Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 10.04.2003, RV/0640-G/02

Verspätet eingereichter Antrag auf Vorsteuererstattung eines ausländischen Unternehmens

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/15/0052 eingelangt. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0640-G/02-RS1
Ein verspätet eingereichter Antrag auf Vorsteuererstattung ist zurückzuweisen. Der Nachweis des rechtzeitigen Einlangens bei der Behörde obliegt dem Antragsteller. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Sendung trägt der Absender.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. hat mit undatiertem Antrag, eingegangen beim Finanzamt Graz-Stadt am , die Erstattung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 begehrt.

Diesen Antrag hat das Finanzamt als verspätet zurückgewiesen, mit dem Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995 (im Folgenden: VO), wonach ein Erstattungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen ist, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Dagegen erhob die Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass ein Antrag frühzeitig per Post abgesandt worden sei. Erst nachdem eine Rückfrage beim Finanzamt ergeben habe, dass kein Antrag eingelangt wäre, wurde ein Zweitantrag am abgeschickt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab und führte aus, dass für Anträge, die bei der zuständigen Abgabenbehörde nicht eingingen bzw. bei dieser nicht vorlägen, vom Antragsteller ein Nachweis über die rechtzeitige Postaufgabe und den Verbleib der Postsendung bzw. für deren ordnungsgemäße Zustellung beim Adressaten vorzulegen sei. Dieser Nachweis fehle, weshalb nicht von einer rechtzeitigen Antragstellung ausgegangen werden könne und der vorliegende Antrag wegen Fristversäumnis zwingend zurückzuweisen bzw. die Berufung abzuweisen war.

Gegen die Berufungsentscheidung (richtig wohl Berufungsvorentscheidung) stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin aus, dass am für die Bw. ein Vorsteuererstattungsantrag für das Kalenderjahr 2000 gestellt worden sei. Die Mitarbeiterin, Frau H., habe im September 2002 (richtig wohl 2001) telefonisch nach dem Bearbeitungsstand gefragt und wurde nach Absprache am ein Zweitantrag abgeschickt. Eine Bestätigung der Mitarbeiterin über den behaupteten Sachverhalt werde bei Bedarf vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der VO ist ein Antrag auf Erstattung der Vorsteuerbeträge mittels amtlich vorgeschriebenen Vordruckes binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Im berufungsgegenständlichen Fall endete die Frist zur Einbringung eines Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum 2000 gemäß § 3 Abs. 1 der VO am (unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 BAO, wonach bestimmte Tage am Ende einer Frist diese zu verlängern vermögen).

Der dem Finanzamt vorliegende Antrag für 2000 wurde erst am abgeschickt, also jedenfalls nach der sich aus der VO ergebenden Frist.

Aus der angebotenen Bestätigung der Mitarbeiterin H. über die rechtzeitige Aufgabe eines zusätzlichen (rechtzeitigen) Antrages an das Finanzamt-Graz lässt sich für die Bw. nichts gewinnen, da damit noch nicht das Einlangen dieses Antrages dokumentiert wäre.

Nach der Judikatur trifft die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde den Absender (vgl. ). Hiefür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus (vgl. ; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Wien, 1999, § 108, Rz 10). Ein Nachweis über das Einlangen eines rechtzeitigen Antrages beim Finanzamt wurde nicht vorgelegt.

Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische Verordnungsgeber hat durch die VO ua. die 8. Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, CELEX-Nr.: 379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der Interpretation der VO muss daher auch die 8. Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der 8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Diese Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 VO verlängert werden könnte (vgl. ), bzw. ein verspätet eingereichter Antrag als rechtzeitig gewertet werden würde.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Informativ wird festgehalten, dass das Finanzamt mit Zurückweisungsbescheid vom bereits über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO entschieden hat. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung eingebracht, hier ist also von einem rechtskräftigen Bescheid auszugehen. Der Satz: "Ferner bitten wir um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO" im verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag wird daher als gegenstandslos betrachtet.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorsteuererstattungsantrag
verspäteter Antrag
rechtzeitiges Einreichen
Verlust eines Antrages
Anmerkung
vgl. auch UFS RV/4258-W/02-RS 1 und Ritz, BAO-Kommentar², § 108 Tz. 10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at