Fahrtkosten eines Versicherungsvertreters. Stehen für Fahrten im Einsatzgebiet (= Mittelpunkt der Tätigkeit) Kilometergelder zu?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0705-W/02-RS1 | Fahrtkosten anlässlich einer ausschließlich beruflich veranlassten Fortbewegung des Arbeitnehmers, stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen ().
Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielt nichtselbständige Einkünfte als Versicherungskaufmann. In seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1996 und 1997 beantragte er unter anderem Kilometergeld im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit und zwar in folgenden Höhen:
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beruflich
gefahrene Kilometer | à | S | |
Jänner bis Dezember
1996 | 7.657 | 4,60 S | 35.222,20 |
Jänner bis April
1997 | 4.613 | 4,60 S | 21.219,80 |
Diese Aufwendungen wurden durch das Finanzamt in den Erstbescheiden nicht anerkannt, da keine Unterlagen vorgelegt wurden.
Im Zuge der Bearbeitung der Berufung wurde dann ein Teil der Kilometergelder anerkannt und in der Begründung ausgeführt, dass für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes zustehen. Die Fahrten von der Wohnung zum ersten Mittelpunkt der Tätigkeit und die Fahrten vom weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag oder einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen ist erkennbar, dass hinsichtlich der Bezirke Mödling, Baden, Neunkirchen, Wr. Neustadt, Wien-Umgebung ein sogenanntes Reise- oder Zielgebiet vorliegt, welches als Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist. Fahrten vom Wohnort in dieses Zielgebiet begründen keinen Anspruch auf Kilometergeld, ebenso wenn Wohnort und Mittelpunkt der Tätigkeit zusammenfallen. Vielmehr sind diese Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten. Ebenso verhält es sich bei der Rückfahrt von einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit zum Wohnort.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte der Bw aus, dass die Erläuterungen zum Reise- oder Zielgebiet als "Mittelpunkt der Tätigkeit" seit 1997 für die Tagesdiäten gelten, nicht jedoch für die Kilometergelder.
Zu der von ihm vorgelegten Fahrtenliste fügte der Bw noch an, dass die angeführten Fahrten im Zuge seiner Außendiensttätigkeit vom X Büro aus zu einem oder mehren Kunden, bzw. Behörden und zurück ins Büro durchgeführt worden sind. Die Fahrten vom Büro zur Landesdirektion wurden für persönlich durchgeführte Vertrags- bzw. Schadensverhandlungen sowie für die Beschaffung von Informationen und Material durchgeführt. Der Bw gibt an 1997 privat 9.198 Kilometer gefahren zu sein; diese Fahrten scheinen in der Liste nicht auf.
Weiters teilte der Bw mit, dass er keinerlei Spesenersatz durch den Dienstgeber erhalten habe.
Der Bw stellte den Antrag die für die beruflich gefahrenen Kilometer zustehenden Kilometergelder anzuerkennen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Fahrtkosten anlässlich einer ausschließlich beruflich veranlassten Fortbewegung des Arbeitnehmers, stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen ().
Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich - also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. ). Benützt der Arbeitnehmer ein privates Kfz, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. An Stelle des Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr stehen als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten zu.
Die Benutzung eines Kfz muss nicht unvermeidbar sein. Es steht dem Arbeitnehmer die Verwendung des Kfz auch dann frei, wenn die Wegstrecke auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt werden könnte (). Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mittels eines laufend geführten Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem der Tag (Datum) der beruflichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sind. Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen (zB Reisekostenabrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber) eine verlässliche Beurteilung möglich ist.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein ggf. zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Tatsächliche Fahrtkosten (zB Kilometergeld) können daher für derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden.
In den vom Bw vorgelegten Aufzeichnungen sind nur die beruflichen Fahrten verzeichnet. Dies ist auch daraus erkennbar, dass der Anfangskilometerstand einer Eintragung nicht gleich dem Endkilometerstand der vorhergehenden Eintragung ist. Weiters erscheint die Höhe der beruflich gefahrenen Kilometer für einen Versicherungskaufmann nicht ungewöhnlich.
Es handelt sich im berufungsgegenständlichen Fall also um Aufwendungen für berufliche Fahrten. Der Bw hat nicht die tatsächlich angefallenen Kosten nachgewiesen, sondern das amtliche Kilometergeld in Höhe von 4,60 S für die beruflich gefahrenen Kilometer beantragt. Aufgrund der obigen Ausführungen stehen diese Aufwendungen zu.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kilometergeld Fahrtkosten Reisekosten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at