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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 04.03.2003, RV/0930-S/02

Kein Unterhaltsabsetzbetrag für volljährige Kinder ohne Familienbeihilfenbezug

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0930-S/02-RS1
Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, kann kein Unterhaltsabsetzbetrag gewährt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW. gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der BW ist Vater der im März 1980 geborenen, bereits volljährigen Tochter CH. In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 beantragte der BW die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages ua. für diese in der Bundesrepublik Deutschland lebende Tochter. Seitens des BW wurde in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Landesratsamtes Schwäbisch Hall vom betreffend Beistandsschaft für die in Bühlerzell, BRD, wohnhafte Tochter vorgelegt, in dem im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Ihr o.a Kind wird mit Vollendung des 18.Lebensjahres im März 1999 volljährig. Da ab diesem Zeitpunkt unsere bisherige Beistandspflicht endet, sind wir zur Entgegennahme weiterer Unterhaltszahlungen bzw. zu Verhandlungen über die Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr berechtigt. Wir bitten Sie rückständige bzw. laufende Unterhaltszahlungen ab diesem Zeitpunkt direkt an ihr Kind zu überweisen. Nach unseren Unterlagen ist im vorliegenden Fall ein Unterhaltsanspruch über das 18.Lebensjahr hinaus auf Grund der Fortdauer der Berufsausbildung gegeben. Wir fordern sie daher gleichzeitig auf weiterhin bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit Ihres Kindes eine Unterhaltsrente von monatlich DM 336,- zu entrichten.

Als Nachweis der erfolgten Unterhaltszahlungen wurden für die Berufungsjahre 2000 und 2001 Bankbelege zur Vorlage gebracht aus denen die Überweisung von jeweils jährlich DM 3600,- ersichtlich ist. Demgemäss gewährte das Finanzamt bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2000 vorerst den beantragten Unterhaltsabsetzbetrag. Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2001 wurde jedoch von Seite des Finanzamtes Salzburg-Land beim Arbeitsamt in Schwäbisch Hall erhoben, dass der Kindergeldbezug der Großmutter FH für ihre Enkelin CH mit eingestellt wurde, weil das eigene Jahreseinkommen der CH im Rahmen der Ausbildung zur Krankenpflegerin DM 13.000,- überschritten hatte. Demzufolge wurde der Unterhaltsabsetzbetrag für den Berufungswerber für 2001 nicht gewährt und für das Jahr 2000 im Zuge des wiederaufgenommenen Verfahrens nachträglich aberkannt.

Gegen die genannten Bescheide erhob der BW das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus, dass ihm vom Jugendamt Schwäbisch Hall bis zur Vollendung der Ausbildung Unterhaltszahlungen vorgeschrieben worden seien. Es sei für ihn nicht akzeptabel, dass die Tochter keine Familienbeihilfe und er keinen Unterhaltsabsetzbetrag bekäme. Vielmehr stehe der Unterhaltsabsetzbetrag nach dem Einkommensteuergesetz auch für Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen für ein im Ausland lebendes Kind zu, und zwar dann, wenn ein Elternteil für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt angehört, und für das weder ihm noch seinem Ehepartner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen, außer es handelt sich um Aufwendungen, die beim Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl. auch Sailer, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort 2001, S.526).

Im berufungsgegenständlichen Fall wurde der BW mit Schreiben des Kreisjugendamtes Schwäbisch Hall vom aufgefordert, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit seiner in Deutschland lebenden Tochter CH entsprechende Unterhaltszahlungen zu leisten, welche direkt an die volljährige Tochter zu zahlen waren. Über Anfrage seitens des Finanzamtes Salzburg-Land beim Arbeitsamt für Schwäbisch Hall konnte in Erfahrung gebracht werden, dass für die in Ausbildung zur Krankenpflegerin befindliche CH bis ein Kindergeldbezug durch die Großmutter F.H. erfolgte. Ab dem Jahr 2000 wurde der Kindergeldbezug der Großmutter jedoch infolge eigener Einkünfte von CH eingestellt, zumal deren Jahreseinkommen 13.500,- DM überschritten hat.

Da wie bereits dargestellt, auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages Berücksichtigung finden können, erfolgte die Versagung des genannten Absetzbetrages in den Berufungsjahren 2000 und 2001 zu Recht.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Volljähriges Kind
eigene Einkünfte
Familienbeihilfe
Unterhaltsabsetzbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at