Gleichbehandlungsgrundsatz, Richtigkeit der Abgabenvorschreibungen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1665-L/02-RS1 | Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom , mit dem die Bw. als Haftungspflichtige gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. S-GmbH im Ausmaß von S 2,335.046,72 (€ 169.694,46) in Anspruch genommen wurde, wie folgt entschieden: Der Berufung wird dahin stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme auf folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 145.275,41 eingeschränkt wird:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag |
Umsatzsteuer | 1995 | 28.147,93 | |
Säumniszuschlag | 1996 | 1.142,49 | |
Umsatzsteuer | 1996 | 8.652,79 | |
Umsatzsteuer | 1997 | 24.489,51 | |
Säumniszuschlag | 1998 | 489,81 | |
Umsatzsteuer | 05/00 | 355,37 | |
Gewerbesteuer | 1994 | 1.558,88 | |
Körperschaftsteuer | 1994 | 34.147,51 | |
Körperschaftsteuer | 1995 | 4.652,66 | |
Körperschaftsteuer | 1996 | 3.448,91 | |
Körperschaftsteuer | 1997 | 181,68 | |
Aussetzungszinsen | 2000 | 104,21 | |
Säumniszuschlag | 2000 | 31,18 | |
Säumniszuschlag | 2000 | 682,98 | |
Säumniszuschlag | 2000 | 93,02 | |
Säumniszuschlag | 2000 | 68,97 | |
Umsatzsteuer | 06/00 | 249,63 | |
Körperschaftsteuer | 07-09/00 | 437,49 | |
Umsatzsteuer | 07/00 | 151,52 | |
Umsatzsteuer | 10/99 | 9.102,13 | |
Umsatzsteuer | 12/99 | 27.086,74 | |
145.275,41 |
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die Fa. S-GmbH gegründet. Die Berufungswerberin war seit alleinige Geschäftsführerin des Unternehmens.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen.
Seit ist die Berufungswerberin Liquidatorin der Gesellschaft.
In einem Vorhalt vom wies das Finanzamt die Berufungswerberin darauf hin, dass bei der Gesellschaft näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt S 2,344.395,72 nicht entrichtet worden seien und uneinbringlich wären. Sie möge daher darlegen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen hätte können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarungen, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis ihrer Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Bei Nichtbeantwortung des Vorhaltes gehe das Finanzamt Linz von einer schuldhaften Pflichtverletzung aus.
Der Vorhalt wurde mit RSa-Brief am zugestellt, blieb jedoch unbeantwortet.
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Berufungswerberin für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Ausmaß von S 2,335.046,72 (€ 169.694,46 in Anspruch):
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag
in € |
Umsatzsteuer | 1995 | 52.566,95 | |
Säumniszuschlag | 1996 | 1.142,49 | |
Umsatzsteuer | 1996 | 8.652,79 | |
Umsatzsteuer | 1997 | 24.489,51 | |
Säumniszuschlag | 1998 | 489,81 | |
Umsatzsteuer | 05/00 | 355,37 | |
Gewerbesteuer | 1994 | 1.558,88 | |
Körperschaftsteuer | 1994 | 34.147,51 | |
Körperschaftsteuer | 1995 | 4.652,66 | |
Körperschaftsteuer | 1996 | 3.448,91 | |
Körperschaftsteuer | 1997 | 181,68 | |
Aussetzungszinsen | 2000 | 104,21 | |
Säumniszuschlag | 2000 | 31,18 | |
Säumniszuschlag | 2000 | 682,98 | |
Säumniszuschlag | 2000 | 93,02 | |
Säumniszuschlag | 2000 | 68,97 | |
Umsatzsteuer | 06/00 | 249,63 | |
Körperschaftsteuer | 07-09/00 | 437,49 | |
Umsatzsteuer | 07/00 | 151,52 | |
Umsatzsteuer | 10/99 | 9.102,13 | |
Umsatzsteuer | 12/99 | 27.086,74 | |
169.694,46 |
In der Bescheidbegründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen und die den Geschäftsführer im Haftungsverfahren treffende qualifizierte Darlegungs- und Nachweispflicht dargestellt, sowie auf die Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom hingewiesen.
Gegen diesen Haftungsbescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. In der Begründung führte die Berufungswerberin aus, dass der Vorhalt des Finanzamtes nicht rechtzeitig beantwortet werden hätte können, da sie krank und bettlägrig gewesen sei. Der Abgabenrückstand sei hauptsächlich durch eine Betriebsprüfung, Zuschätzungen und Säumniszuschläge zustande gekommen. Zum Zeitpunkt des Erhaltes der Bescheide habe die Hausbank der Gesellschaft den Rahmen gestrichen und die Kredite fällig gestellt. Die diesbezügliche Korrespondenz werde gerne nachgereicht. Aus dem laufenden Geschäftsumfang sei es nicht möglich gewesen, die fällige Summe von S 2 Mio. zu bezahlen. Es sei auch ihr privat nicht möglich, diese Summe aufzubringen. Weiters habe die Gesellschaft den Arbeitsumfang von der gesamten Bauerstellung nur auf die Bauplanung reduziert, sodass auch die betreffenden Umsätze geringer gewesen wären. Außerdem sei ein Kunde der Gesellschaft "mit einer 1,2 Mio." (richtig wohl: mit einer offenen Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft in Höhe von S 1,2 Mio.) in Konkurs gegangen, und habe die Gesellschaft daraus keinerlei Gelder zu erwarten. Dieser Betrag sei ein großer Prozentsatz des Jahresumsatzes gewesen, sodass es natürlich der Gesellschaft nicht möglich gewesen wäre, die Finanzamtsschulden zu begleichen. Zur Beibringung weiterer Unterlagen stehe sie gerne zur Verfügung. Es werde beantragt der Berufung stattzugeben, und den Haftungsbescheid zurückzunehmen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Die in der Berufung vorgebrachten Argumente bewirkten keine Änderung der rechtlichen Beurteilung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltes. Es seien keinerlei taugliche Beweismittel zur Entlastung der Berufungswerberin vorgelegt worden. Aus der Entstehung und Zusammensetzung des Abgabenrückstandes sei eindeutig erkennbar, dass die Berufungswerberin ihre Pflichten als Geschäftsführerin verletzt habe, weshalb die Heranziehung zur Haftung zu Recht erfolgt sei.
Mit Schreiben vom wurde ohne weiteres Sachvorbringen die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt, und um persönliche Anhörung zur Untermauerung der Berufungsbegründung, sowie Vorbringen von detaillierten Beweisunterlagen ersucht.
Am sprach der Ehegatte der Berufungswerberin in deren Vertretung vor und ersuchte um eine außergerichtliche Bereinigung der Verbindlichkeiten derselben gegenüber dem Finanzamt (mit Haftungsbescheid vom war diese auch zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. Sp-GmbH in Höhe von S 1,111.380,12 herangezogen worden). Dabei wurden Abschlagszahlungen in Höhe von 20 % bzw. 10 % in den Raum gestellt.
Am erfolgte eine neuerliche Vorsprache des Ehegatten der Berufungswerberin. Dabei wurde eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 % näher erörtert. Der Ehegatte wendete weiters ein, dass in den Haftungsbescheiden teilweise geschätzte Beträge enthalten wären. Die Bescheide selbst seien aber nicht angefochten worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Verminderung von geschätzten Beträgen nur dann möglich wäre, wenn tatsächlich ein Beweis für deren Unrichtigkeit erbracht werden könnte. Schließlich wurde vereinbart, dass ein konkreter Zahlungsvorschlag eingebracht, und überdies dargelegt wird, welche in den Haftungsbescheiden enthaltenen, durch Schätzung ermittelten Abgabenschuldigkeiten unrichtig wären.
Erst am wurde sodann von der Berufungswerberin selbst eine 40 %ige Abschlagszahlung zur Bereinigung ihrer "finanziellen Angelegenheiten" eingebracht, und darin die näheren Zahlungsmodalitäten dargestellt.
Diese bei der Finanzlandesdirektion eingebrachte Eingabe wurde an das zuständige Finanzamt Linz zur Erledigung weitergeleitet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bei der Gesellschaft wurde nicht bestritten und steht aufgrund der Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom fest.
Unbestritten ist weiters, dass die Berufungswerberin im gesamten haftungsrelevanten Zeitraum alleinverantwortliche Geschäftsführerin der Gesellschaft war.
Hinsichtlich der Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft wurde zwar eingewendet, dass diese hauptsächlich aus einer Betriebsprüfung resultieren und teilweise auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen würden.
Insoweit die Berufungswerberin damit die Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin bestreitet, ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht. Gemäß § 248 erster Satz BAO wäre es der Berufungswerberin außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihr die Abgabenansprüche noch nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte sie gemäß § 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können, der zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide geführt hätte.
Im Übrigen war die behauptet Unrichtigkeit der Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen in keiner Weise näher dargelegt worden.
Zur Frage der schuldhaften Pflichtverletzung ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze.
Die Berufungswerberin wurde wiederholt aufgefordert, dieser sie im Haftungsverfahren treffenden qualifizierten Behauptungs- und Nachweispflicht zu entsprechen. Schon im Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin darzulegen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen hätte können, dass die Abgaben (zumindest anteilig) entrichtet wurden, und forderte sie zur Vorlage entsprechender Unterlagen zum Beweis ihrer Verantwortung auf. Auf den unbeantwortet gebliebenen Vorhalt wurde auch im angefochtenen Haftungsbescheid ausdrücklich hingewiesen. Schließlich erfolgte die Abweisung der gegenständlichen Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom vor allem deswegen, da keinerlei Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Verantwortung der Berufungswerberin vorgelegt worden waren.
Die Berufungswerberin wurde daher mehrfach aufgefordert, das Fehlen ausreichender Mittel bzw. die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die Gesellschaftsmittel durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen. Von der Berufungswerberin wurde zwar immer wieder die Vorlage von Unterlagen angeboten, den diesbezüglichen wiederholten Aufforderungen des Finanzamtes wurde jedoch nicht entsprochen.
Insgesamt gesehen war daher vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die Berufungswerberin ist 48 Jahre alt (geb. ) und somit noch geraume Zeit erwerbsfähig. Es wurde von ihr selbst mit Schreiben vom eine teilweise Abdeckung der Haftungsschuld im Zuge einer vergleichsweisen Bereinigung der Abgabenrückstände beim Finanzamt angeboten. Die Geltendmachung der Haftung war daher zweckmäßig, da damit die bei der Gesellschaft uneinbringlichen Abgabenschulden im Haftungsweg zumindest teilweise doch noch eingebracht werden können. Die konkrete Höhe der auf die gegenständliche Haftungsschuld zu leistenden Abschlagszahlung bleibt den weiteren Verhandlungen der Berufungswerberin mit dem Finanzamt vorbehalten.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften derzeit am Abgabenkonto nur mehr in der im Spruch dargestellten Höhe aus, weshalb der Berufung insoweit teilweise stattzugeben war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Gleichbehandlungsgrundsatz Richtigkeit der Abgabenvorschreibungen Gleichbehandlungsgebot |
Anmerkung | vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar², § 9 Tz. 11 und 22 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAB-55962