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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 14.04.2003, RV/0252-I/02

Sonntagszuschläge im Gastgewerbe

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0252-I/02-RS1
wie RV/0047-I/02-RS1
Zuschläge für an Sonntagen im Gastgewerbe geleistete Arbeitsstunden sind auch dann nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt, wenn für die Sonntagsarbeit Wochenruhe oder ein Ersatzruhetag gewährt wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Markus Orgler gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer gem. § 82 EStG 1988, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum bis vom entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Höhe der Abgaben betragen:


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Lohnsteuer - Nachzahlung auf Grund von Abfuhrdifferenzen
  €
                        1.020,76
Dienstgeberbeitrag - Nachzahlung auf Grund von Abfuhrdifferenzen
  €
                   934,65
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag - Nachzahlung auf Grund von Abfuhrdifferenzen
  €
                        118,67

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Als Ergebnis einer am abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum bis wurde der Berufungswerberin auf Grund der Feststellungen der Lohnsteuerprüfer mit Bescheid vom ein Betrag von insgesamt € 7.208,56 an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag zur Haftung und Zahlung vorgeschrieben. Die Nachforderung an Lohnsteuer bestand - abgesehen von Abfuhrdifferenzen - ausschließlich aus der Nachversteuerung von bisher steuerfrei belassenen Überstundenzuschlägen für Arbeitsleistungen an Sonntagen.

Mit der rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom wendete sich die Berufungswerberin gegen die Nachversteuerung der Überstundenzuschläge. Die Begründung für die Nichtanerkennung, nämlich dass nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe ein Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag erhalte und somit der Ersatzruhetag an die Stelle des Sonntags trete und Überstundenzuschläge nur an diesem Tag nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt seien, finde im Gesetz keine Deckung. Es werde daher beantragt, die aus dieser Nachversteuerung resultierende Nachforderung zu berichtigen.

Die Berufung wurde nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis S 4.940.- monatlich steuerfrei.

Die Berufungswerberin unterhielt in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und beschäftigte Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch an Sonntagen Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde an einem anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die Arbeiten an den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen.

Die Finanzverwaltung vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass durch die Gewährung von Wochenruhe bzw. eines Ersatzruhetages an Stelle des Sonntages die Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn an diesen an sich arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden würde. Der kalendertagsmäßige Sonntag würde, unter Berücksichtigung der Regelungen der bezughabenden Kollektivverträge, somit regelmäßig zu einem Arbeitstag, der von der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfasst ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nunmehr mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt () und dabei erkannt, dass die Steuerfreiheit von Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen der Berufungswerberin hervorgehen und damit feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden Sonntagen gearbeitet wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge ausbezahlt wurden.

Die verbleibenden Nachforderungsbeträge resultieren aus Abfuhrdifferenzen, wobei für die Monate November und Dezember 1996 insgesamt zu hohe Beträge an Lohnsteuer (€ 145,35) und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (€ 72,67) vom Finanzamt festgesetzt wurden, was zu entsprechenden Gutschriften zu führen hatte und im Monat Oktober 1997 die Lohnabgaben irrtümlich auf die falsche Steuernummer gemeldet wurden, was zu Nachforderungen an Lohnsteuer (€ 1.166,11), Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (€ 1.007,32) und Zuschlag zu diesem Beitrag (€ 118,67) führte. Saldiert ergeben sich daher die im Spruch angeführten Beträge.

Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sonntagszuschläge
Überstundenzuschläge
Ersatzruhetag
Gastgewerbe
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at