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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 28.03.2003, RV/0588-G/02

Verspäteter Antrag auf Vorsteuererstattung, fehlendes Verschulden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0588-G/02-RS1
Ein verspätet eingebrachter Antrag auf Vorsteuererstattung ist zurückzuweisen. Die objektive Tatsache der Verspätung genügt. Ohne Bedeutung ist es, ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet bewirkt wurde.
RV/0588-G/02-RS2
Ein Vorlageantrag gegen eine rechtsunwirksam zugestellte Berufungsvorentscheidung ist zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der F. GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer entschieden: 1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung, ausgenommen die Zurückweisung des Vorlageantrages, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Zur Abweisung der Berufung: Die Bw. hat mit Antrag vom (eingegangen beim Finanzamt am ) die Erstattung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1997 begehrt.

Diesen Antrag hat das Finanzamt als verspätet zurückgewiesen, mit dem Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995 (im Folgenden: VO), wonach die Frist zur Antragstellung für das Jahr 1997 mit geendet habe.

Dagegen erhob die Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass bereits seit mit Hilfe mehrerer Schreiben sowie zweier Telefonate erfolglos versucht worden sei, die zur Erstattung der Vorsteuer benötigten Formulare vom Finanzamt zu erhalten. Jedoch seien erst auf das Fax der Bw. vom hin die benötigten Formblätter vom Finanzamt zugesandt worden. Aus diesem Grunde sei es nicht möglich gewesen, den Antrag fristgerecht einzureichen. Kopien der in der Berufung angeführten Schreiben wurden beigelegt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab und begründete dies damit, dass es nach der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich die Bw. nachweislich einigermaßen rechtzeitig um Antragsformulare gekümmert habe.

Dagegen hat die Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt unter Wiederholung der in der Berufungsbegründung angeführten Argumente.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der VO ist ein Antrag auf Erstattung der Vorsteuerbeträge mittels amtlich vorgeschriebenen Vordruckes binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Im berufungsgegenständlichen Fall endete die Frist zur Einbringung eines Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum 1997 gemäß § 3 Abs. 1 der VO am (auch unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 BAO, wonach bestimmte Tage am Ende einer Frist diese zu verlängern vermögen).

Die objektive Tatsache der letztlich um mehr als sechs Monate verspäteten Einbringung des Antrages am steht im vorliegenden Fall außer Streit. Zudem hat die Bw. für den Vorjahreszeitraum einen (rechtzeitigen) Antrag auf Vorsteuererstattung eingebracht. Die Argumentation der Bw., das Finanzamt hätte die angeforderten, benötigten Formulare trotz Nachfrage verspätet übermittelt, und das damit in Abrede gestellte Verschulden der Bw. an der Fristversäumnis, kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der VO ausschließlich an die objektive Tatsache der Fristversäumnis anknüpft (vgl. Haunold/Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995, 235 (236); ).

Selbst bei einem allfälligen, von der Bw. behaupteten, durch die Aktenlage letztlich nicht nachvollziehbaren (Mit)Verschulden seitens des Finanzamtes ließe sich für die Sache der Bw. nichts gewinnen, da die VO für die Berücksichtigung von Verschuldensmomenten keine geeignete Grundlage enthält.

Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische Verordnungsgeber hat durch die VO ua. die 8. Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, CELEX-Nr.: 379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der Interpretation der VO muss daher auch die 8. Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der 8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Diese Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 VO verlängert werden könnte (vgl. ).

Zur Zurückweisung des Vorlageantrages: Mit Schreiben vom (eingegangen beim Finanzamt am ) gab die Bw. einen österreichischen Zustellbevollmächtigten, die F. GmbH in Wien, bekannt. Dessen ungeachtet stellte das Finanzamt die Berufungsvorentscheidung vom an die Bw. in Deutschland direkt zu.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG, BGBl. 200/1982, idF BGBl. 357/1990, BGBl. I 158/1998, hat die Behörde bei Bestellung eines Zustellbevollmächtigten diesen als Empfänger zu bezeichnen. Eine rechtswidrige Zustellung an die Partei ist damit rechtsunwirksam (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Wien, 1999, § 9 ZustG, Rz 5; ).

Gemäß § 276 Abs. 4 BAO iVm 273 Abs. 1 lit. a BAO ist ein Vorlageantrag zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist, wovon im Falle einer rechtsunwirksamen Zustellung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung auszugehen ist.

Diese Formalentscheidung hat aber im Übrigen die Berufung und die Berufungsentscheidung nicht berührt und sie hatte keinen Einfluss auf die erfolgte Abweisung.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
verspätet eingebrachter Antrag auf Vorsteuererstattung
Verschuldensunabhängigkeit
Zurückweisung
Vorlageantrag
rechtsunwirksame Zustellung eines Bescheides
Verschulden
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at