Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen Hauptwohnsitz und Berufsschulinternat
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RV/0080-W/03-RS1 | Nach der bis geltenden Rechtslage vermitteln Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und einem Berufsschulinternat auch dann keinen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn fallweise Fahrten zum Hauptwohnsitz direkt von der Berufsschule aus angetreten werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom betreffend Schulfahrtbeihilfe für die Zeit vom 22. April bis entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für die Zeit vom 22. April bis die Schulfahrtbeihilfe für ihren 1986 geborenen Sohn MP. Der Hauptwohnort von MP sei die elterliche Wohnung in Wien. MP habe in dem angeführten Zeitraum die Berufsschule in St besucht; der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule betrage 186 km.
Dem Antrag beigeschlossen war die Einberufung von MP zur Berufsschule in St vom für die Zeit vom 22. April bis . Im Berufsschulinternat werde für ausreichende Verpflegung, Unterkunft und Betreuung gesorgt. Ferner wurden dem Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien mehrere Fahrkarten für die Strecke Wien-Westbahnhof - St und zurück über in Summe 4 Hin- und 4 Rückfahrten vorgelegt.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien den Antrag auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe ab. Gemäß § 30 FLAG 1967 bestehe unter anderem dann ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schulweg zwischen Wohnung und Schule mindestens 2 km lang sei und für diesen Schulweg keine Schülerfreifahrt bestehe. "Im vorliegenden Fall besucht Ihr Sohn MP im fraglichen Zeitraum die Berufsschule St und war im Berufsschulinternat untergebracht. Da die Wegstrecke vom Internat zur Schule keine 2 km lang ist bzw gegebenenfalls Anspruch auf Schülerfreifahrt bestünde, kann somit nach obiger gesetzlicher Regelung keine Schulfahrtbeihilfe gewährt werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Wegstrecke zwischen Familienwohnort in Wien und Internat in St keinen Schulweg im Sinne des Gesetzes darstellt."
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , Berufung mit dem ersichtlichen Antrag, die Schulfahrtbeihilfe doch zu gewähren.
Das Finanzamt sei offenbar ungenügend über den Sachverhalt informiert. MP sei nicht im Berufsschulinternat, sondern in einem Ausweichquartier im Landeskrankenhaus St untergebracht worden.
Ferner habe MP sowohl an Feiertagen wie auch an Wochenenden nicht im Landeskrankenhaus St übernachten dürfen. MP habe bis zu zwei Mal pro Woche nach Hause nach Wien fahren müssen.
MP sei am Samstag jeweils von der Schule direkt nach Hause gefahren, weswegen es sich zumindest bei dieser Fahrt um den unmittelbaren Schulweg gehandelt habe.
Dadurch, dass MP über das Wochenende nicht in St bleiben durfte, seien sehr wohl mit dem Schulbesuch verbundene Kosten entstanden. Abgesehen davon mute es seltsam an, dass eine Fahrt von 2 km vom Internat zur Schule zwar unterstützt werde, eine Fahrt von über 100 km nicht. "Was nützt es einem Lehrling, wenn ihm in St die Fahrt bezahlt wird, wenn er jedoch die komplette Wegstrecke von Wien nach St bezahlen muss? Das wäre etwa so, als ob Sie eine Dienstreise nach Thailand zwar finanziert bekommen, Sie jedoch den Flug selber bezahlen müssen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien die Berufung als unbegründet ab und führte hierzu aus:
"Gemäß § 30 a und b FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Weg zwischen Wohnung und Schule, wenn für die Zurücklegung dieser Wegstrecke kein Verkehrsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Die gesetzliche Regelung des § 30 c Abs. 4 FLAG 1967, wonach eine Schulfahrtbeihilfe zu gewähren ist für die Wegstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Zweitunterkunft am Schulort, wurde gemäß BGBl. Nr. 297/1995 Art. XXXVI, Z 4, mit außer Kraft gesetzt. Demnach besteht für die Zeit nach dem kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Wegstrecken zwischen Hauptwohnsitz (im vorliegenden Fall Wien) und Zweitunterkunft am Schulort (in diesem Fall St)..."
Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , übermittelte die Bw. unter dem Betreff "Berufung gegen Berufungsvorentscheidung vom , Aktenzeichen 3284020356" die Kopie eines Schreibens des Landes Oberösterreich vom an MP. Das Finanzamt möge in seinem Bescheid berücksichtigen, "dass es für Internatsschüler eine Schulfahrtsbeihilfe für die Anreise nach St gibt und dass selbige beim jeweiligen Finanzamt zu beantragen ist."
Dieses Schreiben ist als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (§ 276 Abs. 2 BAO) zu werten.
Das Schreiben des Landes Oberösterreich vom lautet auszugsweise:
"Am Freitag, den beschloss der Nationalrat auf Antrag der österreichischen Bundesregierung die Einführung einer Fahrtenbeihilfe für Internatsschüler...
Zukünftig erhalten Internatsschüler eine Schul-/Heimfahrtbeihilfe. Diese kann für das jeweilige Schuljahr beim Finanzamt der Hauptwohnsitzgemeinde gegen Bezahlung eines Selbstbehalts beantragt werden. Für Wochenendheimfahrten gibt es rückwirkend mit eine pauschale finanzielle Abgeltung, gestaffelt nach der Entfernung zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz von 19 bis 58 Euro..."
Mit Bericht vom legte das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor.Bis erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß § 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des Vorbringens der Bw., welches vom Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien nicht bestritten wurde, und der vorgelegten Unterlagen geht der unabhängige Finanzsenat von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Der Sohn der Bw., MP, besuchte in der Zeit vom 22. April bis die Berufsschule in St. Den Weg zur Berufsschule trat MP regelmäßig vom Landeskrankenhaus St, in welchem MP als Ausweichquartier des Berufsschulinternats untergebracht war, an. Da MP an Feiertagen und an Wochenenden das Quartier im Landeskrankenhaus St nicht benutzen durfte, kehrte er an den Wochenenden und teilweise auch während der Woche in die elterliche Wohnung in Wien zurück. Die Entfernung zwischen Wohnung in Wien und Berufsschule in St beträgt 186 km. Die Heimfahrt von der Berufsschule in St nach Wien wurde regelmäßig direkt von der Berufsschule - und nicht vom Internat im Landeskrankenhaus aus - angetreten.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich hieraus:
§ 30a FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, lautet in der vom bis geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 142/2000:
"§ 30a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind
a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht
und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) mindestens 2 km lang ist. Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn die Vollwaise
a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht und
der Schulweg mindestens 2 km lang ist. Behinderte Vollwaisen haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und der behinderten Vollwaise die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
(3) Als eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a gilt auch eine Schule, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962).
(4) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.
(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden."
§ 30b FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, lautet in der vom bis geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 297/1995:
"§ 30b. (1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen kann. Für den verbleibenden Teil des Schulweges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe dann, wenn dieser Teil des Schulweges mindestens 2 km lang ist, in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (§ 30c Abs. 1 und 2) nach der Länge dieses Teiles des Schulweges.
(2) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden."
§ 30c FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, lautet in der vom bis geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 68/2001:
"§ 30c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich ............................................................................ 4,4 Euro,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich .......................................................................................................... 8,8 Euro,
c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich ......................................................................................................... 13,1 Euro.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich ............................................................................... 6,6 Euro,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich ........................................................................................................... 13,1 Euro,
c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich ............................................................................................................ 19,7 Euro.
(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 Euro für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH."
§ 30d FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, lautet in der vom bis geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 201/1996:
"§ 30d. (1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe für ein Kind gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die Schulfahrtbeihilfe für das Kind der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist die Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren."
§ 30e FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, lautet in der seit bis geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 201/1996:
"§ 30e. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten Antrag kann die Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 3 erster Satz für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats, frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird, ausgezahlt werden. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers, von dem aus die Schule besucht wird, hervorgehen.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr nur einmal, nach Ablauf des Unterrichtsjahres, gewährt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 97/14/0149, aus § 30c Abs. 1 und § 30c Abs. 2 FLAG 1967, wonach die Schulfahrtbeihilfe nach der Anzahl der Schultage in der Woche unterschiedlich hoch ist, abgeleitet, dass die Bestimmungen des § 30c Abs. 1 bis § 30c Abs. 3 FLAG 1967 für die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft nicht anwendbar sein können.
Als Schulweg könne nicht jene Wegstrecke angesehen werden, die der Schüler - zumeist an Wochenenden - zwischen dem Hauptwohnort und einer weiteren Wohnung als Zweitunterkunft zurücklege.
Der Wegfall des §30c Abs. 4 FLAG 1967 ab dem Schuljahr 1995/96 könne nicht durch die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 1 bis § 30c Abs. 3 FLAG kompensiert werden.
Unter Wohnung im Inland iSd § 30a Abs.1 FLAG 1967 sei jene Wohnung zu verstehen, von der aus der Schüler regelmäßig seinen Weg zur Schule antritt. In diesem Sinn könne die Wohnung des Schülers auch ein Heim oder Internat sein, von dem aus er die Schule besucht. Keineswegs müsse die Wohnung des Schülers im dargestellten Sinn mit seinem Hauptwohnort ident sein.
Der Verwaltungsgerichthof referiert in diesem Erkenntnis, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer diesbezüglich an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 30. 9. 1997, B 487/97, abgelehnt hat, und verweist abschließend darauf, dass nach § 34 Abs. 8 EStG 1998 Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mittels eines Pauschbetrages als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.
Nach der für den Streitzeitraum - 22. April bis - geltenden Rechtslage kommt nach der - zutreffenden - Auslegung der anzuwendenden Normen des FLAG 1967 durch den Verwaltungsgerichtshof die Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe an die Bw. nicht in Betracht:
Der Sohn der Bw., PM, hat den Weg zur Berufsschule in St regelmäßig von seinem Quartier im Landeskrankenhaus St aus angetreten und ist regelmäßig von der Berufsschule dorthin zurückgekehrt. Für diesen Weg steht die Schulfahrtbeihilfe unstrittigermaßen nicht zu.
Das Pendeln zwischen Wien und St erfolgte zwar an den Wochenenden und teilweise auch unter der Woche; an der überwiegenden Zahl der Schultage wurde jedoch der Schulweg zwischen Internat und Berufsschule zurückgelegt. Der Weg zwischen Wien und St war daher nicht der "regelmäßige" Schulweg und zwar auch dann nicht, wenn an einigen Tagen die Fahrt nach Wien direkt von der Berufsschule aus angetreten wurde. Daher kommt nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der für den Streitzeitraum geltenden Rechtslage die Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe nicht in Betracht.
Sofern die Bw. auf das Schreiben des Landes Oberösterreich verweist, so wird dort ausdrücklich davon gesprochen, dass ab Wochenendheimfahrten abgegolten werden können.
§ 30c FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, lautet seit gemäß BGBl. I Nr. 158/2002:
"§ 30c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich ........................................................................ 4,4 Euro,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich ....................................................................................................... 8,8 Euro,
c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich ....................................................................................................... 13,1 Euro.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich ........................................................................... 6,6 Euro,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich ............................................................................................... 13,1 Euro,
c)an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich ............................................................................................... 19,7 Euro.
(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 Euro für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 50 km monatlich .............................................................. 19 €,
b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich ......................................... 32 €,
c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich ....................................... 42 €,
d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich ........................................ 50 €,
e) über 600 km monatlich ................................................................................. 58 €.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen."
Diese neue Rechtslage gilt, worauf auch das Land Oberösterreich hingewiesen hat, erst ab (§ 50u FLAG 1967 idF Art 7 BGBl. I Nr. 158/2002).
Nach § 4 Abs. 1 iVm § 2 lit. a Z 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch (hier: Beihilfenanspruch), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht - bzw hier die Beihilfe - knüpft.
Maßgebend ist daher jene Rechtslage, die zur Zeit des Berufsschulbesuchs gegolten hat, und nicht die mittlerweile geltende Rechtslage (vgl Doralt-Ruppe, Steuerrecht II4 [2001] 240 [Rz 480]; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 39 Anm 3). Der Umstand, dass während des offenen Berufungsverfahrens eine Änderung zugunsten der Bw. eingetreten ist, vermag für die zu beurteilenden, bereits vergangenen Zeiträume keine Änderung zu bewirken.
Das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien hat die Schulfahrtbeihilfe zu Recht nicht gewährt.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für eine Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes (110 € je Monat der auswärtigen Berufsausbildung) wäre im Wege der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 (Beilage Vordruck E1a) geltend zu machen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 30a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Schulfahrtbeihilfe Wochenpendeln Internat Schulweg Hauptwohnsitz Zweitwohnsitz |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at