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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.03.2003, RV/1092-L/02

Schätzung der dienstlich gefahrenen Kilometer bei einem Versicherungsvertreter mangels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1092-L/02-RS1
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch muss u.a. auch die jeweiligen Anfangs- und Endkilometerstände, die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und die Abgrenzung zu privat gefahrenen Kilometern bzw. zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufweisen. Fehlen derartige Angaben und liegen auch keine anderen geeigneten Nachweise vor, ist die Anzahl der dienstlich gefahrenen Kilometer bei einem Versicherungsvertreter zu schätzen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7) BAO das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der 1976 geborene Berufungswerber ist ledig und von Beruf Versicherungsangestellter. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999 machte er u.a. einen Betrag von S 42.010,-- an Kilometergeldern als Werbungskosten geltend, den er wie folgt errechnete: 18.002 dienstlich gefahrene Kilometer x S 4,90 = S 88.210,-- minus Ersatz durch Dienstgeber S 46.200,-- (15.000 km x S 3,08) = S 42.010,--.

Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom erkannte das Finanzamt diese Kilometergeldaufstockung nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber ersetzten 15.000 dienstlich gefahrenen Kilometer an. Der Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer habe grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem die Wegstrecke und der Anlass der Fahrt ersichtlich seien. Die Aufwendungen für die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges würden daher in Höhe von S 73.500,-- geschätzt (15.000 km x S 4,90).

Dagegen wurde fristgerecht berufen. Der Berufungswerber habe natürlich auch ein Fahrtenbuch geführt, welches er beilege. Laut seiner Abrechnung mit 18.002 gefahrenen dienstlichen Kilometern ergäben sich für ihn Aufwendungen in Höhe von S 88.210,-- und nicht die vom Finanzamt geschätzten S 73.500,--.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab. Die vorgelegten Fahrtenbücher würden insofern Mängel aufweisen, als aus diesen weder die fortlaufenden Kilometerstände noch eine Aufteilung in beruflich und privat gefahrene Kilometer ersichtlich sei. Außerdem sei bei Stichproben festgestellt worden, dass die Kilometerangaben gegenüber dem Router teilweise stark überhöht seien. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, mehr Kilometer anzuerkennen, als vom Arbeitgeber ersetzt worden seien. Um in Hinkunft das Fahrtenbuch anerkennen zu können, müsse dieses folgende Eintragungen aufweisen: Tag (Datum) der beruflichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer. Der Zweck der privaten Fahrten sei nicht anzugeben.

Im Vorlageantrag, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte der Rechtsmittelwerber ergänzend aus, dass er seinen PKW gebraucht am mit Kilometerstand von 89.755 gekauft habe. Laut den Fahrtenbüchern fahre er im Durchschnitt 1.500 Kilometer dienstlich pro Monat. In den 22 Monaten, seit er dieses Auto besitze, ergebe das somit im Durchschnitt 33.000 Dienstkilometer. Der derzeitige Kilometerstand seines Personenkraftfahrzeuges betrage 138.500, was als Differenz 15.500 Privatkilometer ergebe. Da er nur auf die steuerliche Berücksichtigung der Dienstkilometer Anspruch habe, habe er sich gedacht, die privaten nicht anführen zu müssen. Im Jahresschnitt pro Tag 2,5 Abschlüsse und mindestens 2 Schadensabwicklungen würden zumindest 5 - 8 Kundenkontakte pro Tag ergeben. Nur ein Praxisfremder könne hier die Behauptung aufstellen, dass zB am Fahrtenbuch Ach und Moosdorf von N. aus die Kilometer zusammengezählt nur 40 betragen könnten. Dazwischen müsse wahrscheinlich auch Gilgenberg, Schwand, Handenberg, Filmannsbach oder Geretsberg mitangefahren werden. Diese Orte würden so gesehen am Weg liegen, aber doch seien es wieder 10 - 20 Kilometer pro Tag.

In Beantwortung eines Vorhaltes gab der Einschreiter bekannt, dass keine Service-Rechnungen vorhanden seien, da sein Bruder (Mechaniker-Meister) das Service gemacht habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der hier geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Dienstreisen zu dem Ergebnis gelangt, dass Fahrtaufwendungen sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich stets in der tatsächlichen Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Gleichwohl kann das amtliche Kilometergeld in vielen Fällen zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen. Bei höheren Kilometerleistungen entwickeln sich die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW im Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten jedoch degressiv (vgl. und , 97/14/0174).

Der Nachweis der Fahrtkosten (tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (). Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, wurde in den vorgelegten Fahrtenbüchern weder irgendwo ein Kilometerstand noch irgendwelche Privatfahrten ausgewiesen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass bei der Vertretertätigkeit durch zusätzliche Kundenbesuche manche Umwege gegenüber der direkten Verbindung zu dem weitest entfernten Kunden entstehen, lassen die Fahrtenbucheintragungen teilweise auf stark erhöhte Kilometerangaben schließen. Musste eine Strecke an einem Tag zwei Mal befahren werden, war dies im Fahrtenbuch ohnehin vermerkt. Weisen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch - wie im vorliegenden Fall - weder die jeweiligen Anfangs- und Endkilometerstände noch die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und die Abgrenzung zu privat gefahrenen Kilometern auf, kann das Fahrtenbuch nach dem VwGH Erk. , 86/13/0181 nicht als ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch anerkannt werden. Andere geeignete Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Wenn das Finanzamt angesichts der unzureichenden Fahrtenbuchführung und der teilweise stark erhöhten Kilometerangaben beim 24jährigen, ledigen Bw. die Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer auf diejenige Zahl geschätzt, für die der Arbeitgeber des Rechtsmittelwerbers einen steuerfreien Kostenersatz geleistet hat, kann dem nur zugestimmt werden. Die mit 15.000 anerkannten dienstlich gefahrenen Kilometer weichen von den beantragten (18.002) bloß um 3.002 ab. Dies entspricht einer Kürzung von nur 16,67 % und ist durchaus angemessen.

Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Beilage: 2 Fahrtenbücher

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrtenbuchführung
Schätzung der Anzahl der dienstlich gefahrenen Kilometer bei Versicherungsvertreter

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at