TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.04.2003, RV/0523-W/02

Reiseversicherung kann Krankenversicherung sein

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0523-W/02-RS1
Der die steuertarifliche Einordnung der Versicherungssparte in § 6 Abs. 1 VersStG bestimmende Charakter der Versicherung wird durch jenes beträchtlich überwiegende Risiko bestimmt, welches das wirtschaftliche Schwergewicht des Leistungspaketes bildet (siehe ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Haftung für Versicherungssteuer für das Kalenderjahr 1996 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Gemäß § 7 Abs. 1 Versicherungssteuergesetz (VersStG) 1953 werden Sie als Versicherer für die Entrichtung von Versicherungssteuer für das Kalenderjahr 1996 in Höhe von € 11,51 in Anspruch genommen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw., ein Verein, bietet gegen Entgelt Reisenden ein Sicherheitspaket an, welches im Wesentlichen Nottransport und Rückholung aus dem Ausland nach Österreich mit medizinischer Betreuung, Verlegungsflug innerhalb von Österreich bei medizinischer Notwendigkeit, Übernahme bestimmter Kosten medizinischer Versorgung in einem ausländischen Krankenhaus und Leistungen, für den Versicherungsfall des Ablebens Angehöriger des Versicherten sowie der Berg- oder Wassernot im Ausland beinhaltet.

Mit Eingabe vom überreichte der Bw. eine Versicherungssteuererklärung für das Jahr 1996 mit einer ausgewiesenen Versicherungssteuer in Höhe von S 15,785,68.

Die entsprechende Versicherungssteuer wurde laut vorliegendem Kontoauszug bereits am entrichtet.

Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom den Bw. als Versicherer gemäß § 7 Abs. 1 VersStG ausgehend von einem Versicherungsentgelt in Höhe von S 1,594.352,90 und einem Steuersatz von 4% gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 VersStG mit S 63.774,00 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung und in der Folge im Vorlageantrag wendete sich der Bw. im Wesentlichen mit der Begründung, dass in wirtschaftlicher Betrachtung nur eine Krankenversicherung vorläge, gegen den Steuersatz von 4%.

Das Verfahren wurde mit Bescheid vom gemäß § 281 BAO zu der unter der Zahl 2002/17/0200 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde ausgesetzt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 6 Abs. 1 VersStG idF BGBl. Nr. 818/1993 lautet:

"Die Steuer beträgt:

1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 4 v. H. des Versicherungsentgeltes,

2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,

3. bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen 11 v.H. des Versicherungsentgeltes."

§ 6 Abs. 1 VersStG idF BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

"Die Steuer beträgt: 1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen: a) 11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall sowie für Rentenversicherungen, bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist, mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist, b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen, 2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge, 3. bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes, 4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes."

In seiner Entscheidung vom , 2002/17/0200 führt der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass der die steuertarifliche Einordnung der Versicherungssparte in § 6 Abs. 1 VersStG bestimmende Charakter der Versicherung durch jenes beträchtlich überwiegende Risiko bestimmt wird, welches das wirtschaftliche Schwergewicht des Leistungspaketes bildet.

Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof lediglich jene Leistungen, die für den Versicherungsfall des Ablebens Angehöriger des Versicherten sowie der Berg- oder Wassernot im Ausland angeboten wurden, nicht als Leistungen aus einer Krankenversicherung ansah, und diese Leistungen im Berufungsverfahren sowohl seitens der Abgabenbehörden wie auch seitens des Bw. keine Bedeutung beigemessen wurde, waren sämtliche Versicherungsentgelte in ihrer Gesamtheit als aus Krankenversicherungen zu qualifizieren und der begünstigte Steuersatz für Krankenversicherungen in Höhe von 1 % anzuwenden.

Ausgehend vom erklärten Versicherungsentgelt für das Jahr 1996 in Höhe von S 1,594,352,90 ergibt sich bei Anwendung des Steuersatzes gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 KVG von 1% eine Versicherungssteuer von S 15.944,00. Abzüglich der bereits entrichteten Versicherungssteuer für das Jahr 1996 in Höhe von S 15.785,68 ergibt sich ein Restbetrag von S 158,32. Somit verbleibt eine Nachforderung von € 11,51.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Krankenversicherung
Reiseversicherung
Flugrettung
Steuersatz
Verweise
Anmerkung
Serienberufung zu GZ RV/0071-W/03, RV/0524-W/02, RV/0525-W/02, RV/0526-W/02, RV/0527-W/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at