Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.04.2003, RV/0341-W/03

Ausgaben für Notenmaterial bei einem Musiklehrer als nichtabzugsfähige Ausgaben der Lebensführung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0341-W/03-RS1
wie RV/0067-G/02-RS1
Ausgaben für den Besuch einer Musikmesse und für Musik- und Notenmaterial sind typische Ausgaben der Lebensführung. Sie sind daher auch bei einem Musiklehrer nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Musiklehrer und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer an zwei Musikschulen.

In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Bw. folgende Beträge als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 abzuziehen:

Notenmaterial 1021,64

KmGeld für Notenkauf 210,75

Summe 1242,39

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde am erlassen und die Aufwendungen für Notenmaterial und für die "Materialbeschaffungsfahrten" wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, sondern als gemäß § 20 EStG 1988 typischerweise unter die Aufwendungen für die Lebensführung fallend angesehen.

Der Bw. erhob Berufung und führte aus, dass er Aufwendungen für Fahrten zur Beschaffung von Notenmaterial gehabt habe, da er mit der Betreuung eines Ensembles betraut worden war, für welches kein Notenmaterial vorhanden gewesen sei. Er habe für diverse Veranstaltungen, wie Adventmärkte, Musikwettbewerb etc., bei denen das Ensemble aufgetreten sei Notenmaterial beschaffen müssen. Es sei in der heutigen Zeit wichtig sich selbst weiterzubilden, wofür man Fachliteratur, in seinem Fall neues Notenmaterial in Form von Schulen, Studienwerken, Etüden, Konzertstücken usw. benötige, welche er ausschließlich beruflich verwenden könne.

Der Bw. gab bekannt, dass er ein Ensemble mit Schülern leite und daraus keine Einkünfte beziehe, da sein Dienstvertrag mit der Musikschule nicht geändert worden sei.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung und verwies in der Begründung auf die dem Bw. bereits anlässlich einer persönlichen Vorsprache mitgeteilte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die von ihm beantragten Aufwendungen gemäß § 20 EStG als typische Aufwendungen der Lebensführung anzusehen seien.

Der Bw. beantragte daraufhin die Vorlage seiner Berufung und legte in Wiederholung seiner früheren Ausführungen dar, dass er für das Ensemble Notenmaterial für verschiedene Besetzungen desselben angeschafft habe, da bei verschiedenen Auftritten des Ensembles unterschiedliche Stücke gespielt wurden. In seinem Beruf sei es sehr wichtig sich ständig weiterzubilden, weshalb er Studienwerke und Übungsmaterial benötige, welche seinem Können und Niveau angepasst seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bw. , der als Musikschullehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragten Ausgaben für Notenmaterial und Kilometergelder für Fahrten zur Beschaffung des Notenmaterials gemäß § 16 EStG 1988 Werbungskosten oder nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 darstellen.

Gemäß § 16 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Der § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 regelt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.

Aufgrund des Sachverhaltes und der Angaben des Bw. ist unzweifelhaft, dass die vom Bw. angeschafften Noten von Nutzen für seine berufliche Tätigkeit sind, doch sind entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei welchen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob diese durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist.

In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.

Wendet man die vom Verwaltungsgerichthof aufgestellten Regelungen auf den vorliegenden konkreten Fall an, ist zu ersehen, dass die Anschaffung von Notenmaterial samt den zur Beschaffung derselben entstandenen Fahrtkosten für den Beruf des Bw. sicherlich förderlich war, jedoch die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang geforderte berufliche Notwendigkeit nicht vorliegt, was auch daraus ersichtlich ist, dass der Bw. selbst sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag selbst ausgeführt hat, dass das Notenmaterial in der heutigen Zeit in seinem Beruf als Weiterbildungs- und Übungsmaterial üblich sei.

Da eine Aufteilung des getätigten Aufwandes für das Notenmaterial und die Fahrtkosten zur Beschaffung desselben in einen als Werbungskosten abzugsfähigen beruflich veranlassten und einen der Privatsphäre zuzurechnenden nicht abzugsfähigen Teil nach objektiven Kriterien nicht möglich ist, muss daher der gesamte Aufwand nach dem Aufteilungsverbot zur Gänze den gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugerechnet werden.

Aus den oben angeführten Gründen wird die Berufung daher abgewiesen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Musiklehrer
Notenmaterial
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 425

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at