TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.02.2003, RV/1112-W/02

Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem WIFI - Fortbildungslehrgang

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1112-W/02-RS1
Es ist glaubwürdig, dass eine Bürokraft bei einer Entfernung von 16 km zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nach Arbeitsende um 17.00 Uhr nach Hause fährt, um anschließend in den Arbeitsort zur Absolvierung eines Buchhaltungskurses am WIFI, der um 18.30 Uhr beginnt, zurückzukehren. Für diese Fahrten zu einer Fortbildungsveranstaltung steht das Kilometergeld zu, es handelt sich nicht um mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegoltene Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) hat in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 unter dem Titel Werbungskosten, Kilometergelder, im Zusammenhang mit einem beim WIFI besuchten Buchhaltungskurs, in Höhe von 6.330,80 S [460,08 €] beantragt.

Dem Antrag war eine Aufstellung über die Kurstage beigelegt, aus der ersichtlich ist, das jeweils um 18:30 Kursbeginn war und um 21:50 der Kurs endete.

In Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes gab die Bw bekannt, dass sie eine fixe Arbeitszeit habe und zwar von Montag bis Donnerstag jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 bis 17:00 Uhr sowie an Freitagen von 8:00 bis 14:00 Uhr. Weiters gab die Bw an die 1,5 Stunden bis zum Kursbeginn dazu genutzt zu haben um zu Hause das Abendessen einzunehmen.

Im Zuge der Veranlagung wurden die beantragten Aufwendungen mit der Begründung, dass der Arbeitsort mit dem Ort der Fortbildung ident sei, und daher keine weiteren Fahrtkosten, als jene für die Fahrt Wohnung - Arbeitstätte, die durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehenden Pendlerpauschale abgegolten seien, angefallen sind, nicht gewährt.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der steuerliche Vertreter der Bw Berufung und führte aus, dass die Werbungskosten Fahrten zu einem Abendkurs im WIFI Eisenstadt betrafen und der Besuch des Abendkurses außerhalb der Arbeitszeit erfolgte.

Da die Arbeitszeit spätestens um 17 Uhr beendet war und der Kurs erst um 18:30 Uhr begann, fuhr die Bw nach Hause und zum Kurs wieder nach Eisenstadt.

Die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale liegen aufgrund der Entfernung von weniger als 20 km nicht vor.

Der Verkehrsabsetzbetrag decke den normalen Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte die über den Normalfall hinaus anfallen sind laut § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Unseres Erachtens handelt es sich bei den Kursbesuchen am Abend um Fahrten, die über den normalen Aufwand hinaus gehen. Überdies sind es de facto auch keine Fahrten zur Arbeitsstätte, die hier vorliegen. Die Bw ist im Falle der Abweisung der Werbungskosten gegenüber anderen Kursbesuchern, die zufällig nicht am "Arbeitsplatz" (gemeint ist wohl der Arbeits-Ort) einen Fortbildungskurs besuchen, benachteiligt.

Weiters ist einzuwenden, dass die Bescheidbegründung insofern nicht zutrifft, als die Werbungskosten durch ein allenfalls zustehenden Pendlerpauschale abgegolten sind.

In diesem Fall würde bei Berücksichtigung der Kurszeiten bis 21.50 Uhr kein Massenbeförderungsmittel für die Heimfahrt zur Verfügung stehen und ein Anspruch auf Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 entstehen. Dies ist jedoch nicht möglich, weil bei der Prüfung der Voraussetzungen auf die Arbeitszeit eingegangen wird, somit also bei Gewährung des Pendlerpauschales die Kursbesuche nicht berücksichtigt werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass mit dem Verkehrsabsetzbetrag, sowie mit dem Pendlerpauschale, welches jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen zum Tragen komme, sämtliche - somit auch mehrfach täglich anfallende - Aufwendungen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte abgegolten seien. Es sei daher auch unerheblich, dass die Bw nach Dienstende nach Hause und anschließend wieder nach Eisenstadt gefahren ist. Als Werbungskosten abzugsfähig seien nur Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken. Dies wäre die Wegstrecke vom Arbeitgeber zum WIFI (laut Finanzamt 1 km). Da der vom Finanzamt dafür berechnete Aufwand (745,00 S) das jährlich zustehende Werbungskostenpauschale von 1.800 S nicht überstieg wurde die Berufung abgewiesen.

Der steuerlicher Vertreter der Bw stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 97/14/0103, ausgeführt dass Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt, um seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, und dadurch seinen Beruf besser ausüben zu können, als Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sind.

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl. ). Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.

Dem Umstand, dass eine Fortbildungseinrichtung auf dem Weg zur Arbeitsstätte gelegen ist oder von der Arbeitsstätte aus in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus erreicht werden kann, kommt allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu. Nämlich für die Frage, ob die Fahrten zusätzlich angefallen sind oder mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der Heimfahrt von dieser verbunden wurden.

Es ist unstrittig, dass der von der Bw besuchten Kurs der beruflichen Fortbildung diente, und somit die damit im Zusammenhang entstanden Fahrtkosten Werbungskosten darstellen.

Da die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitstätte nur 16 km beträgt sind die Ausführungen des steuerlichen Vertreters durchaus glaubwürdig. Bei einer geschätzten Fahrtzeit von ungefähr 20 Minuten für die einfache Wegstrecke, verbleiben der Bw noch 50 Minuten um eine Mahlzeit einzunehmen.

Die Fahrtstrecke Wohnung - WIFI ist zwar teilweise mit der Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitstätte ident, die Fahrt wird jedoch nicht unternommen um die Arbeitstätte aufzusuchen bzw. von dieser wieder nach Hause zu gelangen. Aus diesem Grund sind die entstehenden Aufwendungen nicht durch den Verkehrsabsetzbetrag gedeckt. Die beantragten Werbungskosten in Höhe von 6.338,80 S [460,08 €] werden gewährt.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Fahrtkosten
Kilometergeld
Fortbildung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at