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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.03.2003, RV/0585-L/02

Gleichbehandlungsgebot, Richtigkeit der Abgabenvorschreibung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden.
Folgerechtssätze
wie RV/1665-L/02-RS1
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war seit Geschäftsführer der K-GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom das Konkursverfahren eröffnet, und mit weiterem Beschluss vom mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 166 KO aufgehoben. Die Firma wurde am im Firmenbuch gelöscht.

Das Finanzamt nahm den Berufungswerber mit Haftungsbescheid vom gemäß §§ 9, 80 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH im Ausmaß von S 1,499.593,-, das sind € 108.979,67, in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag in €
Körperschaftsteuer
07-09/96
101,74
Zwangs- und Ordnungsstrafe
1996
72,67
Eintreibungsgebühr
1996
21,22
Barauslagen
1996
0,87
Körperschaftsteuer
01-03/97
272,52
Umsatzsteuer
1994
454,06
Umsatzsteuer
12/96
3.645,78
Säumniszuschlag
1997
72,89
Verspätungszuschlag
12/96
218,75
Körperschaftsteuer
04-06/97
272,52
Zwangs- und Ordnungsstrafe
1997
145,35
Körperschaftsteuer
07-09/97
726,73
Säumniszuschlag
1997
16,35
Eintreibungsgebühr
1997
55,52
Barauslagen
1997
1,02
Umsatzsteuer
1995
5.313,84
Verspätungszuschlag
1995
530,51
Körperschaftsteuer
1995
290,69
Verspätungszuschlag
1995
29,00
Säumniszuschlag
1997
29,29
Dienstgeberbeitrag
10/97
65,91
Zuschlag zum DB
10/97
7,05
Eintreibungsgebühr
1997
127,54
Barauslagen
1997
1,02
Lohnsteuer
11/97
165,40
Dienstgeberbeitrag
11/97
239,02
Zuschlag zum DB
11/97
25,51
Lohnsteuer
12/97
156,46
Dienstgeberbeitrag
12/97
189,60
Zuschlag zum DB
12/97
20,20
Körperschaftsteuer
01-03/98
706,74
Lohnsteuer
01/98
154,50
Dienstgeberbeitrag
01/98
127,40
Zuschlag zum DB
01/98
13,59
Lohnsteuer
02/98
448,46
Dienstgeberbeitrag
02/98
206,75
Zuschlag zum DB
02/98
22,02
Säumniszuschlag
1998
87,21
Säumniszuschlag
1998
87,21
Umsatzsteuer
06-11/96
21.801,85
Säumniszuschlag
1997
436,04
Umsatzsteuer
01-11/97
43.603,70
Säumniszuschlag
1997
872,07
Umsatzsteuer
12/97
4.360,37
Säumniszuschlag
1998
87,21
Umsatzsteuer
01/98
4.360,37
Säumniszuschlag
1998
87,21
Verspätungszuschlag
12/97
436,04
Verspätungszuschlag
01-11/97
4.360,37
Verspätungszuschlag
06-11/96
2.180,19
Säumniszuschlag
1998
87,21
Säumniszuschlag
1998
43,60
Körperschaftsteuer
04-06/98
655,87
Lohnsteuer
04/98
350,14
Dienstgeberbeitrag
04/98
220,85
Zuschlag zum DB
04/98
23,55
Lohnsteuer
05/98
404,21
Dienstgeberbeitrag
05/98
257,41
Zuschlag zum DB
05/98
27,47
Umsatzsteuer
02/98
4.360,37
Umsatzsteuer
03/98
4.360,37
Lohnsteuer
03/98
277,03
Dienstgeberbeitrag
03/98
183,64
Zuschlag zum DB
03/98
19,62
Summe
108.979,67

In der Bescheidbegründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargelegt, und auf die aufgrund der Konkursabweisung mangels Vermögens feststehende Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft, die den Berufungswerber im Haftungsverfahren treffende qualifizierte Darlegungs- und Nachweispflicht, sowie zu den haftungsgegenständlichen Lohnsteuern auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG verwiesen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden wären. Da bei der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden offensichtlich schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden seien und damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden wäre, sei eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen gewesen.

Gegen diesen Haftungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Weiters wurden gemäß § 248 BAO sämtliche dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenvorschreibungen angefochten. Ferner ersuchte der Berufungswerber um Mitteilung der ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenansprüche. Schließlich wurde die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben beantragt.

Die Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde damit begründet, dass ab Mai 1997 für den Abrechnungszeitraum 1996 und das erste Quartal 1997 der Steuerberater Mag. WO in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt gewesen wäre. Der Berufungswerber sei nämlich der deutschen Sprache nicht so ausreichend mächtig, dass er die vorgedruckten Formulare oder sonstigen Angelegenheiten des Steuerrechts verstehe. Für seine Tätigkeiten sei der Steuerberater auch bezahlt worden. Die Bestätigungen für die Honorarzahlungen habe dieser allerdings an sich genommen, da er diese für die Buchhaltung benötigen würde. Wie sich dann bei Konkurseröffnung und im Strafverfahren herausgestellt hätte, habe der Steuerberater allerdings weder die steuerrechtlichen Angelegenheiten, noch die sonstigen Buchführungspflichten wahrgenommen.

Zum Beweis für dieses Vorbringen verwies der Berufungswerber auf seine niederschriftlichen Vernehmungen vor dem Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom und , und einen näher bezeichneten Strafakt beim Landesgericht Linz betreffend ein Verfahren gegen den Berufungswerber wegen §§ 156 und 159 StGB.

In der Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde weiter ausgeführt, dass Säumnisse oder Verspätungen nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen könnten, da dieser darauf vertraut habe, dass die steuerrechtlichen Angelegenheiten vom Steuerberater wahrgenommen würden. Dies sei allerdings offenbar nicht geschehen. Mangels entsprechender Aufklärung oder Hinweise des Steuerberaters sei es dem Berufungswerber auch im Hinblick auf seine mangelnden Deutschkenntnisse geradezu unmöglich gewesen, selber tätig zu werden. Abgesehen davon beruhten sämtliche Vorschreibungen auf Schätzungen, die der tatsächlichen wirtschaftlichen Grundlage entbehrten. Die Vorschreibungen basierten auf Phantasievorstellungen des Sachbearbeiters, die mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, die den beiden angeführten Niederschriften zu entnehmen seien, nicht in Einklang zu bringen wären. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege nicht vor, da sich der Berufungswerber in steuerrechtlichen Angelegenheiten auf die Anweisungen des Steuerberaters verlassen und seine Weisungen befolgt habe. Diesem habe er auch sämtliche Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine etc.) zur Führung einer Buchhaltung übergeben. Weiters habe er dem Steuerberater auch Honorar bezahlt. Der Berufungswerber sei daher den Täuschungshandlungen seines Steuerberaters erlegen. Es könne ihm daher diesbezüglich kein Vorwurf im Sinne eines schuldhaften Handelns gemacht werden. Mehr als einen Fachmann in steuerrechtlichen Angelegenheiten zu betrauen, könne vom Normunterworfenen nicht verlangt werden. Der Beschuldigte habe sich diesbezüglich geradezu vorbildlich verhalten, weil er der deutschen Sprache nicht so ausreichend mächtig sei, um seine steuerlichen Angelegenheiten alleine regeln zu können. Er habe sich daher auch nicht fahrlässig auf Halbwissende verlassen, sondern den befugten und zuständigen Sachverständigen beauftragt. Da sein Steuerberater auch in der Liste der gerichtlich beeideten Buchsachverständigen eingetragen gewesen sei, hätte er sogar "von einem erhöhten Vertrauensvorschuss ausgehen" dürfen. Warum trotzdem bei der gegenständlichen Aktenlage davon ausgegangen werde, dass Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, die nicht zur anteiligen Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden wären, sei nicht nachvollziehbar. Bei Durchsicht der Akten werde klar, dass die Gesellschaft und der Berufungswerber die Betrogenen wären und nicht die Abgabenhinterzieher bzw. Betrüger. Der einzige Vorwurf, der dem Berufungswerber gemacht werden könne, sei, dass er zu vertrauensvoll seinen "Auftraggebern" gegenüber gewesen sei. Hiefür sei er auch wegen fahrlässiger Krida gerichtlich verurteilt worden. Tatsache sei, dass die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten getilgt, und die Abgabenschulden nicht schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt habe. Damit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden. Im Übrigen beschränke sich die Begründung im angefochtenen Bescheid auf die Wiedergabe von Formeln, ohne sich auf entsprechendes Sachverhaltssubstrat zu stützen. Der Berufungswerber sei zwei mal vom Finanzamt einvernommen worden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde darauf nicht Bezug genommen. Bei Durchsicht dieser entscheidungsrelevanten Akten werde klar, dass die Behauptungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht haltbar seien.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz am hatte der Berufungswerber unter anderem ausgeführt, dass für das Bauvorhaben Langenstein insgesamt vier Teilrechnungen fakturiert worden wären, wobei insgesamt S 1,455.667,- auf die Konten zugeflossen wären. Die Gewerbeberechtigung wäre von Herrn P, einem Baumeister, zur Verfügung gestellt worden. Dieser habe etwa S 100.000,- erhalten. Der Steuerberater Mag. WO sei ihm von Herrn H empfohlen worden. Die gesamte steuerliche Vertretung sei diesem im Mai 1997 übertragen worden. Dieser habe im Spätsommer 1997 "schwarz" zwei oder dreimal S 15.000,- bar erhalten. Die Bescheide bzw. Festsetzungen (des Finanzamtes) wären mangels Zustellvollmacht zu Handen des Berufungswerbers zugestellt, von diesem jedoch sofort an den Steuerberater weitergeleitet worden. Aus diesem Umstand habe er angenommen, dass sämtliche steuerlichen Belange ordnungsgemäß vom Steuerberater erledigt würden.

Bei der niederschriftlichen Vernehmung am gab der Berufungswerber unter anderem an, dass er ab der Bevollmächtigung des Steuerberaters immer alle Belege sofort an diesen weitergegeben habe. An den Steuerberater wären monatlich S 5.000,- mittels Banküberweisung, und zwei oder dreimal S 15.000,- bezahlt worden. Der Berufungswerber habe gewusst, dass er Steuern bezahlen müsse, aber der Steuerberater habe ihm nie irgendwelche Zahlungsbelege gegeben, damit er diese einzahlen könne. Von November 1996 bis Februar 1997 wären ca. S 350.000,- bis S 400.000,- von der Fa. B-GmbH zugeflossen. Dann hätte es bis Juni 1997 keine Einkünfte gegeben. Ab Juli 1997 bis Jänner 1998 habe er dann für Herrn H gearbeitet. Die Umsatzsteuer für den Zeitraum November 1996 bis Februar 1997 dürfte ca. S 80.000,-, und für den Zeitraum Juli 1997 bis Jänner 1998 S 352.000,- betragen. Von Jänner 1998 bis zur Konkurseröffnung am habe er für einen Auftrag noch ca. S 70.000,- erhalten. Die gesamte Umsatzsteuer für den gegenständlichen Zeitraum werde daher ca. S 364.000,- ausgemacht haben. Die Schätzungen des Finanzamtes wären völlig überhöht. Die Unterlagen wären beim Steuerberater, der diese aber nicht herausgebe. Abschließend wies der Berufungswerber nochmals darauf hin, dass er sich bei Finanzamtsangelegenheiten nicht auskenne und darauf vertraut habe, dass der Steuerberater alles zur gegebenen Zeit richtig für ihn erledige.

Im Verfahren wegen §§ 156, 159 StGB beim Landesgericht Linz war ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Im Gutachten vom wurde unter anderem festgestellt, dass in der Zeit vom bis insgesamt S 1,359.158,15 auf dem Bankkonto der Gesellschaft eingegangen wären. Diese Eingänge seien unverzüglich wieder behoben worden bzw. wären Überweisungen durchgeführt worden. Der Berufungswerber habe mit neuen Anzahlungen für Bauvorhaben alte Schulden bezahlt und sei wahllos neue Verbindlichkeiten eingegangen. Die Beiträge zur OÖ Gebietskrankenkasse, die Zuschläge zum Lohn an die Bauerarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Umsatzsteuer an das Finanzamt wären nicht bezahlt worden. Der Berufungswerber habe die drückendsten Gläubiger mit den Anzahlungen für die nächsten Bauvorhaben bezahlt.

Dem Abgabenkonto der Gesellschaft ist zu entnehmen, dass dieses im Juli 1996 letztmalig ausgeglichen war, und die zuvor regelmäßig geleisteten Zahlungen daraufhin eingestellt wurden. Abgesehen von zwei geringfügigen Überweisung am in Höhe von S 1.003,- und S 3.750,- erfolgten bis zur Konkurseröffnung am keinerlei Zahlungen mehr an den Abgabengläubiger. Der Abgabenrückstand betrug im Zeitpunkt der Konkurseröffnung S 1,514.610,-. Über einen Zeitraum von rund zwei Jahren wurden die abgabenrechtlichen Zahlungspflichten somit praktisch gänzlich negiert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Der Berufungswerber hat die Richtigkeit der Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft bestritten, insbesondere wären die Schätzungen der Umsatzsteuern durch das Finanzamt überhöht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht (vgl. Ritz, BAO², § 248 Tz 14 mit Judikaturnachweisen).

Gemäß § 248 erster Satz BAO ist es dem Berufungswerber außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide zu berufen. Von dieser Möglichkeit hat der Berufungswerber auch Gebrauch gemacht. Die Richtigkeit der Abgabenvorschreibungen wird daher in diesem Berufungsverfahren zu klären sein. Dazu war jedoch zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (Ritz, BAO², § 248 Tz 16).

Die Stellung des Berufungswerbers als verantwortlicher Geschäftsführer der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum wurde nicht bestritten. Der Berufungswerber war vom bis zur Konkurseröffnung am als Geschäftsführer bestellt. Sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben waren in diesem Zeitraum fällig.

Die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft steht gleichfalls fest. Mit Beschluss vom wurde das Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 166 KO aufgehoben. Die Firma wurde am im Firmenbuch gelöscht.

Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung verantwortete sich der Berufungswerber damit, dass er im Mai 1997 den Steuerberater Mag. WO mit der Wahrnehmung aller steuerrechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft beauftragt habe.

Nimmt der Geschäftsführer die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondert überträgt sie an Dritte, wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen kann. Die Tätigkeit der herangezogenen Personen ist zumindest in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, dem Geschäftsführer verborgen bleibt. Auch der Steuerberater ist bei seiner Tätigkeit zumindest in solchen Abständen zu überwachen, dass dem Abgabepflichtigen Steuerrückstände nicht verborgen bleiben (z.B. ).

Dieser Kontrollpflicht kam der Berufungswerber in keiner Weise nach. Anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am hatte er selbst angegeben, er hätte gewusst, dass er Steuern bezahlen müsse, aber der Steuerberater habe ihm nie irgendwelche Zahlungsbelege gegeben, damit er diese einzahlen könne. Die regelmäßigen Zahlungen auf das Abgabenkonto wurden im Juli 1996 eingestellt. Bis zur Konkurseröffnung am , somit über einen Zeitraum von zwei Jahren, wurden - von den angeführten geringfügigen Überweisungen am abgesehen - keinerlei Zahlungen auf das Abgabenkonto geleistet. Überdies hat der Berufungswerber bei seiner Einvernahme am angegeben, dass die Abgabenbescheide des Finanzamtes mangels Zustellvollmacht des Steuerberaters zu seinen Handen zugestellt worden wären. Der Berufungswerber hatte daher von den Steuervorschreibungen Kenntnis.

Den Berufungswerber kann auch nicht entschuldigen, dass er (nach seinen Angaben) der deutschen Sprache "nicht so ausreichend mächtig" gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die niederschriftlichen Vernehmungen am und ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt waren. Dass die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft zu abgabenrechtlichen Zahlungspflichten führt, war dem Berufungswerber bekannt. Er hatte auch von den Steuervorschreibungen Kenntnis. Schließlich hat er nach eigenen Angaben vom Steuerberater nie irgendwelche Zahlungsbelege erhalten hat. Damit nahm er insgesamt gesehen die jahrelange Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bewusst in Kauf.

Dem Berufungswerber fällt daher schon aus diesen Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO zur Last.

Mit dem bloßen - und im Übrigen unzutreffenden - Hinweis, dass die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten getilgt habe und damit die Abgabenschulden nicht schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden wären, wurde die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel in keiner Weise dargetan.

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (z. B. ).

Bei seiner Vernehmung am hat der Berufungswerber selbst zugestanden, dass für das Bauvorhaben Langenstein insgesamt vier Teilrechnungen fakturiert worden wären, wobei insgesamt S 1,455.667,- auf die Konten zugeflossen wären. Der die Gewerbeberechtigung zur Verfügung stellende Baumeister habe etwa S 100.000,- erhalten. Auch der Steuerberater sei regelmäßig bezahlt worden.

Im Sachverständigengutachten vom wurde unter anderem festgestellt, dass in der Zeit vom bis insgesamt S 1,359.158,15 auf dem Bankkonto der Gesellschaft eingegangen wären. Diese Eingänge seien unverzüglich wieder behoben worden bzw. wären Überweisungen durchgeführt worden. Der Berufungswerber habe mit neuen Anzahlungen für Bauvorhaben alte Schulden bezahlt und sei wahllos neue Verbindlichkeiten eingegangen. Die Beiträge zur OÖ Gebietskrankenkasse, die Zuschläge zum Lohn an die Bauerarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Umsatzsteuer an das Finanzamt wären nicht bezahlt worden. Der Berufungswerber habe die drückendsten Gläubiger mit den Anzahlungen für die nächsten Bauvorhaben bezahlt.

Schließlich erfolgten - von beiden geringfügigen Überweisung am abgesehen - über einen Zeitraum von zwei Jahren keinerlei Zahlungen an den Abgabengläubiger.

Insgesamt gesehen steht bei dieser Sachlage aus all den angeführten Gründen die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegenüber dem Abgabengläubiger fest.

Zur haftungsgegenständlichen Lohnsteuer hat überdies bereits das Finanzamt zutreffend auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG verwiesen. Demnach hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Die Nichtabfuhr von Lohnsteuer kann daher nicht mit dem Fehlen ausreichender Mittel gerechtfertigt werden (z.B. ).

Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis ).

Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber ist erst 29 Jahre alt (geb. ) und damit noch Jahrzehnte erwerbsfähig. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen zur Gänze uneinbringlich wären. Im Übrigen ist es keineswegs so, dass die Haftung etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte. Vom Berufungswerber wurden keine Billigkeitsgründe vorgetragen, die trotz Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO die Abstandnahme von der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung rechtfertigen würden. Der Berufungswerber hat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt. Die Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten erstreckte sich über einen langen Zeitraum. Aus all diesen Gründen war die Geltendmachung der Haftung daher geboten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gleichbehandlungsgebot
Richtigkeit der Abgabenvorschreibung
Anmerkung
vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 248 Tz. 14 mit Judikaturnachweisen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAB-56353