Können Ergebnisse eines Feststellungsverfahrens in der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid bekämpft werden?
Rechtssätze
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RV/0774-W/02-RS1 | Die Anfechtung eines Bodenwertabgabebescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines dem Bescheid zu Grunde liegenden Einheitswertbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Bodenwertabgabe für das Jahr 1999 und die folgenden Jahre entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Mödling hat mit Feststellungsbescheid vom den Einheitswert für die EZ 3597 zum mit S 475.000,-- festgestellt. Art des Steuergegenstandes war laut diesem Bescheid ein unbebautes Grundstück.
Mit dem Bescheid vom , dem angefochtenen Bescheid, hat das Finanzamt Mödling für die EZ 3597 die Bodenwertabgabe für das Jahr 1999 und die folgenden Jahre in Höhe von jährlich S 4.410,-- festgesetzt. Als Begründung wurde angeführt, dass die Vorschreibung in Folge Entstehung der Abgabepflicht erforderlich sei.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde vom Bw. rechtzeitig eine Berufung eingebracht, in der Beantragt wurde, den Jahresbetrag für 1999 mit Null festzusetzen. Begründend hat der Bw. darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom die Marktgemeinde die Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle und eines Bürogebäudes inklusive Wohnung erteilt hat. Eine Fotokopie dieses Baubewilligungsbescheides wurde der Berufung beigelegt. Unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Somit sei das Grundstück nicht mehr unbebaut und bestehe die Vorschreibung einer Bodenwertabgabe für das Jahr 1999 zu Unrecht.
Mit Schreiben vom hat der Bw. in Ergänzung der gegenständlichen Berufung Rechnungen über Bauarbeiten im Leistungszeitraum November und Dezember 1998 in der Gesamthöhe von S 817.060,-- (ohne Mehrwertsteuer) vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der rasche Baubeginn und die Herstellung eines Kanalanschlusses sowie der Fundamentplatten deswegen erforderlich war, weil der künftige Mieter der in Bau befindlichen Baulichkeiten seine "derzeitigen" - gemeint sind wohl die ehemaligen - Büro- und Geschäftsräume mit verlassen musste und daher ab zumindest ein Büroprovisorium in Bürocontainern bestehen musste.
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass Voraussetzung für den Wegfall der Bodenwertabgabe sei, dass zumindest ein fertiggestellter Rohbau vorhanden sein müsse, der zum zu bewerten wäre. Weiters seien jederzeit entfernbare Bürocontainer nicht als Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes anzuerkennen und hätten die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen lediglich Fundamentierungsarbeiten sowie den Kanalanschluss zum Inhalt.
Bemerkt wird, dass die beim Lagefinanzamt eingereichte Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke samt beigelegter Baubeschreibung sowie einer Planausfertigung erst am Tag der Zustellung der Berufungsvorentscheidung () eingelangt ist und daher dem Lagefinanzamt bei Erlassung der Berufungsvorentscheidung nicht bekannt war. Wenngleich diese Erklärung unvollständig ausgefüllt ist, enthält sie im Punkt 3. (Angaben über das Gebäude) gebäudebezogene Angaben zum Stand vom .
Mit Schriftsatz vom hat der Bw. um Vorlage der gegenständlichen Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht und in der Begründung ausgeführt, dass die Lagerhalle "laut Baubeschreibung" zum bereits errichtet war. Weiters seien die in der Berufungsergänzung vom und dann auch in der abweisenden Berufungsvorentscheidung angeführten Bürocontainer ohnehin nicht als Bewertungsgegenstand gedacht gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen sollten lediglich die Motivation des Bw. zur noch im Herbst 1998 begonnenen Bauführung begründen. Zusätzlich wurde eine Rechnung vom über die Lieferung und Montage der Hallenkonstruktion einschließlich Dach und Fassaden, welche Arbeiten im November und Dezember durchgeführt wurden, beigelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Rahmen des in der Bundesabgabenordnung (BAO) verankerten Systems von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden sind Bescheide über die Bodenwertabgabe von Einheitswertbescheiden (das sind gemäß den §§ 185, 186 oder 193 BAO erlassene Feststellungs- und Fortschreibungsbescheide) bindend abzuleitende Bescheide. Zu den Feststellungsbescheiden im Sinne des § 192 BAO gehören nicht nur Hauptfeststellungs- und Nachfeststellungsbescheide, sondern auch Fortschreibungsbescheide und die zu diesen Einheitswertbescheiden hinzutretenden Bescheide über die Erhöhung des Einheitswertes.
Dem angefochtenen Abgabenbescheid liegen Entscheidungen zu Grunde, die in dem Feststellungsbescheid zum vom getroffen wurden. In diesem wurde festgestellt, dass es sich bei der Art des Steuergegenstandes um ein unbebautes Grundstück handelt. Dass der Bodenwertabgabebescheid von dem jeweiligen Einheitswertbescheid abzuleiten ist, ergibt sich auch aus den §§ 1 und 2 BWAG, welche an die bewertungsrechtlichen Feststellungen des zu Grunde liegenden Feststellungsbescheides anknüpfen. Gemäß § 1 BWAG sind die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) einschließlich der wie unbebaute Grundstücke zu bewertenden Betriebsgrundstücke Gegenstand der Bodenwertabgabe. Nach § 2 BWAG ist der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebende Einheitswert des einzelnen Abgabengegenstandes Bemessungsgrundlage für die Bodenwertabgabe.
Im Hinblick auf die §§ 192 und 252 Abs. 1 BAO können die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens gemäß §§ 186 bzw. 193 BAO nur durch Berufung gegen den Feststellungsbescheid und nicht mehr durch Berufung gegen den Bodenwertabgabebescheid bekämpft werden. Hiefür ist es gleichgültig, aus welchen Gründen es zur Berücksichtigung eines Umstandes im Feststellungsverfahren nicht gekommen ist (vgl. ).
Da in der vorliegenden Berufung ausschließlich Einwendungen erhoben werden, welche die Feststellung der Grundstücksart in Frage stellen und solche nur im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid erfolgreich vorgebracht hätten werden können, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Über die in der Berufung aufgeworfene Frage, nämlich ob es sich bei der berufungsgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit zum Stichtag tatsächlich um ein unbebautes Grundstück gemäß § 55 BewG handelt oder bereits eine Bebauung im Sinne des § 53 Abs. 1 oder Abs. 9 BewG vorgelegen ist, kann im Verfahren betreffend Bodenwertabgabe nicht abgesprochen werden.
Es war daher die Berufung aus den zuvor genannten Gründen abzuweisen und demzufolge spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Feststellungsbescheid Anfechtung Bodenwertabgabebescheid |
Anmerkung | vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 252 Tz. 9 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at