Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.02.2003, RV/0045-W/03

Aussetzungszinsen im Konkurs

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0045-W/03-RS1
Aussetzungszinsen für Konkursforderungen fallen für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Aussetzungszinsen 2002 vom entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Zeitraum von bis Aussetzungszinsen im Betrag von € 52.456,68 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass der Bescheid inhaltlich unrichtig sei, da ab Konkurseröffnung keinerlei wie immer gearteten weiteren Zinsen, insbesondere keine Aussetzungszinsen, auflaufen könnten. Das Konkursverfahren sei mit Beschluss vom zu 5 S 406/01t eröffnet worden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass dem in der Berufungsvorentscheidung zitierten VwGH-Erkenntnis vom , 84/14/0126, ein etwas anderer Sachverhalt zu Grunde liegen dürfte. Anders als im konkreten Fall habe es sich bei den nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht mit Bescheid vorgeschriebenen Abgaben bzw. Nebengebühren offensichtlich tatsächlich um Konkursforderungen gehandelt, welche natürlich zu Recht im Konkursverfahren gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiere, geltend zu machen seien. Dies könne insofern dem Langtext des Erkenntnisses entnommen werden, als der Beschwerdeführer unrichtigerweise behauptet habe, dass hinsichtlich Abgabenforderungen, welche Konkursforderungen seien, zwar keine "Leistungsgebote durch Abgabenbehörden erlassen werden dürften", sehr wohl aber eine Anmeldung dieser Forderungen im Konkurs zu erfolgen habe (siehe , ÖStZB 1985, 293).

Die mit Bescheid vom festgesetzten Aussetzungszinsen für einen Zeitraum nach Konkurseröffnung stellten hingegen keine Konkursforderungen dar, sondern gehörten als Zinsen von Konkursforderungen - wie etwa auch im (ecolex 1993, 491f.) ausgeführt werde - zu den gemäß § 58 Z 1 KO ausgeschlossenen Ansprüchen, womit die Zinsen auch nicht als Konkursforderung seitens des Abgabengläubigers anzumelden seien. Aussetzungszinsen seien nun einmal nur dann Konkursforderungen, soweit sie auf die Verzinsung von Konkursforderungen entfielen und bis zur Konkurseröffnung angefallen seien (siehe auch Beiser, Fragen zum Spannungsfeld zwischen Insolvenzrecht und Abgabenrecht, ZIK 6/2001, 189).

Zu der in der Berufungsvorentscheidung zitierten Judikatur des OGH (, 7 Ob 392, 393/56), wonach die Geltendmachung einer Zinsforderung "in anderer Weise" möglich wäre, müsse erwähnt werden, dass der OGH nicht von einer Geltendmachung im Wege einer Festsetzung gegenüber dem Gemeinschuldner während eines Konkursverfahrens ausgegangen sei. So laute der Rechtsatz des OGH-Judikats vom , 7 Ob 392, 393/556 wie folgt:" § 58 Z 1 KO schließe nur die Geltendmachung einer Zinsforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet worden sei". In einem anderen OGH-Judikat habe der OGH die Geltendmachung von Nebengebühren gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners, nicht aber direkt gegenüber dem Gemeinschuldner (, RdW 1987, 123) bestätigt.

Des Weiteren müsse darauf verwiesen werden, dass meines Erachtens auch die Meinung vertreten werden könne, dass gar kein Zahlungsaufschub gemäß § 212a BAO eingetreten sei, da den insolvenzrechtlichen Bestimmungen - die eine gleichmäßige Befriedigung der Konkursgläubiger im Rahmen der durch das Konkursrecht selbst aufgestellten Rangordnung zum Ziel hätten - der Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen einzuräumen sei (siehe etwa mit Verweis auf ). Dies komme auch insofern zum Vorschein, als die Gemeinschuldnerin durch den von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Zahlungsaufschub keinerlei Vorteile erlangt habe, da die als Konkursforderung einzustufende Umsatzsteuerzahllast 8/2001 (einschließlich der Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 UStG) ohnedies nur im Rahmen der Vorschriften der Konkursordnung befriedigt werden dürfe. Insofern könne auch von einer Art gesetzlichen Zahlungsfrist gesprochen werden, die dazu führe, dass - analog zur Rechtslage bei Stundungszinsen (siehe RAE § 212 Tz. 36) - keine Aussetzungszinsen für den Zeitraum nach Konkurseröffnung festzusetzen seien. Auch hier sei das Konkursrecht stärker als das Abgabenrecht (siehe hiezu Kofler/Kristen, Insolvenz und Steuern, 37) und es sei nicht einzusehen, warum Aussetzungszinsen anders als Stundungszinsen behandelt würden.

Ferner müsse auf das OGH-Judikat vom , 6 Ob 596/86 (RdW 1987/4) Bezug genommen werden, wonach "Nebengebühren nach Auflösung der Geschäftsverbindungen nur so weit verlangt werden könnten, als die auslösenden Risken noch bestünden, Leistungen erbracht würden und tatsächlich Spesen aufgelaufen seien". Nicht anders könne der gegenständliche Sachverhalt beurteilt werden, wonach die Bw. aus der beantragten Aussetzung der Einhebung keinen Vorteil erlangt habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO i.d.F.d. Bundesgesetzes BGBl. 1993/818 sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , 5 S 406/01 t, wurde über das Vermögen der Bw. das Konkursverfahren eröffnet. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners kommen Abgabenentrichtungen nur nach Maßgabe der gegenüber der Bundesabgabenordnung spezielleren insolvenzrechtlichen Regelungen in Betracht, weshalb Aussetzungszinsen für die gegenständliche Konkursforderung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anfallen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter 98, 109).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzungszinsen
Konkurs
Anmerkung
vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 212a Rz 22; Fischerlehner, Die Abgabenverrechnung im Konkursverfahren (Beispiele und Lösungsansätze), ÖStZ 2002, 678

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at