Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 01.04.2003, RV/0310-F/02

Vorsteuerabzugsberechtigung eines Opel Zafira

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/15/0050 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0295-F/06 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0310-F/02-RS1
hier aber nach der Rechtslage zum
Folgerechtssätze
RV/0310-F/02-RS1
wie RV/3744-W/02-RS1
Mit 4,32 m Länge und 1,74 m Breite stellt der Opel Zafira ein KfZ dar, das zur volumsstarken Kompaktklasse zählt. Beim Opel Zafira handelt es sich um einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kombinationskraftwagen und nicht um einen Kleinbus der ein kastenwagenförmiges Äußeres im Sinne des § 5 der Verordnung, BGBl. II Nr. 193/2002, aufweist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KB. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Unternehmensberater. Im Rahmen der Umsatzsteuerklärung für das Jahr 2001 machte er den Abzug von Vorsteuern für ein geleastes Kraftfahrzeug der Marke "Opel Zafira Comfort 2,0 DTI" in Höhe von 15.431,23 S mit dem Hinweis auf die Entscheidung des , geltend.

Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit Bescheid vom ohne Berücksichtigung dieser Vorsteuern fest mit der Begründung, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht in der vom BMF geführten Liste der vorsteuerabzugsbegünstigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse angeführt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung. Begründend führt der Berufungswerber darin aus, dass ihm der Vorsteuerabzug für den "Opel Zafira" zustehe, weil er die hierfür erforderlichen Kriterien - kastenförmiges Aussehen, mindestens 7 Sitzplätze inkl. Lenker - erfülle.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom stellte der Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte er darin aus, dass laut EuGH für die umsatzsteuerliche Beurteilung eines Kraftfahrzeuges nicht die Liste des BMF maßgeblich sei, sondern nur, ob es ich um ein Kraftfahrzeug handle, das den geforderten Kriterien - kastenförmiges Aussehen, mindestens 7 Sitzplätze - genüge. Diese Kriterien würden im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt und OPA verhandle bereits seit längerem mit dem BMF um die Aufnahme des "Opel Zafira" in diese Liste.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten gem. § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen.

Im Berufungsfall ist somit streitentscheidend, ob es sich beim Opel Zafira um einen Personen- oder Kombinationskraftwagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 handelt oder nicht.

Die Bestimmung des Begriffes Kombinations- und Personenkraftwagen, vor allem dessen Abgrenzung zu den Begriffen Kleinlastkraftwagen und Kleinbussen, erfolgte zunächst verwaltungsintern durch Erlässe des BMF, später durch die Verordnung des BMF über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, BGBl. 273/1996, mit der der Kreis der vorsteuerabzugsberechtigten Kraftfahrzeuge gegenüber der vorherigen Verwaltungspraxis etwas enger gezogen wurde. Aufgrund des , betreffend Kleinbusse, mit dem dieser ausgesprochen hatte, dass es einem Mitgliedstaat nach Artikel 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. Nr. L 145 vom ), verwehrt sei, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf einen Ministerialerlass beruhender Praxis dieses Staates gewährt wurde, hat die Abgrenzung von vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Personen- und Kombinationskraftwagen für die Zeit vor dem EuGH-Urteil wieder in Entsprechung der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wie sie bis zum gegolten hat, zu erfolgen.

Bis zum war nach der Verwaltungspraxis unter einem Kleinbus ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufwies (vgl. SWK 7/2002, 239).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass es für die Beurteilung eines Kraftfahrzeuges nicht auf den Verwendungszweck im Einzelnen, sondern auf den Zweck, dem das Kraftfahrzeug nach seine typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein, d.h. nach der werkseitigen Konstruktion zu dienen bestimmt sei. Im Zweifel sei auf den optischen Eindruck und die Verkehrsauffassung abzustellen (vgl. und , 92/15/0139).

Nach Meinung des unabhängiger Finanzsenates entspricht der in Rede stehende Opel Zafira nicht den obgenannten Kriterien eines Kleinbusses. Von einem kastenförmigen Aussehen kann nach Meinung des unabhängiger Finanzsenates nicht gesprochen werden. Dieses Modell trägt vielmehr das typische Erscheinungsbild eines Kombinationskraftfahrzeuges. Es ist deutlich niedriger und kürzer als die von der Verwaltung bis zum als Kleinbus anerkannten Fahrzeuge. Diese wiesen eine Mindestlänge von 450 cm und eine Mindesthöhe von 170 cm auf (vgl. hiezu Caganek, ÖStZ 2002, 695c). Demgegenüber ist der Opel Zafira laut den Angaben auf der WebSite der OPA lediglich 431,7 cm lang und 168,4 cm hoch.

Auch die Präsentation des Opel Zafira auf der WebSite spricht gegen die Einstufung des Opel Zafira als Kleinbus. So findet sich dieses Modell nicht etwa unter dem Link "Nutzfahrzeuge", sondern unter dem Link "Pkw-Modelle". Geht man auf der Seite der Pkw-Modelle auf die Suchleiste "Finden Sie ihren perfekten Opel" und wählt aus dem Angebot "Ich bin ein Familienmensch", so scheinen zwei Modelle auf, der Opel Astra sowie der Opel Zafira. Dieser wird ua. so beschrieben und beworben: "Zafira: außen kompakt, innen Flex7®. Flex7®: von 7 auf 2 Sitz in 15 Sekunden. Was steht heute auf dem Programm? Der Badestrand? Kino mit den Kindern? Oder vielleicht ein romantisches zu zweit auf dem Lande? Was auch immer - in weniger als 15 Sekunden. Denn mit dem exklusiven Flex7® Sitzsystem des Zafira kann eine Person den 7-Sitzer in weniger als 15 Sekunden in einen 2-Sitzer verwandeln - ohne auch nur einen einzigen Sitz auszubauen. Wenn sie die hinteren Sitze in den Gepäckraumboden versenken, haben Sie einen ebenen und geräumigen Stauraum. Oder verwandeln Sie den Zafira in einen Kleintransporter, einfach durch Verschieben der mittleren Sitzreihe nach vorne....."

Der Opel Zafira ermöglicht daher sowohl die Beförderung von Personen als von Gütern, ohne die Größe und Form eines Pkw zu überschreiten und eignet sich daher besonders für Personen mit Familie. Der Tatsache allein, dass der Opel Zafira sieben Sitzplätze aufweist, ändert an der Einstufung des Opel Zafira als Kombinationskraftwagen nichts, weil eben nicht alle siebensitzigen Fahrzeuge Kleinbusse sind.

Auch wenn die Aufnahme eines Fahrzeuges in die vom BMF geführte Liste nicht Voraussetzung für dessen Einstufung als Kleinbus ist, sei doch der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der Opel Zafira, entgegen der Annahme des Berufungswerbers, auch nach Meinung des BMF nicht als Kleinbus eingestuft werden kann und daher auch nicht in die BMF-Liste aufgenommen werden wird (vgl. Caganek, ÖStZ 2002, 695c).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kleinbus
Personenkraftwagen
Kombinationskraftwagen
Vorsteuerabzug
Zitiert/besprochen in
taxlex 2007, 44
taxlex 2008, 449
SWK 2007/19, S 579

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at