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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 16.04.2003, RV/0005-G/03

Ein echter Zuschuss ist nicht umsatzsteuerbar

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0005-G/03-RS1
Ein Zuschuss ist nur dann der Umsatzsteuer zu unterziehen, wenn mit dem Zuschuss eine konkrete Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber verknüpft ist. Eine bloße Zweckwidmung des Zuschusses ist dafür nicht ausreichend.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:

Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 1994 festgesetzt mit -400.096,00 S

entspricht -29.076,11 €

Bisher war vorgeschrieben 369.904,00 S

Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von 770.000,00 S (55.958,10 €).

Gesamtbetrag der Entgelte 73,512.637,60 S

Steuerpflichtiger Umsatz 73,512.637,60 S

Davon zu versteuern Steuer

mit 20 v. H. 3,700.000,00 S 740.000,00 S

mit 10 v. H. 69,812.637,60 S 6,981.263,76 S

7,721.263,76 S

Abziehbare Vorsteuer -8,121.359,71 S

Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) -400.096,00 S

entspricht -29.076,11 €

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Bei diesem Verfahren handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/15/0125, mit dem der VwGH den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , RV 119/1-10/99, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufgehoben hat. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem aufhebenden Erkenntnis vom aus, die damals belangte Behörde habe in ihrem Bescheid nicht dargelegt, worin eine Gegenleistung der Beschwerdeführerin für den Erhalt eines Werbekostenzuschusses ihrer 51%-Gesellschafterin gegenüber zu sehen sei, um diesen Zuschuss der Umsatzsteuer unterziehen zu können.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird aus Vereinfachungsgründen auf den nach wie vor unbestrittenen Sachverhalt, der der Entscheidung der FLD für Steiermark vom , RV 119/1-10/99, zu Grunde lag, verwiesen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass in einer Vorhaltsbeantwortung vom März 2003 dem unabhängigen Finanzsenat ein Protokoll der Beiratssitzung vom vorgelegt wurde, in dem die Vereinbarung über die Beteiligung an den Marketingkosten für die Einführung der Marke L. festgehalten wurde. Eine Gegenleistung wurde dabei nicht gefordert, ein Leistungsaustausch ist somit nicht gegeben. Angeschlossen waren auch noch ein Kostenplan zu dieser Werbekampagne vom November 1993 und eine Faktura vom Mai 1994.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im fortgesetzten Verfahren ist, nicht nur allein auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des sondern auch unter Beachtung des vorgelegten Sitzungsprotokolls vom September 1994, nun davon auszugehen, dass es sich bei dem Betrag von 3,850.000,00 S um einen sog. "echten" Zuschuss handelt, der nicht umsatzsteuerbar ist.

Ein echter Zuschuss liegt vor, wenn eine Zuwendung nicht auf Grund eines Leistungsaustausches zwischen Zuschussgeber und Unternehmer gegeben wird. Ein solcher Zuschuss wird gegeben, um dem Empfänger die Mittel zu verschaffen, die er zur Erfüllung einer Aufgabe benötigt. Im vorliegenden Fall dient der "Webekostenzuschuss" zur teilweisen Abdeckung der Marketingkosten anlässlich der Einführung der Marke L.

Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber reicht dabei noch nicht aus, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer Leistung des Zuschussempfängers herzustellen. Dem Zuschuss kommt dadurch ein Entgeltcharakter nicht zu.

Die Bw erbrachte der Mehrheitsgesellschafterin gegenüber keine Leistung, um in den Genuss des Zuschusses zu kommen. Die Hingabe des Zuschusses war an keinerlei Bedingungen geknüpft.

Im Protokoll, auf das in den Rechnungen vom bezug genommen wird, heißt es lediglich:

"Es wird vereinbart, daß sich die S-AG und die EM-KG an den Marketingkosten für die Einführung der Marke L beteiligen."

Der Zuschuss steht somit nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Gegenleistung der Bw der S-AG gegenüber. Er dient zur Abdeckung des bereits angefallenen Werbeaufwandes. Da es an einer Verknüpfung mit einer bestimmten Leistung der Bw fehlt, handelt es sich bei dieser Zahlung um einen echten Zuschuss, der nicht umsatzsteuerbar ist.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss
Werbung
Anmerkung
fortgesetztes Verfahren nach

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at