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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.04.2003, RV/0402-W/03

Alleinverdienerabsetzbetrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0402-W/03-RS1
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu, wenn die Ehegattin in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und damit nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1999, 2000 und 2001 beantragte der Bw. jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag. Dieser wurde jedoch für die o.a. Jahre mit der Begründung nicht gewährt, dass Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger sei, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in Österreich wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen und die erklärungsgemäße Veranlagung beantragt. Zur Begründung verwies der Bw. darauf, dass seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in Bosnien lebe und er am Wochenende zu seiner Familie fahre oder ihn diese in Österreich besuche. Er lebe daher in aufrechter Ehe und nicht dauernd getrennt, weshalb ihm, auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 83/13/0153 vom , der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe.

Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag und verwies, unter Hinweis darauf, dass er in aufrechter Ehe und nicht dauernd getrennt lebe, auf das Protokoll über die Lohnsteuerbesprechung 2000, wonach ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.

Folgende Voraussetzungen müssen daher für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages vorliegen:

  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet

  • vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebend

  • unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten

Unbestritten treffen die zwei erstgenannten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall zu.

Zu prüfen bleibt daher, ob die Ehegattin des Bw. in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Dies ist im Hinblick darauf, dass die Ehegattin nach Angaben des Bw. mit den gemeinsamen Kindern in Bosnien lebt, zu verneinen. Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 ist nämlich eine natürliche Person nur dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Ehegattin des Bw. jedoch in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, war der Alleinverdienerabsetzbetrag aus diesem Grund zu Recht nicht zuzuerkennen (vgl. Zl. 94/13/0256).

Soweit der Bw. auf das Protokoll der Lohnsteuerbesprechung 2000 verweist, ist dazu zu bemerken, dass das zu § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 angeführte Beispiel davon ausgeht, dass die sich vorwiegend im Heimatort in Exjugoslawien aufhältige Ehegattin gemeinsam mit dem Ehegatten über eine jederzeit benutzbare und auch tatsächlich benutzte Wohnung in Österreich verfügt. Der gegenständliche Sachverhalt bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine solche gemeinsame Wohnung, die die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehegattin begründen würde, besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at