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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.03.2003, RV/3528-W/02

Nachsicht, Verlassenschaft, unbedingte Erbserklärung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3528-W/02-RS1
Dass der Erbe eine unbedingte Erbserklärung abgibt, weil er nicht damit rechnet, infolge einer Betriebsprüfung komme es noch zu Abgabennachforderungen für vom Erblasser verwirklichte Abgabentatbestände, bildet keinen Nachsichtsgrund.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf in Wien betreffend Abweisung des Nachsichtsansuchens vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom wurde ein Nachsichtsansuchen der Bw. mit der Begründung abgewiesen, dass sich im gegenständlichen Fall aus der Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Gatten zwar eine Überschuldung von ATS 670.499,76 ergäbe, dass der Hälfteanteil des Eigentumshauses jedoch nur mit einem Bruchteil (Einheitswert) des wahren Wertes in den Aktiva enthalten sei und alle anderen Gläubiger volle Befriedigung erlangen würden. In Anbetracht der wirtschaftlichen Lage würden bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. € 1.680,00 monatliche Teilzahlungen von € 250,00 zumutbar erscheinen. Da Härten aus der Abgabeneinhebung durch eine Zahlungserleichterung begegnet werden kann, bedürfte es keiner Nachsicht.

In der dagegen eingebrachten Berufung wird unter genauer Aufgliederung des Rückstandes darauf verwiesen, dass die Abgaben auf eine - wenn auch beantragte - Schätzung zurückzuführen seien und keinen gesicherten Betrag darstellen würden. Den detaillierten Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage der Bw. sei ein monatliches Nettoeinkommen von ca. ATS 23.000,00 zu entnehmen, mit dem sie gerade die mit der Versorgung der Familie notwendigen Ausgaben von ATS 22.800,00 (darin enthalten ATS 7.000,00 für das Studium von zwei Kindern) abdecken könne. Die Darlehensrückzahlungen von ATS 11.450,00 könnten durch Zuwendungen aus dem familiären Bereich finanziert werden. Aufgrund der beengten finanziellen Situation sei es trotz positiver Einstellung völlig ausgeschlossen, neben den genannten Zahlungen den geringsten Betrag - auch nicht in Ratenform - aufzubringen, ohne die wirtschaftliche Existenz der Familie zu bedrohen.

Es liege eine klare persönliche Unbilligkeit vor. Eine streng gesetzeskonforme Abgabeneinhebung würde bei einer 56-jährigen Witwe mit der Sorgeverpflichtung für zwei in Ausbildung befindlichen Kindern zu einer vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollten Härte führen. Schließlich sei der Rückstand nach dem Ableben des Gatten entstanden und konnte daher nicht Vorsorge für die Abdeckung der Abgaben getroffen werden. Selbst eine langfristig ausgedehnte geringe Ratenbewilligung würde mit Sicherheit zur Vernichtung der Existenz der Familie führen.

Ein Nachlass bei den Bankinstituten habe im Hinblick auf die Besicherungen trotz massiver Bestrebungen nicht erwirkt werden können. Im Übrigen sei für den am Abgabenkonto der Bw. aushaftenden Abgabenrückstand ebenfalls ein Nachsichtsansuchen eingebracht, das in erster Instanz abgewiesen worden sei. Es wird daher um positive Erledigung ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Bw. hat in der Verlassenschaft nach ihrem Gatten HP. eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war ihr, da im Vermögensbekenntnis Forderungen des Finanzamtes ausgewiesen waren - bereits bekannt, dass Abgabenforderungen aushaften. Die Bw. konnte schon damals erkennen, dass aus den Veranlagungen 1996 bis 1999 ihres verstorbenen Gatten mit Nachforderungen zu rechnen war. Auch wenn damals die genaue Höhe der Abgaben noch nicht festgestanden ist, hat sie die Erbserklärung trotzdem unbedingt abgegeben.

Durch die Abgabe einer bedingten Erbserklärung soll die Inanspruchnahme des Erben mit dem Wert des übernommenen Nachlasses beschränkt werden. Die Bw. hat jedoch eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Derjenige, der eine unbedingte Erbserklärung abgibt, verzichtet auf den vom Gesetzgeber eingeräumten Schutz. Welche Überlegungen die Bw. letztendlich zur Abgabe der unbedingten Erbserklärung bewogen haben, ist für das gegenständliche Verfahren bedeutungslos; es zählt lediglich, dass eine solche abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben führt nicht zur Unbilligkeit, nur weil eventuelle wirtschaftliche Hoffnungen fehlgeschlagen seien. Der Unbilligkeitstatbestand stellt auf die Einhebung ab und ist nicht geeignet, Folgen zu beseitigen, die bei Inanspruchnahme einer durch ein anderes Gesetz ohnedies eingeräumten Begünstigung nicht eingetreten wären. Selbst der Umstand, dass die Bw. möglicherweise auf Grund von Fehleinschätzungen des tatsächlichen Wertes der zum Nachlass gehörenden Hälfte der Liegenschaft und der Unkenntnis der genauen Höhe der abgabenrechtlichen Nachforderung letztendlich nur zu der (in Rede stehenden) Abgabenschuld geführt hat, vermag keine Unbilligkeit zu begründen (vgl. ). Wenn selbst der Umstand, dass ein Erbe eine unbedingte Erbserklärung abgibt, weil er nicht damit rechnet, infolge einer Betriebsprüfung komme es noch zu Abgabennachforderungen für vom Erblaser verwirklichte Abgabentatbestände, laut Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) keinen Nachsichtsgrund bildet, trifft das auch für den vorliegenden Fall zu.

Wiederholt wird auf die Sorgepflicht für zwei in Ausbildung befindlichen Kinder mit monatlichen Nettoausgaben von ATS 7.000,00 hingewiesen. Zwischenzeitig ist die 31-jährige Tochter Angestellte im Bundesdienst und lebt ebenso wie der 26-jährige Sohn, der eine geringe Waisenpension bezog, nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.

Zumindest für die Tochter ist die gesetzliche Sorgepflicht erloschen, sodass der oben für das Studium angeführte Geldbetrag zumindest teilweise zur ratenweisen Abdeckung des Abgabenrückstandes zur Verfügung stehen würde, ohne dass es - wie in der Berufung dargestellt - zu einer Gefährdung des Nahrungsstandes kommen würde.

Der Umstand, dass die Abgaben auf eine Schätzung zurückzuführen sind und keinen gesicherten Betrag darstellen, begründet keine sachliche Unbilligkeit, da ein Nachsichtsansuchen nicht geeignet ist, möglichen, aber unterbliebenen Einwänden gegen die Sachbescheide zum Durchbruch zu verhelfen.

Mangels persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
unbedingte Erbserklärung
Verlassenschaft

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at