Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.04.2003, RV/0049-G/03

Rückzahlungsantrag des Einzahlers, der nicht Inhaber des Abgabenkonto ist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0049-G/03-RS1
Ein Rechtsanwalt als Treuhänder (des Kreditgebers [Bank] und des abgabenpflichtigen [GrESt] grundstückserwerbenden Kreditnehmers) ist nicht aktivlegitimiert, im eigenen Namen eine Rückzahlung vom Konto des Abgabepflichtigen [GrESt: Grundstückskäufers] zu beantragen.
RV/0049-G/03-RS2
Der Rückzahlungsbetrag von Abgaben kann nur das nach Vornahme der Aufrechnung gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO verbleibende Guthaben umfassen.
RV/0049-G/03-RS3
Der Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) eines Nichtadressaten der Berufungsvorentscheidung ist infolge mangelnder Aktivlegitimation zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines Guthabens (§ 239 BAO) entschieden: 1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Vorlageantrag vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe Als Antragsteller in eigener Sache unter Bezugnahme auf seine Eigenschaft als Treuhänder in der in seiner Eingabe genau bezeichneten Grunderwerbsteuersache (Liegenschaftskaufssache der H.E.) begehrte der Bw in seinem Antrag vom die volle Rückerstattung der am vom Treuhandkonto auf das Abgabenkonto der H.E., Steuernummer 063/4729, beim Finanzamt Graz-Umgebung überwiesenen Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von 119.479,00 S unter Hinweis auf den Rücktritt der H.E. vom Kaufvertrag im Zuge einer Streitverhandlung.

Eine Organwalterin des Finanzamts Graz-Umgebung sei so freundlich gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass H.E. den Antrag auf Rückerstattung der GrESt gestellt hat. Er habe dem Finanzamt Graz-Umgebung darauf mitgeteilt, dass er diese GrESt als Treuhänder überwiesen habe und sie als Treuhänder wieder an den Treugeber - Kaufschilling und GrESt wurden von der Spk. M. auf einem Treuhandkonto zur Verfügung gestellt - zurückgeben müsse und habe den Sachverhalt mit Schreiben vom 22. August und 19 .September 2002 dargestellt. Am 27 .September 2002 wurde vom Finanzamt Graz-Umgebung auf das Treuhandkonto ein Betrag von 5.926,14 € rückerstattet und ihm mitgeteilt, dass der Restbetrag von 2.756,74 € im Kompensationsweg für eine Steuerschuld der Frau H.E. einbehalten wurde. Da er als Treuhänder verpflichtet sei, seinem Treugeber die ihm (dem Bw) seinerzeit zur Verfügung gestellten Beträge bei Nichtzustandekommen des Rechtsgeschäftes zurückzugeben, stelle er den Antrag, auch den Betrag von 2.756,74 € auf sein Treuhandkonto bei der Spk. M. gutzubuchen. Es könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben, dass er als Treuhänder der Spk. M. für Frau H.E. eine Steuerschuld begleiche, zumal er persönlich für den Treuhandbetrag zur Haftung herangezogen werde.

Dieser Antrag des Bw wurde mit dem an ihn ergangenen und persönlich übernommenen Bescheid vom abgewiesen und begründend darauf verwiesen, dass eine Rückzahlung des Betrages von 2.756,74 € nicht erfolgen könne, weil auf dem Abgabenkonto derzeit kein Guthaben besteht. Das vom Bw erwähnte Guthaben wurde gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung von bestehenden Abgabenschuldigkeiten der H.E. bei einem anderen Finanzamt verwendet, weshalb eine Rückzahlung an den Bw nicht erfolgen könne.

In der dagegen ebenfalls wieder im eigenen Namen als Antragsteller eingebrachten Berufung des Bw vom 11 .November 2002 machte dieser die Anfechtung des Abweisungsbescheides seinem gesamten Inhalt nach zum Gegenstand und führte als Berufungsgründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung" an.

Als Treuhänder habe er am auf einem von ihm eröffneten Treuhandkonto bei der Spk. M. von der Spk. M. den Betrag von 4,100.000,00 S als Kaufpreis für einen von Frau H.E. abzuschließenden Kaufvertrag erhalten. Er habe diese Treuhandschaft übernommen und schriftlich die Treuhandhaftung gegenüber der Spk. M. erklärt. Auf dieses Treuhandkonto wurde am als weiterer Betrag jener von 184.500,00 S mit der Widmung für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr überwiesen. In der Folge wurde am die GrESt in Höhe von 119.479,00 S zu Steuernummer XY an das Finanzamt Graz-Umgebung überwiesen.

Nachdem Frau H.E. in der Streitverhandlung vom vor dem LG St. Pölten vom Kaufvertrag zurück getreten war stellte sie beim Finanzamt Graz (-Umgebung) den Antrag auf Rückerstattung der GrESt. Die Referentin der zuständigen Abteilung habe dann in der Kanzlei des Bw angerufen und angefragt, ob die GrESt an H.E. ausbezahlt werden dürfe, zumal sie vom Treuhandkonto des Bw überwiesen worden war. Der Bw habe daraufhin sofort an das Finanzamt Graz-Umgebung geschrieben und mitgeteilt, dass die Rückzahlung des gesamten Grunderwerbsteuerbetrages nur auf sein Treuhandkonto erfolgen dürfe, da er Treuhänder bezüglich dieses Geldbetrages gegenüber der Spk. M. sei. Der Treuhandauftrag lautete dahin gehend, dass der Bw bei Zustandekommen des Kaufvertrages ermächtigt war, aus dem Treuhandkonto die GrESt an das Finanzamt zu bezahlen.

Da der Kaufvertrag nicht zustande kam war der Bw als Treuhänder verhalten, die GrESt an den Treugeber zurückzubezahlen und habe er den entsprechenden Antrag beim Finanzamt Graz-Umgebung gestellt. Dieses Finanzamt, Gebühren und Verkehrsteuern, stütze sich im angefochtenen Bescheid bezüglich des Einbehaltes des Teilbetrages von 2.756,74 € vom gesamten überwiesenen Betrag von 8.682,88 € und sonach der Rückzahlung von bloß 5.926,14 € auf sein Recht auf Kompensation. Diese Auffassung ist unrichtig, da der gesamte vom Bw einbezahlte Betrag von 119.479,00 (8.682,88 €) treuhändiges Eigentum des Bw ar und nicht mit den Ansprüchen des Finanzamtes gegenüber H.E. vermengt werden durfte.

Eine Kompensation sei nur möglich, wenn Forderungen gegenseitig zusammen treffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuld des anderen entrichtet werden kann. Der Bw konnte und durfte als Treuhänder dem Schuldner des Finanzamtes aus dem bei ihm erliegenden Treuhandbetrages niemals eine Finanzschuld bezahlen, außer die gewidmete GrESt. Dies hätte den Treuhandauftrag des Bw überschritten.

Es sei "daher" eine Kompensation nicht möglich und werde der Berufungsantrag gestellt, das Finanzamt Graz-Umgebung Gebühren und Verkehrsteuern wolle die Berufung der Berufungsbehörde in Vorlage bringen und diese wolle in Stattgebung den Bescheid vom zu Steuernummer XY aufheben und dem Antrag des Bw auf Rückzahlung des Betrages von 2.756,74 € auf sein Treuhandkonto stattgeben.

Mit der an Frau H.E. gerichteten - vgl. den Spruch, der sich auf eine Berufung vom "der H.E., PLZ 9999, K.straße 14a, vertreten durch den Bw" bezieht - zu Handen des Bw als Zustellungsbevollmächtigten genannten und zugestellten Berufungsvorentscheidung vom wurde die "Berufung der H.E." als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde auf die amtswegig vorzunehmende Umbuchungs- bzw Überrechnungspflicht gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO und das Schlagendwerden letzterer im Falle der H.E. bezüglich deren Konto bei FA B., XY, und die sich daraus zwingend ergebende Einschränkung der Rückzahlbarkeit iSd § 239 BAO sowie darauf verwiesen, dass Einzahlungen auf ein bestimmtes Abgabenkonto stets als Zahlungen des Abgabenschuldners anzusehen sind, gleichgültig, von wem die Zahlung geleistet worden ist und dass dem tatsächlichen Zahler bloß die zivilrechtliche Regressmöglichkeit verbleibt. Schließlich wurde noch darauf verwiesen, dass das Recht auf Rückzahlung gemäß § 239 BAO sich nur auf jenen Guthabensbetrag beziehen kann, der nach Beachtung der § 215 Abs. 1 und 2 BAO tatsächlich verbleibt.

In dem vom Bw gegen die vorbezeichnete Berufungsvorentscheidung im eigenen Namen eingebrachten Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO vom wurde zusätzlich zum bisherigen Vorbringen ausgeführt, das jenes Abgabenkonto (XY), auf welcher die GrESt vom Bw an das Finanzamt Graz-Umgebung überwiesen worden war, "mit dem Konto der Frau H.E. - sie sei abgabepflichtig in M. (!) - nichts zu tun gehabt hätte".

Dem Finanzamt Graz-Umgebung, Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern, war aus dem zu Steuernummer XY zur Gebührenanmeldung angezeigten Kaufvertrag bekannt, dass der Kaufpreis zuzüglich GrESt auf das Treuhandkonto des Bw überwiesen wird. Diesem Finanzamt war daher schon bei der Anmeldung bekannt, dass der Bw Treuhänder hinsichtlich der GrESt ist und als solcher fiduziarisches Eigentums an der Treuhandsumme erworben hatte. Dieser Geldbetrag sei dann nicht, wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, auf das Konto der H.E. überwiesen worden, sondern sei dies Einzahlung im Treuhandbereich des Einzahlers (Bw) verblieben, wobei sie tatsächlich nicht auf dem Verrechnungskonto der H.E. eingelangt sei, weil dieser Betrag auch nicht auf dieses Konto vom Treuhänder einbezahlt wurde. Es sei daher eine Kompensation, wie sie von der Finanzbehörde vorgenommen wurde oder vorgenommen werden will, unzulässig. Dazu komme, dass die Finanzbehörde unzulässiger Weise bereichert wäre.

Sollte dem Bw mit dieser Berufung kein Erfolg beschieden sei und "wieder erwarten" auch der VwGH abschlägig entscheiden, würde der Bw mit "Bereichungsklage" (Originalzitate)gegen die Republik Österreich vorzugehen haben.

Abschließend wurde gleichzeitig mit dieser Berufung der Antrag an das Finanzamt Graz-Umgebung gestellt, dem Bw den Abrechnungsbescheid hinsichtlich des Abgabenkontos der H.E., also eines anderen Abgabepflichtigen "zur Verfügung zu stellen", sodass überprüft werden könne, ob auf diesem Konto überhaupt der Grunderwerbsteuerbetrag einbezahlt wurde, bzw welches Guthaben dieses Konto zum Zeitpunkt der Überweisung des Bw ausgewiesen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zu Punkt 1.: Abweisung der Berufung

Im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit als Ausfluss der materiellen Abgabenrechts (§ 78 Abs. 1 und 2 BAO) ergibt sich die Parteistellung im Allgemeinen zunächst aus der Verwirklichung abgaben- oder haftungsrechtlicher Tatbestände sowie durch konkrete, nach außen in Erscheinung tretende behördliche Maßnahmen, die auf die Heranziehung als Abgabe- (Haftungs-) Pflichtiger gerichtet sind, ferner aus dem dadurch bedingten Rechtsschutzinteresse heraus.

Dazu werden die vom VwGH im E vom , 97/17/0131, zitierten Ausführungen von Stoll, BAO, 775 (2. Absatz zu Punkt 4 lit. a bei § 78) wieder gegeben:

"Bloße wirtschaftliche Interessen (), die durch Nahebeziehungen zur Partei bedingten finanziellen oder persönlichen Interessen () sowie die tatsächliche Tragung von Abgaben oder von Kosten des Verfahrens eines anderen (zufolge besonderer Abmachungen oder aus dem Innenverhältnis heraus) bedingen ebenso wenig die Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten ( 1613-1616/70) wie ganz allgemein jene Interessen, die im Privatrecht und nicht im öffentlichen (Abgaben-) Recht ihre Ursache haben (vgl zum Beispiel A). Damit ist auch derjenige, auf den eine Abgabe den Parteienabmachungen oder den üblichen Wirtschaftsabläufen zufolge gewollt oder ungewollt überwälzt wird, also selbst derjenige, der Träger der Abgabe ist ohne (öffentlich-rechtlicher Steuer-) Schuldner zu sein, nicht Partei des Abgabenverfahrens. Bloße wirtschaftliche Interessen (also etwa die tatsächliche Tragung der Abgaben) können somit die Parteistellung des wirtschaftliche Belasteten nicht begründen (, 85/16/26)."

Es begründet also weder eine zivile Regresspflicht gegenüber einem Abgabenschuldner ein Berufungsrecht (vgl. ) noch geben wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. u Hw auf VwSlg 495 A/1948, 722/a/1969).

Der Bw als Treuhänder der Spk. M. und der H.E. ist entsprechend der Rechtsnatur des Institutes der Treuhand - der Treuhänder enthält Rechte übertragen, die er im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung) und tritt inhaltlich dessen im eigenen Namen, als selbst Berechtigter (ohne Vollmacht) auf - nicht Partei eines (des) Abgabenverfahrens, sondern bloß Partei des mit seinem Antrag (hier: vom 9.  Oktober 2002 auf Abgabenrückzahlung iSd § 239 BAO) eingeleiteten (Berufungs-) Verfahrens (vgl. ). Der Treuhänder "kann mehr, als er darf", ist aber gegenüber dem Treugeber für treuwidriges Verhalten verantwortlich; insoweit zu den einschlägigen Ausführungen in der Berufung vom . Der apodiktische Schluss des Bw daraus, dass "daher" eine Kompensation nicht möglich sei, ist gerade deshalb nicht nachvollziehbar, da der Treuhänder ein Vollrecht (mit allen daraus sich ergebenden positiven und negativen Inhalten) hat (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I, 12. Auflage, Manz, 2002, 196/197; sowie die oben zitierten Ausführungen von Stoll, BAO, 775). Insofern hat er ein Recht auf Entscheidung der Berufung (betreffend einen in seinem Namen gestellten Antrag), auch wenn eine derartige Entscheidung - falls sich eine Berufung etwa gegen eine (und/oder in Bezug auf seine Person) nicht als Bescheid zu wertende Erledigung richtet - nur eine Zurückweisung der Berufung sein könnte.

Zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung ist nur der Abgabepflichtige berechtigt, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (Ritz, BAO², § 239 Tz 3). Der VwGH geht in ständiger Rsp vom Grundsatz aus, wonach die Behörde eine Zahlung, die auf ein bestimmtes Steuerkonto von wem immer geleistet worden ist, als Zahlung des Steuerschuldners ansehen muss ( unter Hinweis auf E , Slg 1062/F. - auch bei falscher Bezeichnung des Unternehmens auf dem Steuerkonto wird der Kontoinhaber von seiner Betriebssteuerschuld auf diesem Konto entlastet -; ; , 2259/78 - die Rückzahlung kann nur derjenige beantragen, auf dessen Namen das Konto lautet, auf das die Einzahlung erfolgte [und im Übrigen kann sich das Recht auf Rückzahlung gemäß § 239 Abs. 1 BAO nur auf jene Guthabensbeträge beziehen, die nach der Verrechnung gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO verbleiben]; , - dem Zahler bleibt in einem derartigen Fall [zB Verrechnung der Zahlung auf die älteste Schuldigkeit des Abgabepflichtigen] nur die Möglichkeit offen, sich an den Steuerschuldner selbst zu halten und seinen allfälligen Anspruch gegen ihn im Zivilrechtsweg zu verfolgen [mit Hinweis auf ]).

In Parenthese sei hierzu angemerkt, dass der Unabhängige Finanzsenat in diesem Erfordernis der Anspruchsverfolgung auf dem Zivilrechtsweg im Hinblick auf die Qualifikation des Bw als Rechtskundigen (Rechtsanwaltes) keinerlei Beschwernis oder Unzumutbarkeit zu erblicken vermag.

Selbst im Fall einer Doppelbezahlung ist jener, der bloß auf Grund vertraglicher Abmachungen (Treuhand) mit dem Abgabenschuldner (und/oder mit Dritten [Bank]) für diesen einen Abgabenbetrag eingezahlt hat, nicht zum Antrag auf Erstattung, über den bescheidmäßig zu entscheiden wäre, berechtigt. Diese Befugnis steht nur dem Abgabenschuldner bzw dem Haftungspflichtigen, der den Abgabenbetrag entrichtet hat, zu (). Durch derartige Zahlungen ist nämlich - entgegen der Rechtsansicht des Bw - nicht der Abgabepflichtige bereichert, sondern nur der, auf dessen Konto die Einzahlung erfolgte (vgl Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, Orac, Wien 1996, § 239 Tz 3).

In Verbindung mit dem vorerwähnten E vom , 1455/74, ist überdies daran zu erinnern, dass ein Guthaben erst dann entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt (vgl ; , 99/13/0098; , 98/14/0143; , 99/16/0115; , 98/16/0297; , 98/15/0062, unter Hw auf , 85/14/0021; , 96/17/0335; , 91/15/0113; , 89/16/0203). Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt - oder gar nach Meinung eines Dritten (!) nicht durchgeführt - hätten werden müssen (nicht dürfen; ; Ritz, BAO², § 215 Tz 1). Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben wären auf Antrag (eines "Berechtigten"; siehe oben) oder von Amts wegen rückzahlbar (VwGH 18.1.980, 2523/79; Ritz, BAO², § 239 Tz 2; so bereits , in einem dem ggst Fall vergleichbaren betreffend GrESt-Rückzahlung).

Im zuletzt angeführten Erkenntnis hat der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 239 BAO, nämlich §§ 150 ff AO, ausgesprochen, dass die Erstattungs- und Vergütungsansprüche grundsätzlich nur solchen Personen zustehen, bei denen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ein abgabenrechtliches (Kursivsetzung durch den Unabhängigen Finanzsenat) Verhältnis gegeben ist. So wie Ansprüche abgabenrechtlicher Natur gegen einen Steuerpflichtigen nur in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis entstehen, gehören umgekehrt nur aus einem solchem Verhältnis entstandene Rückvergütungs- und Erstattungsansprüche dem öffentlichen Recht an (vgl auch die weiteren Ausführungen in diesem E zum Ausschluss des Rechtsweges in allen auf abgabenrechtlichen Vorschriften beruhenden Leistungen und Erstattungsansprüchen und zur Übernahme dieser Grundsätze in die BAO).

Inhaltlich der sonach nicht vorhandenen Aktivlegitimation des im eigenen Namen (als Treuhänder; deshalb kein Hinweis auf ein [Geld-] Vollmachtsverhältnis gegenüber der Kontoinhaberin H.E. in den Eingaben vom 9. Oktober und sowie vom ) als Nichtkontoinhaber eingeschrittenen Bw (vgl Ritz, BAO², § 239 Tz 6; Ellinger/Bibus/Ottinger, § 239 Tz 11, 3. Absatz) - in Parenthese darf hiezu angemerkt werden, dass der Bw trotzdem und trotz eines laut Sachverhaltsdarstellung im Antrag vom von H.E. selbst gestellten Rückzahlungsantrages den überwiegenden Teil der eingezahlten GrESt von 119.479,00 S, nämlich 5.926,14 € auf sein Konto rückgezahlt erhalten hat ! - hätte der Antrag auf Rückzahlung vom (bereits) durch das Finanzamt zurückgewiesen werden müssen.

Anträge, die von vornherein unzulässig sind, wie der ggst Rückzahlungsantrag eines hiezu nicht Legitimierten, sind nämlich ( a limine) zurückzuweisen (Stoll, BAO, 860,861; , betr Berufungserhebung durch einen Nichtlegitimierten [Ehegatten, der nicht Bescheidadressat war]; vgl in diesem Sinne auch , betr. Gebühr; gilt auch für den Masseverwalter einer GmbH, der ohne Hinweis durch die Bevollmächtigung durch einen ihrer Gesellschafter die Rückzahlung eines Guthabens von (auf dem) Konto des Gesellschafters zugunsten der Konkursmasse (der GmbH) beantragt hatte: : Feststellung, dass der Masseverwalter nicht zur Antragstellung legitimiert war und dass [behauptete] zivilrechtliche Ansprüche nicht durch VwGH zu entscheiden waren !).

Durch den berufungsgegenständlichen Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, ergangen an den Bw, kommt diesem als einer Person, die ohne gleichzeitig Abgabepflichtiger zu sein, als Antragsteller auf Rückzahlung Parteistellung iSd § 78 Abs. 3 BAO zu (: betraf einen Rückzahlungsantrag § 239 BAO iVm § 20 GrEStG [jetzige Norm: § 17 GrEStG]). In diesem E führt der VwGH weiters aus: "Ob aber der gutgeschriebene Betrag zu einem rückzahlbaren Guthaben führt, ist erst nach den Vorschriften der §§ 215, 239 BAO zu beurteilen. Solche abgabenrechtlichen Erstattungsansprüche können nur vom Abgabepflichtigen selbst geltend gemacht werden (unter Hinweis auf , u.a.: vgl auch den Sachverhalt: Kaufpreis und GrESt vom Treuhandkonto entrichtet, aber keine Gesamtgläubigerschaft zwischen Verkäufer und Käufer) und zwar nur von dem, der eine Abgabe seinerzeit entrichtet hat oder dem, in dessen Namen sie entrichtet worden ist.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf zu verweisen, dass eine grundsätzlich mögliche Zedierbarkeit von Forderungen aus Abgabenguthaben (vgl , mit Abgrenzung zu den Sachverhalten im E , 1131/59, und , 894/64, und Hinweis darauf, dass im Fall des erstzitierten Erk. der VwGH die Rückforderungsmöglichkeit eines Dritten, der irrtümlich (!) auf das Konto des Abgabepflichtigen eingezahlt hat, deswegen verneint hat, weil ansonsten die Abgabenbehörde berufen wäre, unter Umständen über vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Abgabepflichtigen und einer am Abgabenverfahren nicht beteiligten dritten Person zu befinden !) zweifelsfrei nur nach Durchführung einer Verrechnung iSd § 239 Abs 1 und 2 BAO - abermals Hinweis auf die im Gegenstandsfall durchgeführte Überrechnung gemäß § 215 Abs. 2 BAO (vom Bw als "Kompensation" bezeichnet) auf das Abgabenkonto der H.E. beim FA B. hinsichtlich des Betrages von 2.756,74 € vom Konto XY am - in Verbindung mit § 215 Abs. 4 BAO zusteht (Stoll, BAO, 2481).

Da es sich bei § 215 Abs. 1 und 2 BAO iVm § 215 Abs. 4 BAO entgegen den Ausführungen in Berufung und Vorlageantrag nicht um eine zivilrechtliche Kompensation, sondern um eine öffentlich-rechtliche Guthabensverrechnungsvorschrift handelt (vgl Stoll, BAO, 2306-2310), hat die zwingend vorgeschriebene "Aufrechnung" nach § 215 BAO jedenfalls Vorrang gegenüber den Ansprüchen eines jeden (betreibenden) Gläubigers ().

Mit der Vorschrift des § 7 Abs. 4 Abgabeneinhebungsgesetz (AbgEG, Vorläufernorm zu § 215 BAO) hat der Gesetzgeber die Aufrechnung von Guthaben eines Abgabenschuldners gegen gewisse Abgabenschuldigkeiten zwingend vorgeschrieben und der auf dieser Rechtsgrundlage beruhenden Aufrechnung den Vorrang eingeräumt und Ansprüche von Gläubigern des Abgabenschuldners nur auf den Teil den Guthabens beschränkt, der nach Tilgung der durch diese Vorschrift (§ 7 Abs. 4 und § 215) begünstigten Abgabenschuldigkeiten übrig bleibt.

Indem das Finanzamt trotz mangelnder Aktivlegitimation des Bw seinen vollumfänglichen Rückzahlungsantrag vom 9.  Oktober 2002 ab- und nicht zurückgewiesen hat - ein Vergreifen im Ausdruck dürfte nicht vorgelegen haben (vgl Stoll, BAO, 2618; die Begründung enthält eindeutig meritorische Ausführungen; in einem [hier demnach nicht gegebenen] Zweifelsfall wäre die Begründung zur Deutung des Bescheidspruches heranzuziehen: vgl Ritz, BAO², § 93 Tz 17) - ist der Bw durch diese in Verkennung der Rechtslage gefällte Sachentscheidung in seinen Rechten nicht verletzt worden (vgl Stoll, BAO, 2862 oben; weiters den Sachverhalt im Erk. des , wo ebenfalls der Antrag auf Erstattung durch einen Nichtlegitimierten ursprünglich durch das Finanzamt unter Hinweis auf das Nichtvorhandensein eines nach § 215 BAO verfügbaren Guthabens abgewiesen und erst im Aufsichtswege gemäß § 299 BAO durch die Finanzlandesdirektion der der mangelnden Aktivlegitimation entsprechende Rechtszustand hergestellt worden war). Durch diesen Abweisungsbescheid anstelle eines Zurückweisungsbescheides erfolgten jedenfalls keine Eingriffe in eine Rechtsposition.

Unbeschadet der durch die erste Instanz getroffenen Sachentscheidung anstelle der zutreffenden Formalentscheidung - Zurückweisung wegen mangelnder Aktivlegitimation - war die Berufung gegen diesen Bescheid im Hinblick auf die dem Bw nurdiesbezüglich zukommende Parteistellung (gemäß § 78 Abs. 3 BAO) inhaltlich vorstehend ausführlich referierter Rechtslage und Judikatur als unbegründet abzuweisen.

Zu Punkt 2.: Zurückweisung des Vorlageantrages

Adressat der Berufungsvorentscheidung vom ist Frau H.E. ("Frau H.E. zHd Herrn Dr....des Bw..., PLZ 9999...", "vertreten durch...") und bezieht sich diese auf eine "Berufung vom von H.E., PLZ 9999, K.Str...". Die Anführung des Bw als Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten; vgl die gewählte Adressierung an die Partei zuhanden eines Zustellungsbevollmächtigten) macht diesen (noch) nicht zum Bescheidadressaten iSd § 93 Abs. 2 BAO (vgl Ritz, BAO², § 9 ZustellG, Tz 2).

Die ggst Berufungsvorentscheidung war somit - wenn auch möglicherweise nicht wirksam - an H.E. ergangen und überhaupt grundsätzlich rechtlich unzutreffend, da die Berufung vom zweifelsfrei vom Bw im eigenen Namen ohne jegliche Bezugnahme (namens oder vollmachts der H.E., keine Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 RAO in den verfahrensgegenständlichen Eingaben des Bw) selbst eingebracht wurde. Demnach war diese Berufungsvorentscheidung nicht an den Bw gerichtet bzw in verständiger Auslegung - wenn auch unrichtigerweise - nicht für ihn bestimmt. Der Bw konnte somit durch diese Berufungsvorentscheidung nicht rechtlich relevant bzw wirksam angesprochen sein (). Zur Einbringung eines Vorlageantrages hinsichtlich dieser Berufungsvorentscheidung wäre daher nur H.E. legitimiert gewesen, nicht hingegen ist es der Bw (; , 1455/74; , 173/79; , 91/15/0121).

Da somit hinsichtlich dieser Berufungsvorentscheidung kein Antrag iSd § 276 Abs. 2 BAO einer hiezu legitimierten Partei vorliegt, ist der Unabhängige Finanzsenat zu einer Sachentscheidung darüber nicht berechtigt und war der bezughabende Vorlageantrag (gemäß § 276 Abs. 2 BAO idF BGBl I 97/2002) spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO).

Durch diese Berufungsvorentscheidung wurde H.E. gegenüber über einen von ihr gar nicht eingebrachten Antrag sowie den ihr gegenüber gar nicht ergangenen Abweisungsbescheid "abgesprochen", weshalb diese Berufungsvorentscheidung (BVE) einerseits dem Bw gegenüber nicht wirksam erlassen wurde (ergangen ist) und damit (dh. mit dieser BVE) über die von ihm im eigenen Namen eingebrachte Berufung vom 11 .November 2002 gegen seinen Antrag vom 9 .Oktober 2002 nicht abgesprochen worden sein kann (vgl auch ; Ritz, BAO², § 273 Tz 4). Dadurch erleidet der Bw aber keinen Rechtsnachteil, da über seine - mangels wirksam an ihn ergangener BVE in dieser nicht abgesprochene - Berufung unter Spruchpunkt 1. dieser Berufungsentscheidung meritorisch (durch Abweisung der gegen den Abweisungsbescheid, recte Zurückweisungsbescheid, vom gerichteten Berufung) nunmehr sogleich zweitinstanzlich (es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer BVE, vgl Ritz, BAO², § 276 Tz 4) abgesprochen wird und der Vorlageantrag des Bw sonach der Vollständigkeit halber verfahrensrechtlich zurückzuweisen war. Auf das darin enthaltene Vorbringen des Bw wurde unter Spruchpunkt 1. unbeschadet dessen sehr wohl inhaltlich eingegangen.

Die (ebenfalls) in Verfolgung des eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Erlangung der vollumfänglichen Verfügung im Wege der Rückzahlung gemäß § 239 BAO der in Rede stehenden zur Überweisung gebrachten GrESt von seinerzeit 119.479,00 S, gebucht am , gestellten Anträge im Vorlageantrag vom betreffend Zurverfügungstellung des Abrechnungsbescheides hinsichtlich des Abgabenkontos der H.E. und das inhaltlich auf Akteneinsicht (vgl § 90 BAO) in das (die) Konto (Konten) der H.E. gerichtete Begehren an das Finanzamt Graz-Umgebung, Gebühren und Verkehrsteuern, bedürfen zuständigkeitshalber der erstinstanzlichen Erledigung ehe sie Gegenstand jedweder zweitinstanzlicher Inbehandlungnahme sein können. Der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz entscheidet gemäß § 260 BAO idF BGBl I 97/2002 über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide; weder die eine noch die andere Voraussetzung liegt hinsichtlich dieser Anträge vor.

Da gegenständlich weder im Vorlageantrag vom Anträge auf Entscheidung namens des Berufungssenates gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO und/oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO idF BGBl I 97/2002 noch in der Berufung vom oder in - einem - gesonderten Schriftsätzen Anträge iSd § 323 Abs. 12, erster Halbsatz, BAO, idF BGBl I 97/2002, auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch ein solcher iSd § 323 Abs. 12, zweiter Satz, BAO nach Inkrafttreten des BGBl I 97/2002 () gestellt worden sind, oblag gemäß § 282 Abs. 1 BAO idF BGBl I 97/2002 die Entscheidung dem Referenten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antragslegitimation
Treuhänder
Rückzahlung
Guthabensverwendung
Anmerkung
vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 215 Tz. 11 vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 276 Tz. 14

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at