Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.02.2003, RV/3900-W/02

Keine Nachsicht bei Möglichkeit von Zahlungserleichterungen, keine persönliche Unbilligkeit bei Gläubigerbevorzugung, fehlende betragsmäßige Konkretisierung des Antrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3900-W/02-RS1
Es bedarf keiner Nachsicht, wenn Härten aus der Abgabeneinhebung durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden kann.
RV/3900-W/02-RS2
Es liegt kein Grund für eine positive Ermessensübung vor, wenn sich die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde.
RV/3900-W/02-RS3
Ein Antrag auf Abgabennachsicht bedarf der betragsmäßigen Konkretisierung, da auf Grund der Antragsgebundenheit nicht über den Antrag hinausgegangen werden darf.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Nachsicht vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom ersuchte der Bw. um Gewährung einer "maximal niedrigsten" Zahlungserleichterung, da die mit Bescheid vom in Höhe von € 396,07 (S 5.450,00) bewilligten Raten eine außerordentliche soziale Härte bedeuten würden und existenzgefährdend wären.

Im Zuge von - auf Grund eines Rückstandsausweises erfolgten - Einbringungsmaßnahmen vom 7. bzw. gab der Bw. bekannt, dass auf Grund eines für die Begleichung von Spielschulden (Casino) aufgenommenen Kredites Bankverbindlichkeiten in Höhe von € 64.678,82 (S 890.000,00) bestehen würden. Zur Abstattung des aushaftenden Abgabenrückstandes bot er dem Finanzamt monatliche Raten in Höhe von € 581,38 (S 8.000,00) an, die mit Bescheid vom bewilligt wurden.

Mit Schreiben vom ersuchte der Bw. um Stundung der Ratenzahlungen für die Dauer von drei Monaten sowie um Herabsetzung der Höhe der monatlichen Raten auf € 436,04 (S 6.000,00), da er derzeit nicht in der Lage wäre, die vorgeschriebenen Raten zu bezahlen.

Da nach einer am erfolgten Zahlung von € 581,38 (S 8.000,00) keine weiteren Ratenzahlungen mehr geleistet wurden, wies das Finanzamt ein weiteres Ansuchen des Bw. vom um ratenweise Entrichtung der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Einkommensteuervorauszahlungen mit Bescheid vom ab.

Mit weiterem Schreiben vom beantragte der Bw. die Gewährung von monatlichen Raten in Höhe von maximal € 363,36 (S 5.000,00) bzw. um Nachlassgewährung im sozial verträglichen Ausmaß, da er zu 100 % invalide, frühpensioniert, arbeitsunfähig und auf Grund finanzieller Belastungen, insbesondere des Bankkredites, zwar zahlungswillig, jedoch finanziell nicht im vorgeschriebenen Maß zahlungsfähig sei.

Mit Ansuchen vom beantragte der Bw. erneut, längerfristige Zahlungen bei niedrigsten Monatsraten bzw. "Nachlass" zu gewähren. Begründend brachte er vor, seit zufolge Berufsunfähigkeit eine Frühpension zu beziehen und damit wegen laufender Kreditverpflichtungen bei gleich bleibenden Lebensfixkosten eine Einkommensreduzierung in nicht mehr sozialverträglichem Ausmaß hinnehmen zu müssen. Laut Schuldnerberatung der Stadt Wien wäre die "Einstufung" zu hoch und würde bei Nichtgewährung der soziale Notstand eintreten.

In einem weiteren Zahlungserleichterungsansuchen vom führte der Bw. an, monatlich höchstens € 145,35 (S 2.000,00) entrichten zu können.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen um Nachsicht als unbegründet ab, da nach der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Gefährdung des Nahrungsstandes gegeben sei, weshalb von einer Unbilligkeit keine Rede sein könnte. Eine unbillige Härte würde nur dann vorliegen, wenn die Abgabenschuld im Vergleich zum Einkommen und Vermögen des Abgabepflichtigen in einem krassen Missverhältnis stehen würde und Einbringungshärten nicht einmal durch Gewährung einer Zahlungserleichterung hintangehalten werden könnten. Außerdem könne im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller Abgabepflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Unbilligkeit in der Einhebung zuerkannt werden, zumal bereits im Zuge der Abgabenfestsetzung alle Kriterien der Steuerbemessung berücksichtigt worden wären. In Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse erkannte das Finanzamt dem Bw. schließlich monatliche Raten in Höhe von € 508,71 (S 7.000,00) zu.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. ergänzend vor, dass er auf Grund der monatlichen Kredittilgungsrate von € 654,06 (S 9.000,00) sowie der Miete von € 363,36 (S 5.000,00) außerstande wäre, die vorgeschriebene Rate von € 508,71 (S 7.000,00) zu entrichten, und legte ein fachärztliches Gutachten vom sowie ein Bankschreiben betreffend den aushaftenden Kredit bei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass bei Bestehen mehrerer schuldrechtlicher Verhältnisse für die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger Sorge zu tragen sei und der Bw. daher zur Herbeiführung einer adäquaten Rückzahlung verpflichtet gewesen wäre.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass entscheidungswesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Der gegenständliche Steuerrückstand wäre auf Grund einer nach schwerer Krankheit und Pensionierung zum Abbau der bestehenden Bankverbindlichkeiten aufgenommenen Beschäftigung entstanden. Die Zahlungswilligkeit wäre dadurch erkennbar gewesen, dass die in diesen Jahren aus der Zweitbeschäftigung resultierende Steuerschuld unter schwierigsten Bedingungen neben den Bankschulden stets ordnungsgemäß entrichtet worden wäre.

Auf Grund einer aktenkundigen Verschlimmerung seiner schweren Krankheit wäre die Ausübung dieser dienstlichen Tätigkeit mit Ende März 2001 jedoch nicht mehr möglich gewesen, weshalb es zur vorzeitigen Pensionierung gekommen wäre. Wobei gerade die stetige an die Grenze der Existenz führende finanzielle Notlage wesentlich mitverursachend für die Verschlechterung der Krankheit gewesen wäre.

Weiters brachte der Bw. vor, dass durch die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass bei Bestehen mehrerer schuldrechtlicher Verhältnisse für die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger Sorge zu tragen sei, offenkundig wäre, dass die belangte Behörde die Tatsache, dass er bereits bisher sämtliche Gläubiger, auch die Finanzverwaltung, ordnungsgemäß befriedigt hätte, völlig verkennen würde. Darüber hinaus wäre seine Zahlungswilligkeit niemals zweifelhaft gewesen, lediglich seine Zahlungsfähigkeit nunmehr auf Grund der Einstellung der Arbeitstätigkeit nicht mehr ausreichend, um im bisherigen Umfang weiterhin den Schuldenabbau durchzuführen.

Da ihn bei Abweisung dieses Antrages durch Vernichtung seiner Existenz eine schwere Unbilligkeit treffen würde, beantragte der Bw. daher abschließend erneut Gewährung einer Nachsicht.

Die am vom Finanzamt erhobene wirtschaftliche Lage des Bw. ergab Pensionsbezüge der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter in Höhe von monatlich € 765,00 sowie der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Höhe von € 510,00. Laut Auskunft des Bw. sowie Augenschein der von ihm bewohnten Mietwohnung wäre kein verwertbares Vermögen vorhanden; jedoch würden monatliche Fixkosten für Miete, Betriebskosten und Tilgungsrate für den aushaftenden Bankkredit in Höhe von rund € 1.115,00 anfallen. Darüber hinaus gab der Bw. bekannt, dass er auf Grund diesbezüglicher Gespräche mit der Schuldnerberatung die Durchführung eines Privatkonkurses anstreben würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. z.B. , sowie Stoll, BAO, Handbuch, Seite 583).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (vgl. ).

Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.

Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung nach der Lage des Falles unbillig (vgl. dazu Stoll, BAO, Handbuch, Seite 586, sowie die dort angeführten Erkenntnisse).

Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren ().

Da vom Bw. keine sachliche Unbilligkeit behauptet wurde, war nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.

Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Bw. entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Nachsichtswerbers oder seiner Familie gefährden würde ().

Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern würde (). Aber auch eine Verminderung der Liquidität reicht für die Annahme einer Existenzgefährdung nicht aus (), zumal der Bw. nicht ausreichend dargelegt hat, weshalb gerade durch die Einbringung der in Rede stehenden restlichen Abgaben in Höhe von € 11.594,91 seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. ).

Auch im Hinblick auf die Höhe der regelmäßigen Pensionseinkünfte, wonach der Bw. nach den übermittelten Lohnzetteln seit Jahren und insbesondere auch in dem den aushaftenden Abgabenrückstand betreffenden Zeitraum 1998-2002 über einen Aktiv- und einen Pensionsbezug in Höhe von insgesamt rund € 35.000,00 brutto pro Jahr verfügte bzw. ihm ab nach seinen eigenen Angaben nunmehr zwei Pensionsbezüge in Höhe von zusammen netto € 1.275,00 monatlich zustehen, kann keine persönliche Unbilligkeit festgestellt werden, da den Härten aus der Abgabeneinhebung durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden könnte, weshalb es keiner Nachsicht bedarf (). Dazu ist festzustellen, dass sich der Abgabenrückstand im Zuge von Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2001 und 2002 zufolge der nunmehr gemeinsam berechneten und ausbezahlten Pensionseinkünfte gegenüber den bisher vorgeschriebenen Einkommensteuervorauszahlungen voraussichtlich ohnehin noch verringern dürfte.

Darüber hinaus könnte aber ohnehin auch bei Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit zur Beurteilung der Nachsichtsvoraussetzungen im Rahmen des Ermessens nicht außer Acht gelassen werden, dass der Bw. keine Vorsorge für die fristgerechte und vollständige Abgabenentrichtung getroffen hat, obwohl eine solche Vorsorge möglich gewesen wäre ().

Auch aus dem Vorbringen des Bw., dass die aus der Zweitbeschäftigung resultierende Steuerschuld unter schwierigsten Bedingungen stets ordnungsgemäß entrichtet worden wäre, wobei diese Tätigkeit nur zu dem Zweck aufgenommen worden wäre, um bestehende Bankverbindlichkeiten - laut Bankauskunft vom ein in Höhe von € 54.504,63 (S 750.000,00) gewährter Bankkredit - abzubauen, lässt sich nichts gewinnen, da diese ihm zur Verfügung stehenden Mittel trotz bestehender Abgabenschuldigkeiten anderweitig - nämlich zur Bezahlung von Spielschulden - verbraucht wurden (vgl. ), jedoch entgegen seinem Vorbringen aus der Zweitbeschäftigung resultierende Steuerschulden nach wie vor unberichtigt aushaften.

Desweiteren muss auch dem weiteren Einwand des Bw., dass er bereits bisher sämtliche Gläubiger, daher auch die Finanzverwaltung, gleichmäßig und somit ordnungsgemäß befriedigt hätte, entgegengehalten werden, dass diese Behauptung einer näheren Überprüfung nicht standhalten kann, da unzweifelhaft Abgabenschulden weder zeitgerecht noch in vollem Umfang entrichtet wurden, hingegen sowohl das Casino die Spielschulden zur Gänze erhalten hat als auch die nunmehrigen Kreditraten termingerecht an die Bank überwiesen wurden bzw. werden.

Zur Erreichung eben dieser Befriedigung aller Gläubiger in gleichem Ausmaß kann gerade auch im Hinblick auf das vom Bw. angestrebte Schuldenregulierungsverfahren keine Nachsicht erteilt werden, da in diesem Fall die Forderung des Abgabengläubigers noch weiter gekürzt werden würde.

Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Ausübung des Ermessens nicht zuletzt auch zu berücksichtigen ist, ob sich eine Nachsicht und der damit verbundene Verzicht durch die Abgabenbehörde ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen auswirken würden (), würde auch bei Vorliegen der behaupteten, jedoch unbewiesenen - und daher nicht festgestellten - Unbilligkeit eine Nachsicht der aushaftenden Abgabenschulden nicht in Betracht kommen.

Abschließend wird bemerkt, dass es darüber hinaus sowohl den Anträgen als auch der Berufung sowie dem Vorlageantrag an der dem § 236 BAO entsprechenden Konkretisierung betreffend die Höhe der nachzusehenden Abgaben, da eine Nachsicht wegen der Antragsgebundenheit nicht über den Antrag hinausgehen darf, mangelt. Ein Begehren, das lediglich auf "Nachlassgewährung im sozial verträglichen Ausmaß" gerichtet ist, kann diesem Erfordernis aber grundsätzlich nicht genügen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
Unbilligkeit
Härten
Abgabeneinhebung
Zahlungserleichterung
Bevorzugung
Gläubiger
Antrag
Konkretisierung
Antragsgebundenheit
hinausgehen
Anmerkung
vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar², § 236 Tz. 17 vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar², § 236 Tz. 1

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