Steuerfreiheit von Kilometergeldern
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0454-S/02-RS1 | Voraussetzung der Steuerfreiheit von Kilometergeldern ist der Nachweis, dass der Dienstnehmer eine Dienstreise im Sinne des § 26 EStG 1988 bzw. im Sinne einer günstigeren lohngestaltenden Vorschrift unternommen hat. Dazu ist ein Fahrtenbuch zwar nicht der einzig mögliche, aber doch ein tauglicher Nachweis. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vertreten durch Mag. Wolfgang Ebner gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Haftungs- und Abgabenbescheide über die Abfuhr der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 1997, 1998 und 1999 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW betreibt ein Bauunternehmen. In diesem Unternehmen war in den Jahren 1997 bis 1999 IK als Maler beschäftigt. Die im Betrieb beschäftigten Bauarbeiter wurden mit firmeneigenen Bussen zu den jeweiligen Baustellen befördert. Dem IK wurden zudem unter dem Titel von beruflichen Fahrten mit dem Privat PKW steuerfrei Kilometergelder ausbezahlt. IK hat keine Abrechnungen zu diesen Fahrten erstellt.
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung über die Jahre 1995 bis 1999 stellte der Prüfer beanstandete der Prüfer die an IK ausgezahlten Kilometergelder. Für den Transport der Arbeitnehmer zu den Baustellen stünden Firmenbusse zur Verfügung. Das an IK ausbezahlte Kilometergeld unterliege der Lohnsteuer. Weiters sei von diesen Beträgen der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu erheben.
Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ in der Folge Haftungsbescheide, in denen die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unter Berücksichtigung der von der BW steuerfrei behandelten Kilometergelder neu berechnet wurde.
Gegen diese Bescheide erhob die BW durch ihren ausgewiesenen Vertreter Berufung, in der sie im Wesentlichen anführte, dass IK nur jene Kilometergelder gewährt worden seien, die zur Erreichung von Baustellen betriebsnotwendig und unumgänglich gewesen seien.
Im Zuge des erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens führte das FA eine Nachschau durch. Dabei wurde der Geschäftsführer der BW zum berufungsgegenständlichen Sachverhalt befragt. Dieser gab an, dass IK bis Februar 1999 im Betrieb beschäftigt gewesen sei. Als Betriebsmaler sei er alleine zu den verschiedenen Baustellen unterwegs gewesen und habe die Fahrten mit dem Privat PKW durchgeführt. Es lägen weder ein Fahrtenbuch noch entsprechende Aufzeichnungen über Ziel, Zweck, Zeitpunkt der Reise, sowie die zurückgelegten Kilometer vor.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das FA die Berufung als unbegründet ab. Zwar sei es durchaus glaubhaft, dass IK gezwungen gewesen sei den eigenen PKW zu benützen um die Baustellen zu erreichen, an denen er als Maler tätig gewesen sei. In diesem Fall sei aber die BW verpflichtet gewesen von IK für die im betrieblichen Interesse durchgeführten Fahrten ein Fahrtenbuch zu verlangen und dieses beim Lohnkonto aufzubewahren. Sollte der BW seine Fahrten von zu Hause angetreten haben, so lägen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, die mit dem Pendlerpauschale abgegolten seien.
Die BW stellte in der Folge den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wurde begründend ausgeführt, dass IK seine Fahrten nicht von der Wohnung, sondern vom Lager der BW in Salzburg aus begonnen habe. Somit sei nur für berufliche Fahrten das Kilometergeld gewährt worden, was auf Grund der von IK vorgelegten und geprüften Kilometergeldabrechnungen erfolgt sei. Es habe sich dabei um Einzelabrechnungen in Form loser Blätter gehandelt. Die Kontrolle und Prüfung der Abrechnungen sei zeitnah erfolgt.
Der UFS hat dazu erwogen:
Der oben angeführte Sachverhalt stützt sich auf die Feststellungen im Zuge der Lohnsteuerprüfung bzw. der im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren durchgeführten Nachschau. Diesen Feststellungen des Prüfers vor Ort bzw. den Aussagen des Geschäftsführers der BW vor einem Organ des FA kommt aus Sicht des UFS größere Beweiskraft zu, als den Darstellungen des steuerlichen Vertreters der BW im Zuge des Vorlageantrages. Die BW hat im gesamten Verfahren - weder im Zuge der Lohnsteuerprüfung noch im Rechtsmittelverfahren - Beweise dafür vorgelegt, ob und in welcher Höhe steuerfreie Fahrtkostenersätze für IK angefallen sind, sie hat solche Beweise auch im gesamten Verfahren nicht angeboten. Damit kam der UFS zu der Ansicht, dass Kilometergeldabrechnungen, zumindest beweiskräftige Kilometergeldabrechnungen, nicht vorlagen.
Beim gegenständlichen Sachverhalt ist aber die rechtliche Konsequenz eindeutig. Die Bestimmungen des § 26 EStG 1988 stellen Begünstigungen für bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers dar. Erfüllt eine Zahlung des Dienstgebers an den Dienstnehmer die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Begünstigung nicht, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Voraussetzung der Steuerfreiheit von Kilometergeldern ist der Nachweis, dass der Dienstnehmer eine Dienstreise im Sinne des § 26 EStG 1988 bzw. im Sinne einer günstigeren lohngestaltenden Vorschrift unternommen hat. Dazu wäre ein Fahrtenbuch, wie es das FA zuletzt in seiner Berufungsvorentscheidung verlangt hat zwar nicht das einzige, aber doch ein taugliches Mittel. Entsprechend beweiskräftige Reisekostenabrechungen des Dienstnehmers würden genauso ausreichen. Gelingt dieser Nachweis nicht, bzw. gesteht der Geschäftsführer der BW sogar zu, dass derartige Unterlagen nicht vorliegen, so ist davon auszugehen, dass diese Zahlungen nicht begünstigt im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 sind, sondern voll zu versteuern sind.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Salzburg,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kilometergelder Steuerfreiheit Fahrtenbuch Reiserechnung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAB-56176