Angebotene Raten stehen in keinem Verhältnis zum Abgabenrückstand
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4653-W/02-RS1 | Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung von sich aus überzeugend darzustellen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend Zahlungserleichterung vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom ersuchte der Bw. um Stundung des am Abgabenkonto aushaftenden Betrages in Höhe von € 596.374,80.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass er gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/145-10/02, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde inklusive einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht habe.
Über diesen Antrag habe sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht geäußert.
Es wäre für den Bw. eine unbillige Härte, Steuern zu entrichten, die bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Verwaltungsgerichtshofes wieder gutzuschreiben wären. Es sei noch darauf hingewiesen, dass der Bw. im Jahr 1997 für des Verfahren folgende Steuern entrichtet habe:
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Vermögensteuer
1991 | 84.760,00 | |
Vermögensteuer
1992 | 121.690,00 | |
Vermögensteuer
1993 | 121.690,00 | |
Umsatzsteuer 1989 | 32.872,00 | |
Umsatzsteuer 1990 | 51.685,00 | |
Einkommensteuer
1989 | -41.920,00 | |
Einkommensteuer 1990 | ||
Festsetzung | +3,403.978,00 | |
Aussetzung | -2,774.755,00 | 629.223,00 |
Säumniszuschläge
für die U 1990-1993 | 8.089,00 | |
Nicht
ausgesetzte Belastung | 1.008.089,00 |
Es sei darüber kein Aussetzungsantrag gestellt worden, obwohl diese Steuern beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerdegegenstand seien.
Aus diesem Grunde werde um Stundung des Betrages von € 596.374,80 bis ersucht.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen mit der Begründung ab, dass das dem Antrag zugrundeliegende Anbringen inzwischen erledigt worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungserleichterung weggefallen seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der Steuerrückstand aus Nachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung resultiere. Gegen die Vorschreibung sei ein Verwaltungsgerichtshofverfahren anhängig.
Die belangte Behörde habe mit der Gegenschrift nicht alle Unterlagen vorgelegt. Mit einer Replik auf die Gegenschrift seien Unterlagen für das Verwaltungsgerichtshofverfahren moniert worden.
Für den Bw. wäre es eine unbillige Härte, Steuern zu entrichten, die später bei positivem Ausgang des Verwaltungsgerichtshofverfahrens wieder gutgeschrieben würden.
Zum Beweis des Zahlungswillens würden monatlich ab Ende Oktober 2002 Raten á € 2.000,00 geleistet werden.
Es werde der Antrag gestellt, diese Ratenzahlungen vorläufig zu genehmigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien, weshalb die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in der er lediglich darauf verwies, dass die angebotenen Raten pünktlich bezahlt worden seien, bzw. pünktlich bezahlt würden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung von sich aus überzeugend darzustellen.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche dieser gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Nur wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, eine Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. kein Vorbringen über das Fehlen einer Gefährdung der Einbringlichkeit erstattet.
Dazu kommt noch, dass das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass die angebotenen Raten (€ 2.000,00) in keiner Relation zum Abgabenrückstand (€ 598.226,21) stehen, Zweifel an der Einbringlichkeit des gesamten Abgabenrückstandes begründet erscheinen und der Bw. diesen Ausführungen nicht entgegengetreten ist.
Die begehrte Zahlungserleichterung konnte daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 212 BAO nicht gewährt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Voraussetzung Gefährdung der Einbringlichkeit erhebliche Härte glaubhaft machen Zweifel Bedingungen Relation zum Abgabenrückstand Einbringlichkeit |
Anmerkung | vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar², § 212 Tz. 3 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAB-55999