Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 10.04.2003, FSRV/0030-W/02

Tatbeteiligung am Schmuggel und vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0030-W/02-RS1
Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 11 FinStrG ist es unerheblich, in welcher Form der Beschwerdeführer an der Tatbegehung beteiligt war.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien  in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Schmuggels und vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XX ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit J.G. und M.P. anlässlich der Einreise aus Tschechien über das Zollamt Grametten nach Österreich am und damit im Bereich des Hauptzollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, welche zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 12.440 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro Lights, 40 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro Lights 100S, weiteres 2.480 Stk. Camel Lights, 1060 Stk. Gauloises Blondes, 800 Stk. Philip Morris, 200 Stk. Memphis Classic und 200 Stk. Milde Sorte vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und diese vorsätzlich auch zu seinem Vorteil einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot eingeführt und hiemit Finanzvergehen nach §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. b FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege vor, weil der Beschwerdeführerführer dezidiert vorgebracht habe, dass er in jenem PKW, in dem die Zigaretten geschmuggelt wurden, als Fahrgast zufällig anwesend und am Zigarettenschmuggel nicht beteiligt war. Hätte die Behörde in einem mängelfreien Verfahren diesbezüglich Beweise erhoben, wäre sie zu der Schlussfolgerung gekommen, dass die Verantwortung des Beschuldigten wahr sei.

Unrichtige rechtliche Beurteilung liege vor, weil es kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit J.G. und M.P. gegeben habe.

Somit sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, in eventu der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zu Neuverhandlung und Neuentscheidung zurück zu verweisen.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG macht sich des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer Monopolgegenstände ( § 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt.

Nach § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Im Grunde des § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder § 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Vorweg ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. zB und VwGH vom 8.Feber 1990, 89/16/0201). Zudem reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz stützt den Tatvorwurf der Verwirklichung des Finanzvergehens des Schmuggels und des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als Mittäter auf die Tatbeschreibung des Zollamtes Grametten vom , auf die niederschriftlichen Aussagen des J. G. vom , die Aussagen des M.P. vom und auf die Aussage des Bf. vom , sowie auf die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse.

Solcherart geht die Kritik an der Verfahrensführung, aber auch die Geltendmachung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beim jetzigen Stand des Verfahrens ins Leere.

J.G. (nach eigenen Angaben ein Freund des Bf.) belastet den Bf. in seinen Einvernahmen vom schwer. Demnach hätten J.G., M.P. und der Bf. die beschlagnahmten Schmuggelzigaretten gemeinsam in verschiedenen Geschäften in Jindricguv/Hadrec angekauft und anschließend zum eine Ortschaft vor Jindrichuch Hradec abgestellten Schmuggelfahrzeug gebracht. Erst dort seien die Zigaretten in das Auto des J.G. verladen worden. J.G. sollte die Zigaretten allein über die Grenze bringen, um die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle geringer zu halten. Dieses Procedere sei einen Tag davor abgesprochen worden. Die Zigaretten sollten aufgeteilt werden. Die Mitreisende Freundin des P.M. habe mit Zigaretten nichts zu tun.

Der Beschwerdeführer versucht in seiner Einvernahme eine Mitwirkung an der entdeckten Tat von sich zu schieben, gestand dann aber ein, dass er dem M.P. und dem J.G. beim Verladen der Zigaretten (beim Heraustragen der Zigaretten aus dem jeweiligen Geschäft) in Tschechien behilflich gewesen sei. Zudem habe er dem J.G. auch seinen Pullover übergeben, damit dieser die Taschen, in denen sich die Zigaretten befanden, abdecken könne, " damit es weniger auffällt ".

Unter Berücksichtigung dieser Verantwortungen ergibt sich hinreichend der begründete Verdacht, dass die Tat von J.G., M.P. und dem Bf. gemeinsam geplant und auch nach einem gemeinsamen Plan durchgeführt worden ist. Dies ungeachtet der Aussagen des M.P., wonach die Konterbande nur zwischen ihm und J.G. aufgeteilt worden wäre. Nach M.P. hätte sich der Bf. nur bereit erklärt, unterstützend zu helfen.

Selbst wenn man nur der Verantwortung des Bf. Glauben schenkt, (die Aussagen des J.G. als unwahr würdigt), hat der Bf. auch insofern strafrechtsrelevant zur Ausführung der Finanzvergehen beigetragen (die Ausführung der Tat dadurch unterstützt), dass er beim Beschaffen der Zigaretten, die nach seinem Wissensstand eingeschmuggelt werden sollten, behilflich war und dass er insbesondere seinen Pullover zur Abdeckung der Konterbande im Schmuggelfahrzeug und damit zur Verhinderung der Entdeckung der Tat zur Verfügung gestellt hat. Dass dieses Verhalten als ein aktives Handeln und demnach mehr als ein bloßes Wissen oder Dulden einer Tat zu betrachten ist, erscheint aus der Sicht der Finanzstrafbehörde II. Instanz unzweifelhaft.

Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen ging die Behörde I. Rechtstufe aber völlig zu Recht von einer gemeinsam verabredeten Ausführung der Tat aus und hat sie den diesbezüglich vorliegenden Sachverhalt auch einer richtigen rechtlichen Subsumtion unterzogen.

Abgesehen von diesen Überlegungen ist es ohnehin angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 11 FinStrG auch unerheblich, in welcher Form der Beschwerdeführer an der Tatbegehung beteiligt war (vgl. etwa und ). Die Strafdrohungen des Besonderen Teils des FinStrG gelten für alle Beteiligungsformen des § 11 FinStrG (Einheitstäterprinzip).

Angesichts der Menge und der unterschiedlichen Sorten geschmuggelter Zigaretten besteht nach der Aktenlage auch der begründete Verdacht des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG.

Bezüglich der Verwirklichung der Finanzvergehen in subjektiver Hinsicht besteht nach dem bisherigen Aktengeschehen (s Verantwortung vom , Seite 3) kein Zweifel an der angelasteten vorsätzlichen Begehungsweise, muss doch ein Reisender Waren, die legal ins Zollgebiet verbracht werden sollen, nicht so verbergen, dass sie (zumindest) schwer entdeckt werden können bzw. die Modalität der Einbringung nicht so planen und ausführen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle und damit die Entdeckung der Konterbande gering gehalten wird.

Die bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse erbrachten damit so überzeugende Verdachtsgründe, dass die Einleitung des Strafverfahrens durch das Hauptzollamt Wien jedenfalls zu Recht erfolgte.

Das eingeleitete Untersuchungsverfahren ist nach §§ 114 ff FinStrG fortzusetzen. Die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Beschuldigten zum Schluss zur Last gelegten Verhaltens bleibt der Strafentscheidung vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Tatbeteiligung am Schmuggel und am vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols
Einheitstäterprinzip
Einleitung des Strafverfahrens
Tatbeteiligung am Schmuggel und Monopoleingriff
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at