Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.03.2003, RV/0504-G/02

Einwendungen (Opposition) gegen den Anspruch; Aufschiebung der Vollstreckung wegen Einhebungsverjährung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0504-G/02-RS1
Bei Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO kommen nur solche Tatsachen in Betracht, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind.
RV/0504-G/02-RS2
Unschlüssige bzw. aussichtslose Anträge auf Aufschiebung der Vollstreckung (§ 18 AbgEO) können im Rahmen der Ermessensübung (§ 19 Abs. 2 AbgEO) nicht zum Erfolg führen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend AbgEO vom entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Das Beschwerderecht ist im Rahmen des § 292 BAO auch der Abgabenbehörde erster Instanz eingeräumt.

Entscheidungsgründe

Vom seinerzeitigen steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers (Bw.) wurden mit Schriftsatz vom unter Bezugnahme auf das gegen den Bw. anhängige Abgabenexekutionsverfahren des Finanzamtes Graz-Stadt an dieses Einwendungen bzw der Antrag gestellt, gemäß § 12 AbgEO eine (die) zwischenzeitig eingetretene Einhebungsverjährung zufolge zumindest im Zeitraum zwischen Dezember 1988 bis nicht getätigter Einbringungsmaßnahmen als den Abgabenanspruch iSd § 238 Abs 2 BAO aufhebende Tatsache zu berücksichtigen sowie die Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 AbgEO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einwendungen zu bewilligen. Zur Begründung der Einwendungen iSd § 12 AbgEO wurde weiters darauf verwiesen, dass weder ein wirksames Anerkenntnis noch ein sonstiges Verhalten des Bw. vorliege, das eine Verjährung hätte hindern können. Durch Handlungen, die nach Eintritt einer Verjährung gesetzt wurden, könne ein Aufleben bereits verjährter Abgabenschulden nicht bewirkt werden. Hinsichtlich des Antrages nach § 18 AbgEO wurde - ohne weitere Erläuterungen - ein unwiederbringlicher Schaden (Existenzverlust) für den Fall der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht.

In dem die beiden Anträge abweisenden Bescheid vom verwies das Finanzamt Graz-Stadt auf zehn listenmäßig angeführte und mit Datum genau bezeichnete zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs vorgenommene nach außen erkennbare Amtshandlungen (Drittschuldneranfragen, Meldeamtsanfragen, beide vorgenannten miteinander verbundene Anfragen, Erhebungen und Amtshilfeersuchen) und auf die in deren Anbetracht nicht eingetretene Einhebungsverjährung infolge Unterbrechung gemäß § 238 Abs. 2 BAO.

Mit Schriftsatz vom wurde dagegen Berufung erhoben und die Verjährungsunterbrechungswirkung der mehreren nach außen erkennbaren Amtshandlungen in Abrede gestellt, zumal sie weder aus dem Akt des Finanzamtes hervorgingen - eine, das darf bereits an dieser Stelle angemerkt werden, im Übrigen gänzlich unverständliche, weil aktenwidrige Behauptung - noch tatsächlich nach außen gesetzt worden sein können. Der Bw. sei von Juli 1983 bis an der Adresse W. 58, Ort XY gemeldet gewesen. Am meldete er sich an der Adresse V. 52, Ort XY, an. Im genannten Zeitraum bis war der Bw. durchgehend an der Adresse in XY gemeldet, sodass es ausgeschlossen sei, dass eine Meldeamtsanfrage nach außen gegangen ist; sie wäre nämlich mit einer positiven Antwort zurückgekommen. Auch eine Drittschuldneranfrage konnte nicht wirklich durchgeführt worden sein, weil sich daraus eindeutig ergeben hätte, dass der Bw. im Zeitraum bis Juli 1994 unselbständig erwerbstätig und als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Eine bloße "Begehung" ist im Übrigen keinesfalls geeignet, eine Verjährung gemäß § 238 Abs. 2 zu verhindern. Selbst wenn man der Judikatur des VwGH folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Amtshandlung konkret geeignet war, den angestrebten Erfolg zu erreichen (), so müsse es sich doch um Schritte handeln, die dem Zweck der Einbringung dienen. In concreto völlig nutzlose und von vornherein nur als Scheinaktivität in Richtung Einbringung anzusehende Schritte (Begehungen, sinnlose Meldeamts- und Drittschuldneranfragen) könnten die Unterbrechung der Verjährung nicht bewirken, selbst wenn sie irgendwie nach außen in Erscheinung treten: es handle sich dann nämlich nicht um zur Durchsetzung des Anspruches unternommene Amtshandlungen (§ 238 Abs. 2 BAO). Der Berufung angeschlossen waren Kopien der Meldezettel der Gemeindeämter XY und XY, aus denen hervorgeht, dass der Bw. sich am von Ort XY, W. 58, (als ordentlichen Hauptwohnsitz !) nach Ort XY, V. 52, abgemeldet hat und am von dieser zuletzt genannten Adresse nach Ort XY, A.straße 29 a (jeweils als Hauptwohnsitze).

In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom wurde den Ausführungen im zweiten Absatz der Berufung, wonach die im Bescheid angeführten Schritte nicht aus dem Akt des Finanzamtes hervorgingen, entgegengetreten. Bei der Amtshandlung am am bekannten Aufenthaltsort W. 58 wurde in Erfahrung gebracht, dass der Hauptwohnsitz in Ort XY, B.straße 66, wäre. Alle sodann an die BP-Dion Graz gerichteten Schreiben - zB am , , , , - wurden wie folgt beantwortet "OW Ort XY - NW Ort XY, B.straße 66". Eine Abmeldung von dieser Grazer Adresse nach Ort XYfand somit nie statt und habe das Finanzamt daher nur vom letzten Wohnort ausgehen können. Ein im Jahr 1991 informativ an die Meldestellen verschiedener Landeshauptstädte gerichtetes Ersuchschreiben kam zB aus Ort XY- diese Anfrage in "Ort XY" wurde durch die Auskunft mehrerer Nachbarn bei der Begehung am an der Ort XY-Adresse ausgelöst, dass der Abgabepflichtige sich derzeit in "Salzburg" aufhalte - mit dem Vermerk retour "Im Stadtgebiet von Ort XY nicht gemeldet".

Alle schriftlichen Anfragen an den Hauptverband der SV-Träger wurden ebenfalls mit dem Vermerk "der Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger hat keine möglichen Drittschuldner bekannt gegeben, weil zwar die angefragten Daten, aber keine möglichen Drittschuldner (= Arbeitgeber) gespeichert sind" retourniert.

Das Finanzamt hat demnach sehr wohl dem Wissensstand entsprechende Einbringungsschritte versucht, sodass die getätigten Amtshandlungen eine Unterbrechungswirkung entfaltet haben.

Dagegen wurde vom seinerzeitigen steuerlichen Vertreter mit inhaltlich vollkommen gleich lautenden Schriftsätzen vom 19.04 und (!) zweimal der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Wie bereits dargestellt und durch Vorlage von Meldezetteln dokumentiert war der Bw von Juli 1983 bis an der Adresse W. 58, Ort XY gemeldet. Die Anmeldung an der Adresse V. 52, Ort XY, am , bedingte die Abmeldung vom ursprünglichen Hauptwohnsitz in Ort XY. Sollte bei Auskünften an die Abgabenbehörde ein Fehler der Meldebehörde in Ort XY passiert sein, könne dies nicht zu Lasten des Bw gehen, vielmehr wäre die anfragende Abgabenbehörde auf Schadenersatzansprüche wegen falscher Auskunft zu verweisen.

Tatsache sei, dass im Zeitraum zwischen Dezember 1988 und keine wirksam nach außen in Erscheinung tretenden Einbringungsmaßnahmen iSd § 238 Abs. 2 BAO gegenüber dem Bw gesetzt wurden. Es müsse sich dabei um Schritte handeln, die dem Zwecke der Einbringung dienen, während völlig nutzlose und nicht dem Einbringungsziel dienende Schritte wie zB Anfragen bei Meldebehörden, bei denen der Bw gar nicht mehr als gemeldet aufscheinen könne, eine Verjährungsunterbrechung nicht bewirken könnten, selbst wenn sie irgendwann nach außen in Erscheinung treten. Es handle sich dann nämlich nicht um zur Durchsetzung des Anspruchs unternommene Amtshandlungen. Dies gelte auch für sonstige bloß als Scheinaktivitäten anzusehende Handlungen wie "Begehungen" und nicht erfolgversprechende Drittschuldnerabfragen.

Zusammenfassend wurde der Antrag wiederholt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid iSd am gestellten Anträge abzuändern und weiters neuerlich beantragt, die Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 AbgEO bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Einwendungen zu bewilligen. Die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens würde für den Bw unter Bedachtnahme auf die Höhe des einzubringenden Betrages einen unwiederbringlichen Schaden (Existenzverlust) nach sich ziehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Einwendungen (Opposition) gegen den Anspruch:

Die Verjährung (§ 238 BAO) verkörpert grundsätzlich eine den Anspruch aufhebende Tatsache nach § 12 Abs. 1 AbgEO (Liebeg, AbgEO, Komm. Orac, Wien 2001, § 12 Tz 10).

Der Wortlaut des § 238 Abs. 2 BAO nimmt nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt allein vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung des "Anspruches" unternommene nach außen "erkennbare" Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung "betroffene" Person in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden (vgl. VwGH verst. Senat , 91/13/0037). Für die anspruchsbezogene Wirkung von Verjährungsunterbrechungshandlungen kommt es sohin nicht darauf an, dass sich die Amtshandlung gegen eine individuell bestimmte Person richtet (vgl. ); ein Umstand, der im Gegenstandsfall aber nichts desto trotz (zusätzlich) gegeben ist.

Der VwGH hat erst kürzlich im Erk.vom , 2000/15/0141, zu einem vergleichbaren Sachverhalt wie im Gegenstandsfall - Nichterreichbarkeit des Abgabepflichtigen an der bisherigen Anschrift - im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bw, dass die seitens der Einbringungsstelle des Finanzamtes gestellten Anfragen an die Meldebehörden keine verjährungsunterbrechenden Handlungen darstellten, ausgeführt:

" Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 BAO unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 89/13/0189, festgestellt hat, ist es nicht notwendig, dass es sich bei der die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung um einen Bescheid handelt und dass der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den in § 238 Abs. 2 BAO angeführten Unterbrechungshandlungen lediglich um eine demonstrative Aufzählung. Die Verjährungsfrist wird dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung zu Folge durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.

Auch eine zur Durchsetzung eines Abgabenanspruches an die zuständige Behörde gerichtete Meldeanfrage der Finanzbehörde, welcher der Aufenthalt des Steuerpflichtigen unbekannt ist - in Parenthese sei dazu auf den gegenständlichen Sachverhalt ausdrücklich hingewiesen - , stellt eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar (vgl zur Bestimmung des § 209 BAO das hg Erkenntnis vom , 96/16/0217)."

Die auf § 158 BAO gestützten Anfragen an die Meldebehörde (BP Dion Graz) jeweils in den Jahren 1991 bis 1994, ausgelöst durch die schriftlich bestätigte Auskunft des Bürgermeisteramtes der Marktgemeinde Ort XY, dass der Bw in Ort XY, W. 58, nur mit Zweitwohnsitz seit gemeldet ist, sein Hauptwohnsitz aber Ort XY, B.straße 66 ist, waren als Auskunftsersuchen an andere Behörden sehr wohl abstrakt geeignet, eine - grundlegende - Voraussetzung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches durch in der Folge - nach Bekanntwerden des Wohnsitzes - in Vollzug zu setzende Einbringungs- (Vollstreckung-) maßnahmen zu verkörpern (vgl. Stoll, BAO, 2193, 2464, 2465).

Dass diese Maßnahmen konkret nicht geeignet waren, den angestrebten Erfolg, nämlich den tatsächlichen Wohnsitz (Aufenthalt) des Bw als Voraussetzung von auf die Durchsetzung des Anspruches gerichteten Vollstreckungshandlungen zu ermitteln, zu erreichen, ändert nichts an der durch sie eingetretenen Unterbrechungswirkung iSd § 238 Abs. 2 BAO, da sie dieses Ziel nach außen erkennbar zweifelsfrei verfolgt haben (vgl. abermals ).

In diesem Erkenntnis ist der VwGH auch der - vom Bw im Vorlageantrag gegenständlich - vorgebrachten Argumentation, nämlich, dass durch "Alibiaktionen" (hier. "Scheinaktivitäten"; erfolglose Anfragen an die Meldebehörden) die Verjährungsbestimmungen nicht umgangen werden können, mit dem Hinweis auf die vorstehend referierten Grundsätze entgegen getreten. Wenn aber eine Amtshandlung - weil die abstrakt taugliche Meldebehördenanfrage () als auf die Erhebung von Abgaben gerichtet nach außen in Erscheinung tritt (es ist dafür nicht gefordert, dass solche dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis gelangen; Stoll, BAO, 2465 unten), so ist sie unterbrechungswirksam, auch wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht, die Maßnahme sozusagen ins Leere geht (Stoll, BAO, 2192).

In diesem Zusammenhang ist zu der § 238 Abs. 2 BAO vergleichbaren Bestimmung des § 231 Abs. 1 Satz 1 dAO 1977 auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom , VIIR 63/92) hinzuweisen, dass bei gegebenem Anlass - im ggst. Fall der Auskunft des Bürgermeisteramtes der Gemeinde Ort XY und der Auskünfte der Meldebehörde BP Dion Graz - es auf die Zweckmäßigkeit der Unterbrechungshandlungen (Wohnsitzanfragen) nicht ankommt. Dem Bw sind inhaltlich der ggst. Anfragen keine Kosten angelastet worden (vgl. demgegenüber: ; , 94/13/0217). Von der Notwendigkeit diesbezüglicher Ermittlungshandlungen war aber auszugehen, wenn das Bürgermeisteramt der gemeldeten Nebenwohnsitzgemeinde Ort XY nur vom Hauptwohnsitz Ort XY wusste, die Meldebehörde Ort XY in den Jahren 1991 bis 1993 aber ihrerseits Ort XY als "OW" (ordentlichen Wohnsitz) und Ort XY als Nebenwohnsitz rückmeldete bzw in 1994 nur noch den Wohnsitz "Ort XY, B.straße 66/IV/24", und erst die (neuerliche) Anfrage vom an die Gemeinde Ort XY am mit der Auskunft retourniert wurde: "verzogen nach Ort XY, V. 52".

Aus einem Aktenvermerk vom iZm der erwähnten Auskunft der Gemeinde Ort XY vom ergibt sich, dass auch die Ehefrau des Bw in W. 58 nicht angetroffen wurde und ein Telefongespräch mit ihr am ergab, dass der von der Gemeinde Ort XY bestätigte Sachverhalt den Tatsachen entsprochen habe. Weiters ist festgehalten, dass sie ihren Mann davon verständigen werde, dass er sich zwecks Abklärung seiner Wohnsitzverhältnisse umgehend beim Finanzamt Graz-Stadt melden solle bzw dort persönlich vorstellig werden möge (!!).

Entgegen den Ausführungen in den Vorlageanträgen dokumentiert der vorgelegte Meldezettel nur die Anmeldung in Ebenau gegenüber dieser Gemeinde mit und nicht die Tatsache einer Abmeldung oder die Dauer einer Anmeldung gegenüber der Gemeinde Ort XY. Inwiefern diese Tatsache, wie in den Vorlageanträgen angeführt, bedinge, dass der Bw sich von seinem ursprünglichen "Hauptwohnsitz" in Ort XY abgemeldet habe, kann weder abstrakt noch vor dem Hintergrund der konkreten, vorstehend geschilderten Verhältnisse nachvollzogen werden. Die Gemeinde Ort XY gab demgegenüber die Anschrift W. 58 als Nebenwohnsitz und jene in Ort XY, B.straße 66/IV/24, als Hauptwohnsitz gegenüber der Finanzbehörde bekannt - von der Ehegattin im Telefonat vom als zutreffend bestätigt (!) - und fällt auf, dass der seinerzeitige steuerliche Vertreter des Bw gerade diese Grazer Anschrift, den gegenüber der (einer) Meldebehörde deklarierten "Hauptwohnsitz", nicht erwähnt.

Dazu ist aufzuzeigen, dass der Bw selbst die Beurteilung zu treffen (gehabt) hat, wo er, wenn er mehrere Wohnsitze hat, jenen Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen darstellt, dh seinen Hauptwohnsitz darstellen soll. Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt in diesen Fällen letztendlich den Ausschlag (vgl. , unter Hinweis auf die RegVorl. XVIII GP, RV 1334, Zum Hauptwohnsitzgesetz, BGBl 505/1994).

Nun hat der Bw laut Auskunft seiner Gattin gegenüber der Gemeinde Ort XY offenkundig diese Anschrift als Zweitwohnsitz und Ort XY als Haupt- bzw ordentlichen Wohnsitz angegeben, wobei aber die BPDion Graz in ihren Auskünften vom und vom genau umgekehrten Verhältnis von Haupt- zu Nebenwohnsitz ausgeht und in den Auskünften vom und nur noch die Anschrift B.straße 66/IV/24 seit als (alleiniger) Wohnsitz angegeben ist. Diesbezüglich in der Wurzel (siehe den Aktenvermerk vom über das Telefonat mit der Gattin) dem Ingerenzbereich des Bw zuzurechnende Unklarheiten können dem Bw weder zum "Vorteil" gereichen noch in der vom steuerlichen Vertreter intendierten Weise der Behörde "zur Last gelegt" werden.

Im Zusammenhang mit den Meldegestionen sowie der behaupteten Bekanntgabe geänderter Anschriften - vgl. im Übrigen die Meldepflicht während eines anhängigen Verfahrens und die Konsequenzen aus deren Nichtbeachtung nach § 8 ZustellG - ist auch auf das Amtshilfeersuchen des Finanzamtes Graz-Stadt vom an das Finanzamt Salzburg-Land zur Anschrift Ort XY, V. 52, zu verweisen, wo sich die mit datierte Feststellung findet, dass der Bw vor cirka einem Monat (laut Auskunft der Tochter des Vermieters) nach Elixhausen "näher unbekannt wohin" verzogen ist, wovon das Finanzamt Salzburg-Land offenbar nicht zeitgerecht in Kenntnis gesetzt worden war.

Es muss sonach den Ausführungen in den Vorlageanträgen hinsichtlich "völlig nutzloser Anfragen bei Meldebehörden, bei denen der Bw gar nicht mehr als gemeldet aufscheinen könne", widersprochen werden, zumal das Finanzamt Graz-Stadt ohnedies entsprechend dem auf dem Rechenschaftsbericht des Vollstreckers vom angebrachten Vermerk ("Pflichtiger wurde abermals nicht angetroffen, soll sich nach Auskunft verschiedener Hausparteien derzeit in "Salzburg" aufhalten) die dieser Auskunft einzig mögliche gemäße Anfrage an die Bundespolizeidirektion Salzburg abgeschickt hat, die von dort mit der Auskunft "im Stadtgebiet von Salzburg nicht gemeldet" am retourniert wurde, woraufhin ebenso folgerichtig die erwähnten Anfragen bei der BPDion Graz erfolgten.

Der Bw (bzw sein steuerlicher Vertreter) übersieht bei seiner Argumentation im Berufungsverfahren, dass die von ihm als unzweckmäßig apostrophierten Meldeanfragen erst durch seine Meldepflichtverletzungen bzw Nichtkontaktaufnahmen mit dem zuständigen Finanzamt Graz-Stadt (vgl abermals den Aktenvermerk vom über das Telefonat mit seiner Gattin) ausgelöst worden sind und § 8 Abs. 2 ZustellG - vgl. zu Anfragen an Meldebehörden: Ritz, BAO², § 8 ZustellG, Tz 11 - u.a. dazu dient, der Vereitelung von Verjährungsunterbrechungen infolge unbekannter Zustelladresse wegen Wohnsitzwechsels entgegenzuwirken (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II, 4. Aufl., Rz 494).

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens gegen den Anspruch nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Bei Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO kommen daher nur solche Tatsachen in Betracht, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind (vgl. Liebeg, aaO, § 12 Rz 4; Reeger-Stoll, AbgEO, S. 46).

Der "Rückstandsausweis im Amtshilfeersuchen" vom des Finanzamtes Graz-Stadt an W. E. (Bw), A.straße 29 a, Ort XY, zu Handen Mag. H. St. , S.straße 5a, Ort XY, über S 1,500.707,- bescheinigt aber im Zusammenhang mit den Berufungsbehauptungen, dass zwischen Dezember 1988 und (Datum des ersten AHE des Finanzamtes Graz-Stadt an das Finanzamt Salzburg-Land, im Anschluss an die Auskunft der Gemeinde Ort XY vom 18./, dass der Bw nach Ort XY, V. 52, verzogen war), dass selbst bei Zutreffen einer (der) behaupteten Verjährungsunterbrechung diese keinesfalls erst nach Ausstellung dieses vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sein kann, sondern schon mehrere Jahre vorher. Zudem sind bereits zu davor liegenden Zeitpunkten allein viermal im Jahr 2001 Rückstandsausweise über die Summe von S 1,500.707,- ausgestellt worden (diese müssen nicht zugestellt werden; vgl. Ritz, BAO² § 229 Tz 1) und hat der Bw insbesondere gegen die Exekutionstitel vom und (und anlässlich der Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses nach § 31a AbgEO sowie des handschriftlich verfassten Nachsichtsansuchens vom an das Finanzamt Graz-Stadt) diese (zutreffendenfalls) schon zu diesen Zeitpunkten längst zeitabfolgemäßig vorliegenden Fakten nicht eingewendet.

B) Aufschiebung der Vollstreckung:

Im Fall einer Antragstellung nach § 18 AbgEO auf Aufschiebung der Vollstreckung - gegenständlich im Hinblick auf die unter einem vorgebrachten Einwendungen nach § 12 AbgEO - findet die amtswegige Ermittlungspflicht im Hinblick auf die ausdrücklich vorgesehene Antragstellung durch den Abgabepflichtigen ihre Grenze und kann das Antragsprinzip nicht durch amtswegiges Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde substituiert werden (vgl. , 0013; Liebeg, aaO, § 18 Tz 5).

Im Rahmen des Ermessens nach § 18 AbgEO ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht bloß die Zweckmäßigkeit - dazu ist auf die Begründung des Nachsichtsabweisungsbescheides des Finanzamtes Graz-Stadt vom mit Bezugnahme auf die vom Finanzamt Salzburg-Land getätigten Rückzahlungen von Vorsteuerguthaben, die nicht der Rückstandstilgung zugeführt worden sind, zu verweisen - , sondern auch die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der von den Parteien eingeleiteten Schritte nach den §§ 12 bis 16 AbgEO zu berücksichtigen (vgl. Liebeg, aaO, § 18 Tz 7; Angst et alii, Komm. zur EO, § 42 [analoge Norm für die gerichtliche Exekution] Tz 66, zur mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Aussichtslosigkeit der betreffenden Aktion [des Antrages], der es an Schlüssigkeit mangelt [vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH zur Unterbrechungswirkung von Meldeamtsanfragen sowie der zeitlichen Lagerung des vermeintlichen Aufhebungsgrundes der Verjährung schon lange vor dem zugrundeliegenden Exekutionstiteldatum]).

Abgesehen von der demnach im Gegenstandsfall evidenten Aussichtslosigkeit bzw Unschlüssigkeit des Antrages nach § 12 AbgEO ist die Ermessensentscheidung des § 18 AbgEO durch § 19 Abs.2 AbgEO ohnehin de lege lata eingeschränkt. Die Aufschiebung darf demnach nur bewilligt werden, wenn die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Nachteiles besteht, muss aber selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht bewilligt werden, wenn die Einstellungs- oder Einschränkungsanträge bzw Widersprüche - wie vorstehend in concreto aufgezeigt - von vornherein unbegründet oder aussichtslos erscheinen oder offensichtlich nur dem Zweck dienen, die Exekution in letzter Sekunde zu vereiteln (Liebeg, aaO, § 18 Tz 8; Reeger-Stoll, AbgEO, 62). Sind demnach aber Einwendungen gemäß § 12 AbgEO (§ 35 Abs.2 EO) nicht schlüssig oder sonst von vornherein aussichtslos, dann ist die Aufschiebung abzulehnen (Liebeg, aaO, § 18 Tz 9, mit Hinweis auf Judikatur und Literatur).

Nicht verabsäumt werden soll in diesem Kontext (§ 19 Abs.2 AbgEO) das Aufzeigen des Widerspruchs im Vorbringen der steuerlichen Vertretung des Bw, als einerseits Maßnahmen nach § 231 BAO angeregt werden und gleichzeitig behauptet wird, dass die dafür tatbestandsmäßig vorauszusetzenden erfolglosen (!) Einbringungsmaßnahmen einen unwiederbringlichen Schaden (Existenzverlust) beim Bw nach sich zögen. Darüberhinaus zeigt der Bw nicht auf, wodurch in Aussicht genommene Vollstreckungshandlungen infolge Verwertungen welchen, nicht genauer spezifizierten, Vermögens dem Bw einen unersetzlichen Vermögensnachteil zufügten bzw dieser zu befürchten sei (vgl. abermals die erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei bei antragsgebundenen Eingaben: Ritz, BAO², § 115 Tz 12).

Namentlich vor dem Hintergrund der in der "Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom " dargestellten Bankverbindlichkeiten bzw Zessionen an die O.Bank, Ort XY, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet, dass gerade durch die gegenständliche Vollstreckung die Existenz - trotz der einschlägigen unpfändbaren Freibeträge - gefährdet sei und die behauptete Existenzgefährdung - im Sinne einer gravierenden Notlage qualifizierter Art und Dauer und/oder im Sinne einer Unzumutbarkeit - darüberhinaus auch ziffernmäßig überhaupt nicht konkretisiert.

Nicht nur, dass sonach keinerlei Zweckmäßigkeitserwägungen für die begehrte Aufschiebung nach § 18 AbgEO, sondern solche vielmehr im Gegenteil für deren Ablehnung sprechen, besteht auch inhaltlich der vorstehend skizzierten wirtschaftlichen Situation des Bw die Gefahr, dass eine Exekutionsverschonung anderen Gläubigern (Banken) zugute käme.

Die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung vor dem Hintergrund der Aktenabtretung vom Finanzamt Graz-Stadt an das Finanzamt Salzburg-Land vom (§ 73 BAO; vgl. Stoll, BAO, 739: Die neue Behörde hat sohin auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der auch von anderen, früher zuständig gewesenen Behörden festgesetzten Abgaben zu sorgen) stützt sich auf § 75 BAO idF RmRefG, BGBl I Nr. 97/2002 (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Linde-Verlag, Wien 2002, 49) indem sich die Zuständigkeit der Außenstelle Graz des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) vor diesem Hintergrund auf die Geschäftsverteilung des UFS für die Außenstellen Graz und Salzburg gründet.

Da gegenständlich weder ein Antrag iSd § 323 Abs. 12, erster Halbsatz, BAO idF BGBl I 97/2002 auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch ein solcher iSd § 323 Abs. 12, zweiter Satz BAO idF BGBl I 97/2002 (bis zum ) gestellt worden ist, oblag gemäß § 282 Abs.1 BAO idf BGBl I 97/2002 die Entscheidung dem Referenten.

Die ggst. Erledigung im Einhebungsverfahren wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens dem Vollmachtgeber, dh dem Bw, unmittelbar zugestellt (§ 103 Abs.1, zweiter Satz BAO; § 22 AbgEO).

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 18 Z 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 19 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Einwendungen gegen den Anspruch
Aufschiebung der Vollstreckung
Unterbrechung der Einhebungsverjährung
Anfrage an Meldebehörde
Anmerkung
vgl. Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 12 Tz. 1

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at