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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 24.04.2003, RV/0198-I/02

Sonntagszuschläge im Gastgewerbe

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0198-I/02-RS1
wie RV/0047-I/02-RS1
Zuschläge für an Sonntagen im Gastgewerbe geleistete Arbeitsstunden sind auch dann nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt, wenn für die Sonntagsarbeit Wochenruhe oder ein Ersatzruhetag gewährt wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr. Markus Orgler gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer gem. § 82 EStG 1988, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum bis entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Höhe der festgesetzten Abgaben auf Grund von Abfuhrdifferenzen beträgt:


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Lohnsteuer - Gutschrift
- 220,13
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen - Gutschrift
- 88,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag - Gutschrift
- 141,42

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum bis wurde dem Berufungswerber auf Grund der Feststellungen des Lohnsteuerprüfers mit Bescheid vom ein Betrag von insgesamt € 47.835,95 an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag gutgeschrieben. Darin enthalten - in der Folge unbestrittene - Gutschriften auf Grund von Abfuhrdifferenzen und eine - den Gegenstand der in der Folge eingebrachten Berufung bildende - Nachforderung an Lohnsteuer, welche aus der Nachversteuerung von bisher steuerfrei belassenen Überstundenzuschlägen für Arbeitsleistungen an Sonntagen resultierte.

Mit der rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom wendete sich der Berufungswerber gegen die Nachversteuerung der Überstundenzuschläge. Die Begründung für die Nichtanerkennung, nämlich dass nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe ein Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag erhalte und somit der Ersatzruhetag an die Stelle des Sonntags trete und Überstundenzuschläge nur an diesem Tag nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt seien, finde im Gesetz keine Deckung. Es werde daher beantragt, die aus dieser Nachversteuerung resultierende Nachforderung in Höhe von € 48.285,79 zu berichtigen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Nachversteuerung zu Recht erfolgte, da der Ersatzruhetag an die Stelle des kalendermäßigen Sonntages trete und, da an diesem Tag keine Arbeitsleistungen erbracht und demzufolge auch keine Zuschläge bezahlt wurden, die ausbezahlten Zuschläge nur Rahmen des § 68 Abs. 2 EStG 1988 begünstigt besteuert werden könnten.

Daraufhin beantragte der Berufungswerber die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis S 4.940.- monatlich steuerfrei.

Der Berufungswerber unterhielt in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und beschäftigte Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch an Sonntagen Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde an einem anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die Arbeiten an den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen.

Die Finanzverwaltung vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass durch die Gewährung von Wochenruhe bzw. eines Ersatzruhetages an Stelle des Sonntages die Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn an diesen an sich arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden würde. Der kalendertagsmäßige Sonntag würde, unter Berücksichtigung der Regelungen der bezughabenden Kollektivverträge, somit regelmäßig zu einem Arbeitstag, der von der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfasst ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nunmehr mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt () und dabei erkannt, dass die Steuerfreiheit von Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen des Berufungswerbers hervorgehen und damit feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden Sonntagen gearbeitet wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge ausbezahlt wurden.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Überstundenzuschläge
Sonntagszuschläge
Gastgewerbe
Ersatzruhetag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at