zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.03.2003, RV/3953-W/02

Pfändung und Überweisung einer Geldforderung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/3953-W/02-RS1
Im Einbringungsverfahren ist die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Diesbezügliche Einwendungen sind daher im Pfändungsverfahren unbeachtlich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Pfändungsgebühr mit € 10,62,-- neu festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk hat mit Bescheid vom bei dem Dienstgeber des Bw., der Firma H GesmbH, eine Pfändung und Überweisung einer Geldforderung in Höhe von € 1.078,84,-- vorgenommen.

Die am erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.

Dagegen beantragte der Berufungswerber ( Bw.) am die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Er bestreite zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen zu haben. Es sei ihm nicht ersichtlich auf welcher Rechtsgrundlage der bekämpfte Bescheid beruhe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65.Abs.1 Abgabenexekutionsordnung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Abs.2 Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.

Abs.3 Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Abs.4 Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Auf dem Abgabenkonto des Bw. bestand am ein Abgabenrückstand in der Gesamthöhe von € 1.078,84,--, der sich aus der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kindergeld, sowie Säumniszuschlägen und Eintreibungsgebühren zusammensetzte.

Mittels Bescheid vom wurde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ( neu Kindergeld ) im Ausmaß von S 13.650,-- zurückgefordert. Das gegen diesen Bescheid angestrebte Rechtsmittelverfahren wurde mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom rechtskräftig abgeschlossen.

Im Einbringungsverfahren ist die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Diesbezügliche Einwendungen sind daher im Pfändungsverfahren irrelevant.

Prüfungsgegenstand ist nunmehr lediglich die Rechtmäßigkeit der Pfändung und Überweisung der Geldforderung.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis vom , der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 1.062,62,-- ausweist. Die Gebühren und Barauslagen für die Pfändung sind im bekämpften Bescheid mit € 16,22,--angegeben. Der Zahlungsaufforderung vom war der Bw. nicht nachgekommen. Eine Zahlungsvereinbarung bestand nicht, daher war die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten nicht gehemmt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das Recht zu versuchen die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken, wobei der Bw. ordnungsgemäß, durch Zustellung eines Bescheides über das Verfügungsverbot auf sein Recht, unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten zur Berechnung pfändungsfreier Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht wurde.

Die Pfändung besteht zu Recht, die Berufung war daher- bis auf eine Berichtigung der Kostenberechnung- abzuweisen.

Gemäß § 26. Abs.1 Abgabenexekutionsordnung hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.

Abs.2 Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Abs.3 Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesenzählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.

Abs.4 Bei der Festsetzung der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühren und Barauslagenersätze findet § 204 Abs. 1 BAO nicht Anwendung.

Abs.5 Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden

Wie oben ausgeführt betragen die offenen Abgabenschuldigkeiten € 1.062,62,-- die 1 % ige Pfändungsgebühr ist sohin € 10,62,-- und nicht wie fälschlich angegeben € 16,22,--. im Ausmaß des übersteigenden Betrages in Höhe von € 5,60,-- war daher der Berufung stattzugeben.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
Anmerkung
ähnlich auch UFS Linz, RV/2125-L/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at