Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 03.04.2003, FSRV/0077-W/02

Glaubhaftmachung, dass Einbringlichkeit der Geldstrafe nicht gefährdet ist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0077-W/02-RS1
Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterung kann - innerhalb der zu beachtenden Grenzen des Strafzweckes - überdies nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird (dokumentierter Zahlungswille, erfolgreicher Erwerb einer Einnahmequelle), dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen die Bw wegen Abweisung eines Zahlungserleicherungsansuchens über die Berufung der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. u. 17. Bezirk vom zu Recht erkannt: Der Berufung wird insoweit Folge gegeben als für die Monate April 2003 bis September 2003 Raten in Höhe von € 365,00 bewilligt werden.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnissen des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für Körperschaften (nunmehr Finanzamt für den 23. Bezirk) vom und vom wurde die Bw. der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig erkannt und über sie Geldstrafen in der Höhe von S 100.000,00 bzw. S 200.000,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden gemäß § 20 FinStrG Ersatzfreiheitsstrafen von 20 und 40 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten der Strafverfahren wurden gemäß § 185 FinStrG mit je S 5.000,00 bestimmt.

Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, GA 10 vom , RV/321-10/01 wurde die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens der Bw. bestätigt, zumal bei den angebotenen Ratenzahlungen in Höhe von mtl. S 3.000,00 die Einbringlichkeit des seinerzeitigen Strafrückstandes innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist als gefährdet erachtet wurde.

Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom wurde auf Grund eines Ratenansuchens vom (eingelangt in der Strafsachenstelle des Finanzamtes am ), in welchem die sofortige Entrichtung eines Betrages von € 2.180,00 laufende mtl. Ratenzahlungen in Höhe von € 363,37 und die unwiderrufliche Abtretung eines gegen ihren Dienstgeber beim Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eingeklagten Betrages in der Höhe von € 8.720,75 angeboten wurden, am widerrufen.

Mit Bescheid vom wurde dem Ansuchen Folge gegeben und mtl. Zahlungen in Höhe von € 365,00 bis einschließlich gewährt.

Das Folgeansuchen vom um weitere Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von € 365,00 mtl. wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Berufung vom .

Darin wird zunächst ausgeführt, dass die von der Einschreiterin angebotenen Raten derzeit ihren Einkommensverhältnissen entsprechen, da die von ihr angebotene und auch seit Februar 2002 bezahlte Rate höher sei als ihr derzeit, als Hausbesorgerin der A erzieltes monatliches Einkommen. Als Hausbesorgerin bringe die Bw. nämlich einen Betrag von € 300,00 netto monatlich ins Verdienen, welchen Betrag sie ausschließlich zur Bezahlung der von ihr zu leistenden Raten für den gegenständlichen Anlassfall verwende.

Um die gegenständliche Forderung besser abstatten zu können, habe sich die Einschreiterin nunmehr seit über einem halben Jahr bemüht, eine zusätzliche Berufstätigkeit aufnehmen zu können und habe sie nunmehr die Chance erhalten, ab in der B zu arbeiten, wobei sie dort selbst einen Betrag von netto € 750,00 ins Verdienen bringen werde.

Die Bw. habe für ein mj. Kind und für eine sehr alte kranke und arbeitsunfähige Mutter zu sorgen und habe außerdem deren Gatte auch nur ein geringfügiges Einkommen, sodass durch eine höhere Ratenzahlung das Familieneinkommen außerordentlich belastet werde und die gesamte Familie auch unter der Wahrung von größten Einschränkungen in existentielle Nöte verfallen würde.

Da dies nicht der Sinn und Zweck einer Einbringlichmachung von Steuerverbindlichkeiten sein könne und die Bw. sowieso willig sei, die Verbindlichkeit in Raten abzustatten und auch die vorgeschriebenen Säumniszuschläge bzw. Zinsen zahlen müsse, sei sohin die Einbringlichkeit der Verbindlichkeit keinesfalls gefährdet.

Insbesondere würden ja die nunmehr seit längerer Zeit pünktlich eingehaltenen monatlichen Ratenzahlungen gerade das Gegenteil der unterstellten Dekungsart beweisen.

Es wird daher den Antrag gestellt, der Berufung gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens Folge zu geben und die Abstattung der Restforderung in monatlichen Raten in der Höhe von € 365,00 weiter zu gewähren."

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Abgaben- (Finanzstraf)behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erfüllt sind.

Ausgehend von der Aktenlage in Verbindung mit dem obangeführten Vorbringen der Bw. ist der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzung der erheblichen Härte im Falle der sofortigen vollen Entrichtung der Strafe gegeben ist.

Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist aber weiters zu prüfen, ob durch den mit einer Zahlungserleichterung erwirkten Aufschub die Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet ist.

Der Grundgedanke der Bestimmung des § 212 BAO liegt im unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgaben- (Straf-)rückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermines eintretenden Beschwernis des Schuldners.

§ 212 BAO verbietet Zahlungserleichterungen, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet wird. Dieses Stundungshindernis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 87/140/0130) nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird, auch im Falle bereits bestehender Gefährdung ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum (ebenso Zl. 88/13/0100).

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl.  Zl. 83/13/0142).

Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen ( vgl. Zl. 88/16/0183).

Die Bw. hat in ihrem Rechtsmittel dargelegt, dass sie sich bemüht habe, eine zusätzliche Berufstätigkeit aufzunehmen und ist ihr dies auch gelungen, sodass sie neben ihrem Einkommen als Hausbesorgerin von mtl. € 300,00 netto ein weiteres Einkommen von mtl. € 750,00 netto ins Verdienen bringt.

Wenn auch grundsätzlich keinerlei Sicherheitsleistung für die tatsächliche Einbringung des gesamten Rückstandes geboten werden kann und die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig sind, sodass die Abstattung des Strafrückstandes in einem angemessenen Zeitraum ausreichend sichergestellt wäre, erscheint der Rechtsmittelbehörde, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Bw. im Jahr 2002 ihren Zahlungswillen durch Einhaltung der vorgeschriebenen mtl. Ratenzahlungen dokumentiert hat und ihre Bemühungen eine weitere Einkommensquelle zu erzielen erfolgreich waren, die Einbringlichkeit der aushaftenden Geldstrafe derzeit nicht gefährdet.

Der unabhängige Finanzsenat hat daher im Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens den Erwägungen der Billigkeit (im Interesse des Abgabepflichtigen) denen der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der - sofortigen - Einbringung der Abgaben) den Vorzug gegeben, da er zur Ansicht gelangt ist, dass der Bw. die Gelegenheit gegeben werden möge, für den Zeitraum eines halben Jahres den Rückstand im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu verringern und damit ihre Zahlungsbereitschaft weiters unter Beweis zu stellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Eintritt eines Terminverlustes wegen nicht pünktlicher Entrichtung der Monatsraten die sofortige Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe veranlasst werden müsste.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gefährdung der Einbringlichkeit
dokumentierter Zahlungswille
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at