Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0199-F/02-RS1 | Ein als Ess-, Wohn- und Arbeitsraum genutzter Raum wird nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt. Eine Anerkennung lediglich der auf den Arbeitsplatz mit allen Einrichtungen und Geräten entfallenden Kosten ist nicht möglich, weil eine Teilfläche eines Raumes schon begrifflich kein Arbeitszimmer darstellt und mit einer solchen Aufteilung gerade gegen das Aufteilungsverbot von mit der Lebensführung verbundenen Aufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG verstoßen werden würde. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. CGM gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2000 vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Lehrer bei der FHV GmbH unselbständig beschäftigt. Daneben war er als Übersetzer gewerblich tätig. Da er diese Übersetzungstätigkeit in seiner Mietwohnung ausübte, machte er im Rahmen der Steuererklärungen für das Jahr 2000 die für den beruflich genutzten Teil seiner Wohnung getätigten Mietausgaben (ATS 12.305,-) als Betriebsausgaben bzw. die darin enthaltene Umsatzsteuer (ATS 2.461,-) als Vorsteuer geltend. Nach Meinung des Finanzamtes Bregenz stellte der vom Berufungswerber genutzte Wohnungsteil kein ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutztes Zimmer im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d) EStG 1988 dar und setzte die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit Bescheiden vom ohne Berücksichtigung der vom Berufungswerber für diesen Raum geltend gemachten Ausgaben bzw. Vorsteuern fest. Gegen diese Bescheide berief der Berufungsführer mit Schriftsatz vom mit folgender Begründung: Seine Tätigkeit als Fremdsprachenübersetzer und die damit verbundenen Schreibarbeiten verrichte er unter Zuhilfenahme einer PC-Anlage und anderer telekommunikativer Einrichtungen wie Fax, Telefon und Internet, weshalb er unbedingt ein Arbeitszimmer benötige. Würde er nur die (unselbständige) Tätigkeit als Fachhochschullehrer ausüben, dann hätte er nicht diese Wohnung, sonder eine billigere gemietet. Der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum werde ausschließlich für diese gewerbliche Tätigkeit genutzt. Die Miniküche sei von diesem Raum abgetrennt und als Wohnraum werde dieses Zimmer nicht genutzt und könne von seiner Ausstattung her auch gar nicht als Wohnraum genutzt werden. Wie bei Gutachtern, Schriftstellern, Teleworkern u.a. bilde auch in seinem Fall das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit. Diesbezüglich verweise er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , wonach die Prüfung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d) EStG darstelle, nur aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle vorzunehmen sei, für die das Arbeitzsimmer erforderlich sei. Seine Übersetzungs- und Schreibarbeiten umfassten nur eine Einkunftsquelle, die eine einem einzigen Berufsbild zuzuordnende Tätigkeit darstelle. Sein Arbeitszimmer werde für keine wie immer geartete Arbeit als Fachhochschullehrer benutzt, da er diese Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Fachhochschule ausübe. Das Finanzamt Bregenz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom stellte der Berufungsführer den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin ergänzte er die Berufung wie folgt: Der Begründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, wonach ein Arbeitszimmer nicht anzuerkennen sei, wenn die Wohnung über keinen zusätzlichen Wohnraum verfüge und der Raum in den Wohnungsverband integriert sei, weil dann anzunehmen sei, dass das Zimmer diesfalls auch zur Befriedigung der privaten Wohnbedürfnisse diene, sei entgegenzuhalten: 1. Für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für ein Arbeitszimmer reiche es aus, wenn der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch nur nahezu ausschließlich genutzt werde. Diese tatsächliche ausschließliche Nutzung sei in seinem Fall gegeben. 2. Auch das Kriterium der Notwendigkeit eines beruflich verwendeten Arbeitszimmers nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen liege in seinem Fall vor. Die von ihm genutzte Mietwohnung sei für ihn eine Notlösung, da er sich zu Beginnn seiner Tätigkeit in Österreich keine größere Wohnung habe leisten können. Seiner Meinung nach liege hier ein Grenzbereich vor, innerhalb dessen die Finanzbehörde eine Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter aller in Betracht kommenden Umstände treffen könne. Auch ließe sich § 21 BAO entnehmen, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht so sehr die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d) EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht abgezogen werden. Nur wenn ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Auch wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, sind die damit zusammenhängenden Kosten in jedem Fall aber nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer auch tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Das Kriterium der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers galt schon vor der Einführung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d) EStG durch das Strukturverbesserungsgesetz 1996 und resultiert aus dem § 20 Abs. 1 Z 2 a) EStG 1988 zu Grunde liegenden Aufteilungsverbot. Danach dürfen Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung betreffen, auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie beruflich mitveranlasst sind. Damit soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen der Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen dies ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen (vgl. etwa Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Rz 10 zu § 20 sowie ).
Ein in diesem Sinne ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer liegt in gegenständlichem Fall nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates nicht vor. Die in Rede stehende Wohnung ist laut dem im Akt befindlichen Wohnungsplan ca. 45 m² groß und besteht aus einem Vorraum (ca. 2 m²), einem Wohnraum (ca. 17 m²) mit Kochnische (ca. 3 m²), einem Schlafzimmer (ca. 14 m²), Bad und WC (ca. 5 m²) und einem Balkon (ca. 4 m²). In dem als Arbeitszimmer geltend gemachten Wohnraum befinden sich ein Sofa, zwei Tische, Bücherregale, ein Arbeitstisch mit den erforderlichen Arbeitsgeräten (Computer, Faxgerät) sowie eine Kochnische. Dass dieser Raum ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wird, wie der Berufungswerber in der Berufung ausführt, ist nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates unglaubwürdig und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal der Berufungswerber in dieser Wohnung über keinen (weiteren) Wohnraum verfügt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Raum als Wohn-, Ess- und Arbeitszimmer genutzt wird. Eine Anerkennung lediglich der auf den Arbeitsplatz mit allen Einrichtungen und Geräten entfallenden Kosten, wie sie dem Berufungswerber vorschwebt (vom Berufungsführer wurden 1/6 der Kosten für die Wohnung als Betriebsausgaben geltend gemacht, das ist die mit ca. 7-8 m² angegebene Arbeitsfläche in Relation zur Gesamtfläche) ist nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates nicht möglich, weil eine Teilfläche eines Raumes schon begrifflich kein Arbeitszimmer darstellt und mit einer solchen Aufteilung gerade gegen das oberwähnte Aufteilungsverbot von mit der privaten Lebensführung verbundenen Aufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG verstoßen würde. Die vom Berufungswerber im Streitjahr aufgewandten Kosten für die Mietwohnung in B stellen daher zur Gänze Kosten für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG 1988 dar und können auch nicht anteilsmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Dementsprechend ist auch ein Abzug der in den in Rede stehenden Mietkosten enthaltenen Steuern als Vorsteuern ist nicht möglich. Gem. § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a) UStG 1994 gelten sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 darstellen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt und sind daher steuerlich irrelevant.
Mit dem Hinweis auf die §§ 20 und 21 BAO ist für den Berufungswerber schon deshalb nichts gewonnen, weil die in gegenständlichem Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen keine Ermessensbestimmungen sind und die Beweiswürdigung unter Beachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalt zu keinem anderen Ergebnis als dem vorliegenden führt.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Arbeitszimmer Wohnungsverband Aufteilungsverbot |
Anmerkung | Vgl. hiezu auch , wonach auch eine Raumabsenkung kein separates Arbeitszimmer begründet. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at