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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 27.02.2003, RV/0947-S/02

Einrichtungsgegenstände einer Wohnung bei einem Lehrer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0947-S/02-RS1
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände einer Wohnung, hier Schreibtisch und Regale, sind bei einem Lehrer nicht abzugsfähig, da bei Lehrberufen der Mittelpunkt der Tätigkeit der Ort ist, wo das Wissen vermittelt wird (also die Schule; ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der TJ gegen den Bescheid des Finanzamtes FA Salzburg Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist Lehrerin an einer höheren Schule. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2001 machte sie Werbungskosten in Höhe von € 6390,09 geltend und zwar aus dem Titel Arbeitszimmer (Schreibtisch, 2 Regale, 1Laptop, 1 Drucker), Küche (Einrichtung incl. Armatur/Spüle/Teppich/Sitzkissen) und Schlafzimmer (1 Bett, 1 Kasten 1 Gesundheitsmatratze).

Im Rahmen der Veranlagung wurden lediglich € 316,02 anerkannt und zwar wurden die Anschaffungskosten Laptop/Drucker auf die betriebsgewöhnliche Nuzungsdauer von 4 Jahren unter Abzug eines 40%igen Privatanteils aufgeteilt.

In der Berufung wurden nur mehr die Kosten für Schreibtisch und Regale sowie ein Privatanteil Laptop/Drucker von 10 % begehrt.

Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung wurde der Privatanteil in Höhe von 10% gewährt.

Im Vorlageantrag wird nun ausgeführt, dass für die Tätigkeit als Lehrkraft ein Schreibtisch und die dazugehörenden Bücherregale grundlegende Einrichtungsgegenstände wären, da für die gewissenhafte Gestaltung einer Unterrichtsstunde Vorbereitungsarbeit (3-5 Stunden) benötigt werde. Weiters sei diese schriftliche Vor- bzw. Nachbereitungzeit gesetzlich geregelt und unerlässlicher, verpflichtender Bestandteil der Lehrtätigkeit. Der Arbeitgeber könne nicht jedem Lehrer eine entsprechende Ausstattung zur Verfügung stellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 (1) 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, es sei ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

Dies bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:

Zunächst ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des VwGH bei einem Lehrer der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb seines Arbeitszimmers liegt und damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (siehe dazu ).

Weiters sind entsprechend der Rechtslage auch Einrichtungsgegenstände einer Wohnung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie ausschließlich beruflich genutzt werden. Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung entsprechend ihrer Zweckwidmung in erster Linie der Bewohnbarkeit von Räumen dienen, wie zB Bücherregale, (Schreib-)tische , Stühle, Vorhänge, Schränke.

Vom Abzugsverbot nicht erfasst wären nur solche Einrichtungsgegenstände, die auch als Einrichtungsgegenstände einer Wohnung nicht in Betracht kommen können, wie als Büromöbel (Logo!) bezeichnete Einrichtungsgegenstände.

Da Schreibtisch und Regale der Bewohnbarkeit von Räumen dienen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 27. Feber 2003

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lehrer
Einrichtungsgegenstände der Wohnung.
Anmerkung
Zur Arbeitszimmer-Einrichtung siehe auch LStRL 2002 Rz 327, wonach auch bestimmte Einrichtungsgegenstände vom Abzugsverbot erfasst sind.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at