Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.04.2003, RV/0482-W/03

Haftung für geschätzte Abgabenschuldigkeiten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0482-W/03-RS1
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können in einem Haftungsverfahren dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn gegenüber dem Primärschuldner ein Bescheid ergangen ist. Diesfalls besteht gemäß § 248 BAO ohnehin die Möglichkeit, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Bw. als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 29.030,09 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die Vorschreibung einer Haftung für die Lohnabgaben zu Unrecht erfolgt sei, weil es sich hiebei um eine Schätzung handle und auf Grund der geringen Dienstnehmermeldungen weder DB, DZ oder LSt angefallen seien. Aus dem Strafakt sei ersichtlich, dass das Strafverfahren aus diesem Grunde auch eingestellt worden sei.

Die Säumniszuschläge, Nebengebühren und Verspätungszuschläge würden deshalb bekämpft, weil diese erst zu einem Zeitpunkt angefallen seien, als die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon lange eingetreten gewesen sei und überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet worden seien. Es seien daher die (nicht) vorhandenen Mittel auf alle Gläubiger gleich aufgeteilt worden.

In Hinblick auf die Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass es sich auch dabei um Schätzungen im Zuge der Betriebsprüfung handle. Die nachträgliche, schätzungsbedingt wesentlich überhöhte Festsetzung entspreche ebenfalls nicht der tatsächlichen, fällig gewesenen Steuerschuld, sondern sei fast ausschließlich auf den so genannten Sicherheitszuschlägen basierend. Außerdem sei die jeweilige Festsetzung ebenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgt, als überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet worden seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass der Bw. als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aussage der Bw. im Finanzstrafverfahren laut Niederschrift vom , wonach die GesmbH nicht mehr existiere, sie delogiert worden sei und auch das Geld zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Liquidation nicht vorhanden sei, fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bw. zwar hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Festsetzung behauptet, doch hat sie mit dieser allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil sie konkrete Gründe hiefür nicht vorgebracht hat. Auch aus der Aktenlage ergeben sich mangels diesbezüglicher Eingaben bzw. Feststellungen keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel.

Die bloße Behauptung, die (nicht) vorhandenen Mittel seien auf alle Gläubiger gleich aufgeteilt worden, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der der Bw. obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt.

Auch übersieht der Einwand, dass die Abgaben erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden seien, als die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon lange eingetreten gewesen sei, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () somit maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.

Insofern die Bw. die im Haftungsbescheid erfassten Abgabenfestsetzungen bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben in einem Haftungsverfahren dann nicht mit Erfolg erhoben werden können, wenn gegenüber dem Primärschuldner - wie im gegenständlichen Fall - ein Bescheid ergangen ist. Diesfalls besteht gemäß § 248 BAO ohnehin die Möglichkeit, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 29.030,09 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzung
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung
Verweise
Anmerkung
vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 248 Tz. 14; ähnlich UFS Linz, GZ.: RV/0585-L/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at