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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 02.04.2003, RV/0065-S/02

Festsetzung von Stundungszinsen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0065-S/02-RS1
Der Festsetzung von Stundungszinsen steht die behauptete materielle Unrichtigkeit des Grundlagenbescheides nicht entgegen. Über Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid kann im Verfahren betreffend Stundungszinsen nicht abgesprochen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Klaus Plätzer gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land je vom betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von S 4.426,-- und S 6.048,-- entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheiden jeweils vom wurden der Bw Stundungszinsen in Höhe von S 4.426,-- (in € 321,65) und S 6.048,-- (in € 439,53) (aufgrund der Bescheide betreffend die Bewilligung von Zahlungserleichterungen - in Form von Stundung- je vom ) vorgeschrieben.

Gegen diese Nebengebührenbescheide brachte die Bw. mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung führt die Bw. aus, dass die Festsetzung der gegenständlichen Grunderwerbsteuerbeträge zu Unrecht erfolgt sei, da die Kaufverträge noch nicht Rechtswirksam gewesen wären. Es könne sich somit bei dem Schreiben vom nicht um eine Stundung der Grunderwerbsteuer im rechtlichen Sinne handeln. Die Rechtswirksamkeit der beiden Kaufverträge sei erst mit Zahlung der Grunderwerbsteuer eingetreten. Im übrigen wird auf die umfangreichen Ausführen dieser Berufung betreffend der zugrunde liegenden Kaufverträge bzw. Grunderwerbsteuer verwiesen. Es werde daher die Aufhebung der gegenständlichen Bescheide beantragt.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

Daraufhin stellte die Bw durch ihren nunmehr ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. In der Begründung werden neuerlich Ausführungen zum Entstehen der Steuerpflicht der Grunderwerbsteuer dargelegt, auf die verwiesen wird. Vor Entstehen einer Steuerschuld könne eine Fälligkeit der Steuerschuld nicht gegeben sein. Damit könnten auch Stundungszinsen nicht entstehen. Die Berufung werde daher vollinhaltlich aufrechterhalten.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen.

Im Anbringen (Stundungsansuchen) vom wies die Bw darauf hin, dass die Kaufverträge aufschiebend bedingt abgeschlossen seien. Im letzten Absatz führte sie wörtlich aus: "Selbstverständlich erkennen wird die Bescheide inhaltlich an, ersuchen jedoch um Stundung der Grunderwerbsteuer bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kaufverträge".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 2 lit. b Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, idgF sind für Abgabenschuldigkeiten, für die infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, wenn der Betrag von insgesamt S 10.000,-- überschritten wird, Stundungszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Aufgrund der Änderung des § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) hat, ab dem , die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages über Antrag des Abgabepflichtigen zu erfolgen.

Die Vorschreibung von Stundungszinsen (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ist eine in der Bundesabgabenordnung (BAO) unabdingbare Tatsache. Wird, wie hier, eine Stundung bewilligt so sind zwingend, bei S 10.000,-- übersteigenden Beträgen (dann aber für den gesamten Betrag), Stundungszinsen zu entrichten.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Stundung über Antrag des Bw. mit Bescheiden jeweils vom . Die Höhe der festgesetzten Stundungszinsen wurde nicht bestritten. Wenn die Bw in der Berufung behauptet, dass es sich beim Schreiben vom im rechtlichen Sinne nicht um eine Stundung der Grunderwerbsteuer handeln könne, ist auf den Text dieses Anbringens zu verweisen. Darin erkennt die Bw die Grunderwerbsteuerbescheide inhaltlich an und ersucht um Stundung der Grunderwerbsteuer. Gegen die die Stundung bewilligenden Bescheide je vom wurde nicht berufen. Dem weiteren Vorbringen der Bw wonach eine Fälligkeit nicht gegeben sein könnte, da noch keine Steuerschuld entstanden sei, ist entgegenzuhalten, dass formell Grunderwerbsteuerbescheide (mögen diese materiell nicht richtig sein) ergangen sind. Darüber, dass die zugrunde liegenden Grunderwerbsteuerbescheide inhaltlich nicht richtig sind, kann aber im Berufungsverfahren betreffend Stundungszinsen nicht abgesprochen werden. Die Vorschreibung der Stundungszinsen in Höhe von S 4.426,-- und S 6.048,-- ist daher zu Recht erfolgt. Die Richtigkeit der Vorgangsweise des Finanzamtes ist auch unter dem Blickwinkel zu sehen, dass im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Ab dem erfolgt diese Herabsetzung nur über Antrag des Abgabepflichtigen.

Der Berufung der Bw. betreffend die Vorschreibung von Stundungszinsen kommt daher keine Berechtigung zu.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Stundungszinsen
unrichtige Grundlagenbescheide

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at