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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.03.2003, RV/4467-W/02

Mediationskurs bei einem AHS-Lehrer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4467-W/02-RS1
Der Besuch eines Mediationskurses durch einen AHS-Lehrer stellt für diesen auch dann nicht Fortbildungskosten dar, wenn er an seiner Schule an einem Projekt "StreithelferInnenausbildung" mitarbeitet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist AHS-Lehrer an einer Schule in Wien. Im Streitjahr 2001 hat er im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung Kosten für einen Mediationskurs in Höhe von S 13.500,- sowie damit in Zusammenhang stehende Hotelkosten in Höhe von S 1.974,50 als Werbungskosten geltend gemacht.

Im Zuge des Verfahrens wurde der Bw. aufgefordert, ein detailliertes Programm des Mediationskurses vorzulegen und den beruflichen Nutzen des Kurses sowie den Teilnehmerkreis des Kurses (nur Lehrer oder auch interessierte Personen aus verschiedenen Berufsgruppen) bekannt zu geben.

Der Bw. gab bekannt, dass er für das Schuljahr 2002/03 an seiner Schule die Funktion eines Projektkoordinators für das an der Schule zu errichtende Streithelfer/innen-projekt übernommen habe und in Zukunft mit der Praxisausbildung der Schüler/innen betraut sein werde, weshalb es für ihn von großem beruflichen Nutzen sei, sich auf diesem Gebiet fortzubilden. Der Teilnehmerkreis des Ausbildungslehrganges bestehe aus fünf Kolleg/inn/en seiner Schule, sowie anderer Schulen und interessierten Personen aus verschiedenen sozialen Berufen.

Dem Schreiben legte der Bw. außerdem das Schulprofil seiner Schule, in welchem das ab 2001 verwendete Modell der Streithelfer/innen, das sind Schüler/innen, welche in der spezifischen Konfliktbewältigungstechnik, der Mediation, ausgebildet sind, enthalten ist, vor.

Der Bw. legte seinem Schreiben auch eine detaillierte Beschreibung zur von ihm besuchten von der ARGE Sozialpädagogik in Wien 21 veranstalteten 3-semestrigen Ausbildung für Mediation und Konfliktregelung bei, aus welcher hervorgeht, dass die Zielgruppe dieses Kurses Personen mit abgeschlossener Ausbildung in psychosozialen Berufen, pädagogischen Berufen, Beratungsberufen, in Gesundheitsberufen, im Wirtschaftsbereich und in Bereichen der Humanwissenschaften, Juristinnen, RaumplanerInnen etc. sind und dieser Kurs 220 Stunden umfasst, aus 9 Seminaren und 11 Workshops besteht, von denen ein Workshop sich mit dem Thema Schulmediation befasst.

Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 erlassen, in welchem die vom Bw. beantragten Werbungskosten für den Mediationskurs und die damit zusammenhängenden Hotelkosten nicht anerkannt wurden, da es sich bei dem besuchten Kurs um keine berufsspezifische Weiterbildung, sondern um Allgemeinbildung gehandelt habe, wenngleich der Kurs natürlich von Nutzen für die berufliche Tätigkeit des Bw. sei.

Der Bw. erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001, merkte an, dass die Ausbildungskosten des Lehrganges Mediation sein Familienbudget stark belastet hätten und legte eine Bestätigung der Direktion seiner Schule vor, aus welcher hervorgehe, dass es sich in seinem konkreten Fall bei den Aufwendungen sehr wohl um solche betreffend berufsspezifische Weiterbildung gehandelt habe.

Die Bestätigung der Direktion des Bundesgymnasiums in Wien legt dar, dass im Schulprofil der Schule die Streithelfer/innenausbildung seit dem Schuljahr 2001/2002 fest verankert sei und der Bw. gemeinsam mit vier anderen Lehrern sich in einem Team mit der Organisation und Praxis dieser Ausbildung beschäftige. Der Bw. habe daher auf Anraten der Direktion und im Interesse und zum Nutzen der Schule die für ihn kostenintensive Fortbildung begonnen und sei ab dem Schuljahr 2002/03 Koordinator der Ausbildung für Streithelfer/innen, welche durch den von ihm absolvierten Fortbildungslehrgang qualitativ bereichert werde.

Der Bw. legte ergänzend zu seiner Berufung nochmals das Programm des Lehrganges bei und vermerkte als für ihn besonders wichtig die Angaben über den Workshop betreffend Schulmediation, Trennungs- und Scheidungsmediation, Interkulturelle Mediation, sowie Querdenken, Anders Denken - anders Handeln.

Aus den beigelegten Unterlagen geht hervor, dass der Veranstalter des vom Bw. besuchten Kurses, die ARGE Bildungsmanagement in Wien 21 als weiteres Angebot auch einen eigenen Kurs "Schulmediation" anbietet. Die Kurse der ARGE Bildungsmanagement beinhalten nach 3 Semestern die Vorlage einer Diplomarbeit und berechtigen zur Ausübung des Gewerbes "Lebens- und Sozialberatung eingeschränkt auf Mediation", sowie zur Eintragung in die Mediatorenliste des ÖBM.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig ob die vom Bw., der als AHS-Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragten Ausgaben für den Besuch des Ausbildungskurses Meditation und die damit in Zusammenhang stehenden Hotelkosten Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 oder gemäß § 20 Abs. 1. Z 2 lit. a EStG 1988 nichtabzugsfähige Aufwendungen darstellen.

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Laut § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.

Der § 20 Abs. 1 Z 2 lit. A EStG 1988 regelt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der vom Bw. ergänzend gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen steht fest, dass der vom Bw. besuchte Kurs Mediation und Konfliktregelung von beruflichen Interesse und Nutzen für die Tätigkeit des Bw. ist.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legt jedoch in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur dann angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, v. , 2000/14/0096,0097, 2000/14/0084, ,92/14/0173). Als Hinweis für die berufliche Notwendigkeit wird angesehen, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten für die Teilnahme an dem Kurs trägt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass ein derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur sei und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhalt ist auch beim Kurs für Mediation und Konfliktbeilegung davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse allgemeiner Natur sind und daher auch außerhalb des Berufes anwendbar und nützlich sind.

Im Erkenntnis vom , 90/14/0215 hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare als abzugsfähig anerkannt, doch lagen in diesem Fall, im Gegensatz zum vorliegenden Fall einwandfrei Fortbildungskosten vor, da der Teilnehmerkreis ein homogener war, der Ablauf auf Probleme des Schulalltages abgestellt war und der Arbeitgeber die Berufsbezogenheit bestätigt hatte.

Die Teilnahme von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen an dem besuchten Kurs wird als weiteres Indiz dafür gewertet, dass das dort vermittelte Wissen von allgemeiner Art ist.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war festzustellen, dass der vom Bw. besuchte Kurs aus mehreren Gründen nicht den Voraussetzungen für eine Anerkennung als beruflich veranlasst entspricht.

Der Mediationskurs ist keine berufsspezifische Fortbildung, da er keine Kenntnisse oder Fertigkeiten für den vom Bw. konkret ausgeübten Beruf des AHS-Lehrers vermittelt, sondern eine eigene Mediationsausbildung darstellt, deren Absolvierung zwar natürlich für die Ausübung des Berufes des Bw. von Nutzen sein kann, aber keinesfalls notwendig ist.

Zweitens steht der Kurs einem weiten Teilnehmerkreis offen und wurde auch vom Bw. zugestanden, dass neben Lehrerkollegen auch Personen aus anderen Berufsgruppen daran teilgenommen haben. Dieser weite Teilnehmerkreis erfüllt daher auch nicht die Voraussetzungen für einen der berufsspezifischen Ausbildung eines AHS Lehrers dienenden Kurs.

Weiters ergibt sich aus dem Programm, dass das vermittelte Wissen nur im weiteren Sinn mit dem Beruf des AHS-Lehrers zu verbinden ist und die Kunst der Konfliktlösung durch Mediation auch außerhalb des Berufes des Bw., nämlich im Zusammenleben von Menschen allgemein von Bedeutung ist, weshalb eine dementsprechende Ausbildung von allgemeinem Nutzen ist.

Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Von einem solchen Zusammenhang kann nur ausgegangen werden, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im Fall des Bw. kann dieser zwar im Rahmen des im Schulprofil enthaltenen Streithelferinnenausbildungsprojektes seine Kenntnisse verwerten, jedoch kann diese Möglichkeit objektiv nicht als wesentlichen Umfang seiner Tätigkeit als AHS-Lehrer angesehen werden, da der wesentliche Teil dieser Tätigkeit das Unterrichten von Schülern darstellt und nicht die Mediation oder Streitbeilegung.

Weiters hat der Bw. den Kurs zwar auf Anraten der Direktion seiner Schule absolviert, jedoch ist daraus keineswegs eine berufliche Notwendigkeit abzuleiten. Die Tatsache, dass der Bw. Teil des im Schulprofil enthaltenen Projektes für Streithelferinnen geworden ist, hat mit seiner konkreten beruflichen nichtselbständigen Tätigkeit als AHS-Lehrer nichts zu tun. Es wurde dem Bw. auch von der Schule keine Beteiligung an den Kosten des Kurses angeboten oder zugesagt.

Aus allen diesen oben angeführten Gründen sind die geltend gemachten Aufwendungen der privaten Sphäre des Bw. zuzuschreiben und waren nicht als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lehrer
Mediationskurs
Werbungskosten
Anmerkung
Vgl. hiezu auch (Abzugsverbot für autogenes Training) oder , 0097 (keine Abzugsfähigkeit eines NLP-Kurses bei einer Lehrerin für Deutsch und Kommunikation).

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at