Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.04.2003, RV/0481-W/03

Person des Geschenkgebers bei dem Tatbestand "was infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird"

Beachte

Aus dem Erkenntnis des VwGH ist grundsätzlich keine Änderung der Rechtsprechung, wonach bei Verträgen zugunsten Dritter, bei denen der Übergeber zugunsten des Dritten eine Anordnung tätigt, dem Übergeber auch Geschenkgebereigenschaft zukommt (1. Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG: "was infolge Vollziehung einer vom Geschenkgeber angeordneten Auflage ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird"), herauszulesen. Der erkenntnisgegenständliche Sachverhalt wurde vom VwGH dem 2. Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG, nämlich "was infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird", zugeordnet. Bei solchen Vertragsgestaltungen kann nach dem Gesetzeswortlaut im "Erfüller der Bedingung" und nicht im "Beifüger der Bedingung" der Geschenkgeber iS des § 13 Abs. 1 ErbStG in Bezug auf den, der infolge Bedingungserfüllung unentgeltlich erwirbt, zu sehen sein.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0481-W/03-RS1
Wurde in einem Übergabsvertrag ausbedungen, dass der Übernehmer einem Dritten eine lebenslängliche und unentgeltliche Dienstbarkeit einräumt, so kommt als Geschenkgeber iS des § 13 Abs. 1 ErbStG und - damit neben dem Dritten - der Übernehmer und nicht der Übergeber in Betracht. Dies ergibt sich bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck aus dem zweiten Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ("als Schenkung iS dieses Gesetzes gilt, was....infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird...."), demgemäß Geschenkgeber iS des § 13 Abs. 1 ErbStG nur derjenige sein kann, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt (fortgesetztes Verfahren zu Zl. 2002/16/0223).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betreffend Schenkungssteuer (Mitzahlungsbescheid) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am wurde zwischen Maria W., der Berufungswerberin (Bw.), als Übergeberin und Gerhard W. (Sohn) als Übernehmer ein Übergabsvertrag geschlossen, wobei für den Lebensgefährten der Bw., Helmuth R., ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht vereinbart wurde. Dafür wurde dem Helmuth R. Schenkungssteuer in Höhe von S 11.550.- (€ 839,39) festgesetzt. Die gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0436 als unbegründet abgewiesen.

In der weiteren Folge stellte sich heraus, dass die Schenkungssteuerschuld bei Helmuth R. nicht einbringlich ist, weswegen die Bw. mit dem angefochtenen Bescheid zur Mitzahlung herangezogen wurde.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Stattgabe erfolgte auf Grund des in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/16/0223 (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes). Die Begründung wird auszugsweise wiedergegeben:

"Gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber. Diese Bestimmung erscheint auf den hinsichtlich der Ersatztatbestände des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG in Betracht kommenden Personenkreis nicht ohne weiteres anwendbar, bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck dieser Bestimmungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass "Geschenkgeber" iS des § 13 Abs. 1 ErbStG beim zweiten Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG derjenige ist, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt....In der im Beschwerdefall zu Grunde liegenden Vertragsurkunde wurde unter dem mit "Gegenleistungen" überschriebenen Punkt ausdrücklich vereinbart, dass der Übernehmer, also Gerhard W.....Helmuth R. die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen "Wohnungsgebrauchrechts" einräumt....Die Einräumung der in Rede stehenden Dienstbarkeit für Helmuth R. wirkte sich somit im Vermögen des Gerhard W., des Übernehmers, belastend aus. Als Geschenkgeber iS des § 13 Abs. 1 ErbStG und damit - neben dem Erwerber - als Steuerschuldner kommt somit Gerhard W. als Übernehmer, nicht aber die Beschwerdeführerin (Maria W.) als Übergeberin der Liegenschaft in Betracht."

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Übergabsvertrag
Vertrag zugunsten Dritter
unentgeltliche Dienstbarkeit
Bedingung
Geschenkgeber
Verweise
Anmerkung
Zl. 2002/16/0223

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at