Abweisung eines Rückzahlungsantrages bei strittiger Überrechnung
Rechtssätze
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RV/1420-L/02-RS1 | Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt und somit per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend sind dabei die durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren abzuklären, sondern in einem Abrechnungsverfahren gemäß § 216 BAO. Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben sind rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 239 Tz. 1 und 2). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Manfred Wild gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch Dr. Brigitte Stadler-Ruzicka, betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 Abs. 1 BAO vom entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht sowohl dem Berufungswerber als auch der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Überdies steht es dem Berufungswerber zu, innerhalb der gleichen Frist eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit dem Anbringen vom beantragte der Berufungswerber die Abänderung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer einschließlich der gerichtlichen Eintragungsgebühr. Die Überweisung des Rückerstattungsbetrages von ATS 11.956,00 auf ein angegebenes Bankkonto wurde beantragt.
Mit Bescheid vom wurde dem Antrag vom dahingehend stattgegeben, dass die selbstberechnete Grunderwerbsteuer von ATS 11.956,00 mit ATS 0,00 festgesetzt wurde.
Das dadurch entstandene Guthaben von ATS 11.956,00 wurde am dem Finanzamt Salzburg-Land zur Tilgung eines Rückstandes auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers überrechnet.
Der im Anbringen vom enthaltene Rückzahlungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das Guthaben gemäß § 215 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zur Tilgung der bei einer anderen Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war.
In der gegenständlichen Berufung vom bestreitet der Berufungswerber die Rechtmäßigkeit der Überrechnung des Guthabens an das Finanzamt Salzburg-Stadt.
Der Berufungswerber beantragte beim Finanzamt Urfahr mit Schreiben vom die Erstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO. Weiters erklärte der Berufungswerber, bei positiver Erledigung dieses Antrages und gleichzeitiger Rückerstattung des Grunderwerbsteuerbetrages von ATS 11.956,00 (€ 868,88) ziehe er seine gegen den Bescheid vom eingebrachte Berufung zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 239 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt und somit per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend sind dabei die durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren abzuklären. Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben sind rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 239 Tz. 1 und 2).
Demnach ist die Frage, ob die Überrechnung des Guthabens zur Tilgung von Abgabenschulden des Berufungswerbers gemäß § 215 Abs. 2 BAO rechtmäßig gewesen ist, nicht im gegenständlichen Verfahren zu klären. Dazu dient das Abrechnungsverfahren, welches ja der Berufungswerber bereits mit einem Antrag gemäß § 216 BAO in Gang gesetzt hat. Entscheidend für die gegenständliche Berufung ist lediglich, dass durch die Überrechnung des gesamten Guthabens vom Abgabenkonto des Berufungswerbers beim Finanzamt Urfahr auf jenes beim Finanzamt Salzburg-Land kein rückzahlbares Guthaben iSd. § 239 Abs. 1 BAO mehr zur Verfügung gestanden ist. Die Abweisung des Rückzahlungsantrages war daher rechtmäßig.
Zur Zurücknahme der gegenständlichen Berufung für den Fall der positiven Erledigung des Antrages gemäß § 216 BAO und gleichzeitiger Rückerstattung des Grunderwerbsteuerbetrages von ATS 11.956,00 (€ 868,88) ist darauf hinzuweisen, dass die bedingte Zurücknahme einer Berufung wirkungslos ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 256 Tz. 7). Daher war über die Berufung zu entscheiden und es konnte keine Gegenstandsloserklärung gemäß § 256 Abs. 3 BAO erfolgen.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Rückzahlung Überrechnung eines Abgabenguthabens Abrechnungsverfahren |
Anmerkung | vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar, 2475 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at