Behinderungen des Steuerpflichtigen selbst und seines (Ehe-)Partners
Rechtssätze
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RV/2558-W/02-RS1 | Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht Kosten der Behinderung seines (Ehe-)Partners übernommen, so ist ein Abzug nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes möglich. Werden in diesem Fall für den behinderten (Ehe-)Partner die Pauschbeträge des § 35 Abs. 3 EStG 1988 bzw. des § 2 der VO BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 91/1998 beansprucht, so sind die Aufwendungen um den Selbstbehalt zu kürzen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 vom entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Einkommensteuer wird festgesetzt mit € 109,15 (S 1.502,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Arbeitnehmerveranlagung des Bw. ergab laut Einkommensteuerbescheid 1998 vom eine Nachforderung in Höhe von S 14.188,00. Die Begründung des Bescheides lautete: "Da die Ihnen zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L1) trotz Erinnerung bis heute nicht beim Finanzamt eingegangen ist, musste die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt werden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen konnten dabei mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden."
Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen obigen Bescheid Berufung und führte als Begründung an, dass ihm eine Erklärung (Drucksorte L1) nicht übermittelt worden sei.
Mit Bescheid vom wurde der Bw. gemäß § 275 BAO aufgefordert, die inhaltlichen Mängel der Berufung (§ 250 BAO) zu beheben. Der Bw. kam der Aufforderung fristgerecht am nach und beantragte als Sonderausgaben die Kosten einer Krankenversicherung in Höhe von S 52.980,00, des weiteren außergewöhnliche Belastungen aufgrund seiner eigenen Behinderung im Ausmaß von 45 %, einer Gallendiät sowie Krankheitskosten für seine Gattin in Höhe von S 25.318,00 und deren Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (Diabetes) und wies dies mit entsprechenden Belegen nach.
Mit Berufungsvorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachten Sonderausgaben im Rahmen der Topf-Sonderausgaben (S 10.000,00) und als außergewöhnliche Belastung den Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von S 3.324,00 sowie die Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe von S 8.400,00.
Begründend wurde angeführt, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt werden konnten, da sie den Selbstbehalt in Höhe von S 28.942,00 nicht überstiegen hätten. Aufgrund der eigenen Einkünfte der Ehegattin seien weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch deren (pauschalierte) Krankheitskosten zu berücksichtigen gewesen.
In der mit Schriftsatz vom eingebrachten Berufung, welche als Vorlageantrag zu qualifizieren ist, wendete der Bw. ein, dass es ihm nicht zumutbar sei, die hohen Arztkosten, Zahn, Augen, Medikamente usw. für seine Frau zu tragen. Es sei gelinde gesagt eine Frechheit, die Bettelpension seiner Frau als Einkünfte zu benennen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die für die Ehegattin getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 muss eine Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie muss außergewöhnlich sein,
sie muss zwangsläufig erwachsen,
sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach Abs. 4 leg. cit. beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) unter anderem
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung
bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners
so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 und § 35 EStG 1988 vorgesehenen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 91/1998 zu.
Sind - wie im gegenständlichen Fall - beide Ehepartner gemäß § 35 EStG behindert, so hat ein Alleinverdiener Anspruch auf beide Pauschbeträge des § 35 Abs. 3 EStG und kann gegebenenfalls auch die besonderen Pauschbeträge nach § 2 (Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung) der vorerwähnten Verordnung zweifach beanspruchen.
Aus der Unterhaltspflicht ergibt sich eine rechtliche Verpflichtung für das Tragen von Krankheitskosten der Ehegattin. Jedoch sind nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, beim Verpflichteten berücksichtigungsfähig. Krankheitskosten des Ehepartners sind beim Verpflichteten, soweit sie den Selbstbehalt übersteigen, grundsätzlich abzugsfähig, weil die Aufwendungen auch beim Ehepartner als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären. Berücksichtigungsfähige Unterhaltsleistungen an Dritte unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 43 zu § 34).
Im gegenständlichen Fall betragen die vom Bw. geltend gemachten Krankheitskosten für die Ehegattin S 25.318,00 (zwei Brillen zu jeweils S 950,00 und Zahnbehandlungskosten in Höhe von S 23.418,00). Aus dem Arbeitnehmerveranlagungsakt des Vorjahres ist ersichtlich, dass die Ehegattin im Ausmaß von 60 % erwerbsgemindert ist und damit Anspruch auf den Pauschbetrag des § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von S 4.020,00 hat, weiters, dass sie wegen Zuckerkrankheit eine Krankendiätverpflegung benötigt und damit auch Anspruch auf den Pauschbetrag gemäß § 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastung in Höhe von S 11.400,00 hat.
Aufgrund der eigenen Einkünfte der Ehegattin in Höhe von S 37.532,00 steht dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da dieser gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 nur dann zusteht, wenn der Ehepartner Einkünfte von höchstens S 30.000,00 pro Jahr erzielt. Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht Kosten der Behinderung seines Ehepartners übernommen bzw. die obigen Pauschbeträge beansprucht, so sind diese um den Selbstbehalt zu kürzen.
Insoweit die für die Ehegattin übernommenen Krankheitskosten in Höhe von S 44.362,00 (S 23.418,00 + S 4.020,00 + S 11.400,00) den gemäß § 34 Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988 ermittelten Selbstbehalt des Bw. in Höhe von S 28.942,00 übersteigen, sind sie als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Berufung war daher in diesem Punkt teilweise stattzugeben.
Insoweit der Bw. die Anerkennung der Krankenversicherung als Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen aufgrund eigener Behinderung im Ausmaß von 45 % und einer Krankendiätverpflegung geltend macht, war der Berufung stattzugeben
1 Berechnungsblatt
Wien, ,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Schlagworte | Außergewöhnliche Belastung Behinderung Mehraufwendungen Pauschbeträge Krankendiätverpflegung Selbstbehalt (Ehe-)Partner |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAB-56069