Betrag von S 1,554.000,00, wobei jedoch tatsächlich, wie oben ausgeführt worden sei, nur S 756.000,00 bezahlt worden seien.

In der 2. Teilrechnung Nr. 9706/EV02 vom an Dr. S sei ein Betrag abzüglich 1/3 Anzahlung von S 210.000,00 berücksichtigt worden. Ebenso in der 3. Teilrechnung Nr. 9706/EV03 vom und in der 4. Teilrechnung Nr. 9707/EV04 vom 1/3 Anzahlung von S 210.000,00. Dies ergebe insgesamt eine berücksichtigte Anzahlung von insgesamt S 630.000,00 zuzüglich 20 % USt in Höhe von S 126.000,00, sodass insgesamt der von Dr. S bezahlte Betrag von S 756.000,00 in diesen 3 Folgeteilrechnungen zahlungsmäßig berücksichtigt sei und nicht der in der 1. Teilrechnung bekannt gegebene Betrag von S 1,554.000,00, der auch der Umsatzsteuer unterzogen worden sei. Es sei sohin vom Betrag von S 630.000,00, um welchen Dr. S auf Grund der 1. Teilrechnung zu wenig bezahlt habe, die Umsatzsteuer in Höhe von S 129.500,00 zu viel bekannt gegeben und sohin zu viel vorgeschrieben worden. Es sei sohin der Gesamtumsatzsteuerbetrag für 1997 um S 129.500,00 (€ 9.411,34) zu reduzieren.

Auch in der 5. Teilrechnung, 6. Teilrechnung, 7. Teilrechnung, 8. Teilrechnung, 9. Teilrechnung sowie 10. Teilrechnung sei dieser Fehler nie berichtigt worden, sodass daher die für 1997 unrichtige Umsatzsteuer beibehalten worden sei. Erst mit Schlussrechnung vom Nr. 9706/EVSr an Dr. S sei der Gesamtbetrag von S 4,000.000,00 zuzüglich 20 % USt in Höhe von S 800.000,00, somit S 4,800.000,00 bekannt gegeben worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher der Irrtum der Minderzahlung von S 630.000,00 zuzüglich USt durch Dr. S für die 1. Teilrechnung relevant geworden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei dieser Betrag Dr. S tatsächlich zur Zahlung vorgeschrieben worden und von ihm zu zahlen gewesen, da von der Gesamtrechnung von S 4,800.000,00 die nicht bezahlte Summe auch nicht habe abgezogen werden können. Es sei sohin erst für Juli 1999 dieser für S 630.000,00 anfallende USt-Betrag von S 129.500,00 zur Zahlung fällig.

Da bereits die Erstbehörde in ihrer Berufungsvorentscheidung fest gehalten habe, dass im Jahr 1999 eine Benachteiligung des Fiskus auf Grund der von der B-GmbH vorgenommenen Zahlungen nicht erfolgt sei, sohin ein Verschulden des Bw. an der Nichtzahlung von Steuern nicht gegeben sei, sei sohin auf jeden Fall die Haftung des Bw. für den Betrag von S 129.500,00 (€ 9.411,34) nicht gegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch vom bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , 2 S 496/99z, die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen nach Verteilung gemäß § 139 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , 2 S 496/99z, fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage - schon auf Grund der im Zeitraum April bis August 1999 geleisteten Zahlungen von S 5,019.090,00 (wobei noch am S 2.868,88 an PSK-Gebühren gezahlt wurden) deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Der bloße Einwand, dass das Finanzamt nicht nur nicht nachteilig, sondern sogar bevorzugt mit Zahlungen gegenüber anderen Gläubigern gewesen sei, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der dem Bw. obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt. Daran vermag auch die vom Bw. vorgelegte Aufstellung für den Zeitraum von bis über Bestand, Entstehung neuer und Zahlung von Verbindlichkeiten schon deshalb nichts zu ändern, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine Darstellung der Einnahmesituation der Primärschuldnerin in jenen Zeiträumen, zu welchen die Abgaben nicht in der geschuldeten Höhe entrichtet worden waren, schon deshalb nicht entbehrlich sein kann, weil auch das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung vom Bw. darzulegen war. Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/14/0142, kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer nachgewiesen habe, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, weil aus der vorgelegten Liste nicht hervorgehe, welchen liquiden Geldmittel dem Beschwerdeführer zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der strittigen Abgaben zur Verfügung gestanden seien.

Abgesehen davon ist die vorgelegte Aufstellung nicht nachvollziehbar. Danach bestanden zum offene Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt S 4,221.446,65. Da im Mai 1999 Verbindlichkeiten in Höhe von S 1,303.749,08 neu entstanden sind und Verbindlichkeiten in Höhe von S 910.527,02 bezahlt wurden, sollten die zum aushaftenden Verbindlichkeiten S 4,614.668,71 betragen. Demgegenüber sind die zum aushaftenden Verbindlichkeiten jedoch mit einem Betrag von S 4,921.842,32 ausgewiesen. In den Monaten Juni 1999 bis September 1999 entstanden laut vorgelegter Aufstellung neue Verbindlichkeiten in Höhe von S 815.990,45, S 1,113.699,43, S 524.953,14 und S 555.134,24 und wurden Verbindlichkeiten in Höhe von S 1,185.183,85, S 1,427.982,35, S 1,230.851,14 und S 264.547,11 bezahlt, sodass zum Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt S 3,515.881,52 aushaften sollten, während laut vorgelegter Aufstellung Verbindlichkeiten in Höhe von S 5,648.394,52 ausgewiesen sind.

Der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Nachforderung an Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 504.367,00 ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben in einem Haftungsverfahren dann nicht mit Erfolg erhoben werden können, wenn gegenüber dem Primärschuldner - wie im gegenständlichen Fall - ein Bescheid ergangen ist. Diesfalls besteht gemäß § 248 BAO ohnehin die Möglichkeit, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen. Zudem wurde dem Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung vom vorgehalten, dass die Höhe der Umsatzsteuernachforderung für 1997 aus dem Umstand resultiert, dass anstatt der laut Umsatzsteuererklärung sich ergebenden Steuerschuld in Höhe von S 367.417,00 mittels Umsatzsteuervoranmeldungen für diesen Zeitraum Gutschriften in Höhe von S 136.950,00 erklärt wurden.

Sofern der Bw. vermeint, dass unter Bedachtnahme auf seine Zahlungen an den Fiskus 1997, 1998 und Jänner bis inkl. März 1999 sich ergebe, dass an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag keinerlei Betrag mehr offen sei, da die Zahlungen der B-GmbH nämlich jeweils auf die drückendste Schuld hätten angerechnet werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Verrechnungsregelung der Bestimmung des § 214 BAO nicht entnommen werden kann.

Der Hinweis auf die Verrechnungsweisung hinsichtlich des am entrichteten Betrages von S 22.115,00 zu Gunsten der Umsatzsteuer für Jänner 1999 übersieht, dass der Bw. für diese laut Rückstandsaufgliederung vom nicht mehr aushaftende Abgabe ohnehin nicht in Anspruch genommen wurde. Die Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für März bis Mai 1999 in Höhe von S 9.348,00, S 42.794,00 und S 57.132,00 konnten entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht zur Abdeckung der Umsatzsteuer für Februar 1999 in Höhe von S 45.609,00 verwendet werden, da sie entsprechend den erteilten Verrechnungsweisungen zur Abdeckung der Lohnabgaben dieser Monate zu verwenden waren. Der Hinweis auf die Zahlung von S 500.000,- ist nicht zielführend, weil dafür keine Verrechnungsweisung erteilt wurde, sodass diese Zahlung - ebenso wie die Zahlungen der B-GmbH in den Jahren 1997 bis 1999, hinsichtlich derer der Bw. nicht einmal die Erteilung einer Verrechnungsweisung behauptet hat - nach der Bestimmung des § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen waren.

Der Berufung war jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuer für September 1999 in Höhe von S 309.954,00 stattzugeben, da dieser Betrag, der entsprechend dem Vorbringen des Bw. auch erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens fällig wurde, aus einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 UStG resultiert, sodass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Geschäftsführer bereits seinerzeit eine Pflicht zur Berichtigung getroffen habe, wenn die Notwendigkeit einer Vorsteuerberichtigung erst durch das Konkursverfahren ausgelöst wird.

Die Haftung hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 war somit laut Rückstandsaufgliederung vom auf den aushaftenden Betrag von € 11.674,89 (U 2/99 € 3.314,54, U 6/99 € 5.163,33 und U 7/99 € 3.197,02) einzuschränken, sodass sich insgesamt mit den aushaftenden Beträgen an Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 36.653,77, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 292,73, Lohnsteuer 1999 in Höhe von € 2.258,45 (L 2/99 € 286,69, L 3/99 € 1.447,79 und L 6/99 € 523,97), Dienstgeberbeitrag 1999 in Höhe von 1.806,44 (DB 2/99 € 464,02, DB 3/99 € 464,02 und DB 6/99 € 878,40) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1999 in Höhe von € 212,79 (DZ 2/99 € 54,65, DZ 3/99 € 54,65 und DZ 6/99 € 103,49) ein Gesamtbetrag von € 52.899,07 ergibt.

Entsprechend dem Vorbringen des Bw. hätte das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anmeldung der aushaftenden Abgabenforderungen im Konkursverfahren eine Quote von 3,69% erhalten, daher ist der vorgenannte Betrag noch um den Betrag von € 1.951,98 zu kürzen, sodass sich insgesamt ein Haftungsbetrag von € 50.947,09 ergibt.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 50.947,09 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gleichbehandlungsgrundsatz
Vorsteuerberichtigung im Konkurs
Verweise
VwGH, 82/14/0309

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