Kein Werbungskostenpauschale für Journalisten betreffend die Pressesprecherin eines Telekommunikationsunternehmens
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RV/2878-W/02-RS1 | Ein Werbungskostenpauschale für Journalisten kann betreffend die Pressesprecherin eines Telekommunikationsunternehmens, auch wenn damit die Tätigkeit als Chefredakteurin der Firmenzeitung verbunden ist, nicht berücksichtigt werden. Die Zeitung erschien nicht regelmäßig, sondern nur viermal jährlich. Im Übrigen richtete sich die Zeitung nur an die Mitarbeiter jenes Unternehmens, bei welchem auch die Steuerpflichtige selbst Mitarbeiterin ist und dementsprechend die Beiträge wie eine Public Relations-Darstellung der Firma wirken. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999 vom nach entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte die Berufungswerberin (Bw.) u.a. folgende Angaben:
Beruf oder Art der Tätigkeit: kfm. Angestellte
Bezugs/pensionsauszahlende Stellen im Veranlagungsjahr: Anzahl beschäftigt
XX (samt Anschrift) . - 31.12.
Abgesehen von (vom Finanzamt bei der Veranlagung berücksichtigten, nicht berufungsgegenständlichen) Angaben betreffend Sonderausgaben wurden seitens der Bw. in der Steuererklärung keine Eintragungen gemacht, insbesondere erfolgte keine Geltendmachung von Werbungskosten (Seite 3 der Erklärung).
Bei der Veranlagung wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit so ermittelt, dass von den seitens der bezugsauszahlenden Stelle, der XX, gemeldeten steuerpflichtigen Bezügen der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von S 1.800,00 in Abzug gebracht wurde.
Die vom steuerlichen Vertreter der Bw. eingebrachte Berufung lautet wie folgt:
"Laut Bescheid wurden die Werbungskosten (der Bw.) pauschal mit S 1.800,00 festgesetzt. Da (die Bw.) Pressesprecherin ist und als solche ausschließlich mit journalistischen und redaktionellen Aufgaben betraut ist, steht ihr das Werbungskostenpauschale für Journalisten gemäß § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von 7,5 % der Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge zu. Namens ... (der Bw.) stellen wir daher den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 1999 ... aufzuheben und an Stelle der pauschalen Werbungskosten in Höhe von S 1.800,00 das Werbungskostenpauschale gemäß § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von S 52.424,00 (d.s. 7,5 % von S 698.991,00) zu berücksichtigen."
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit nachstehender Begründung:
"Als Journalisten gelten unter anderem alle mit der Verfassung von Texten betrauten Mitarbeiter einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Nachrichtendienstes, die mit festen Bezügen angestellt sind. Ebenso gehören dazu Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk und Fernsehgesellschaften, die als Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert sind.
Nicht dazu gehören Pressesprecher und Pressereferenten von Unternehmen und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis ausgestellt wurde (siehe Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die Aufstellung von Durchschnittssteuersätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen BGBl 1993/32)."
Der Vorlageantrag, gestellt vom steuerlichen Vertreter der Bw., enthält folgende Begründung:
"(Die Bw.) ist seit bei (der XX) als Pressesprecherin beschäftigt und ist in dieser Funktion journalistisch und redaktionell tätig. Damit verbunden ist auch die Stelle als Chefredakteurin der Zeitung "Y", die einen Großteil ihrer Zeit einnimmt. Zu den Aufgaben der Chefredakteurin dieser Zeitschrift gehört sowohl das Verfassen von Texten als auch die Zusammenstellung von Beiträgen. In der Anlage dürfen wir Ihnen einige Exemplare der Zeitschrift "Y" vorlegen, deren Impressum Sie entnehmen können, dass (die Bw.) als Chefredakteurin verantwortlich ist. Als Chefredakteurin der Zeitschrift "Y" hat sie dieselben Aufgaben wie andere Journalisten und Chefredakteure auch, die für Zeitschriften tätig sind. Es wäre daher unsachlich, (der Bw.) das Werbungskostenpauschale nicht zu gewähren."
Dem Vorlageantrag waren drei (jeweils 20-seitige) Exemplare "Die MitarbeiterInnenzeitung der XX" sowie Spezialausgaben mit derselben Bezeichnung beigelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 in der der nachfolgenden Verordnung zugrunde liegenden Fassung bestimmte:
Ist die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so können vom Bundesminister für Finanzen neben dem Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung erfasst werden, anordnen, dass diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne Vorliegen eines Bescheides über einen Freibetrag zu berücksichtigen sind.
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl 1988/400, wurde verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
...
4. Journalisten
7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 54.000 S jährlich.
...
§ 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). ...
...
§ 6. Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993.
§ 1 Journalistengesetz bestimmt:
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter).
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.
Als Journalisten gelten alle mit der Verfassung von Texten betrauten Mitarbeiter einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Nachrichtendienstes, die mit festen Bezügen angestellt sind (Chefredakteure, andere Schriftleiter, Redakteure, andere ausschließlich journalistisch tätige Mitarbeiter, z.B. Redakteursaspiranten, nicht hingegen auch mit kommerziellen oder verlegerischen Fragen beschäftigte Personen). Unter Zeitungen und Zeitschriften sind regelmäßig (täglich, wöchentlich, vierzehntäglich, mindestens aber monatlich) erscheinende Publikationen zu verstehen. Nachrichtendienste müssen mindestens einmal wöchentlich erscheinen. Ebenso gehören zu dieser Berufsgruppe Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert sind.
Journalisten sind auch journalistische Mitarbeiter im Sinne des § 17 Abs. 3 des Rundfunkgesetzes 1974, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter. Ebenso gelten als Journalisten Personen, die eine gleichartige Tätigkeit bei anderen Radio- und Fernsehgesellschaften ausführen.
Nicht als Journalisten gelten u.a. Personen, die fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen veröffentlichen, sowie Pressereferenten oder Pressesprecher von Unternehmen oder anderen Institutionen, und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis ausgestellt wurde, weiters Mitarbeiter in Redaktionen, die graphische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder Kanzleiarbeiten bzw. sonstige Verwaltungsarbeiten und Hilfsdienste ausführen.
Als Journalist ist derjenige anzusehen, der, sei es für ein Zeitungsunternehmen, sei es für ein Rundfunkunternehmen, aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine zur Weiterverbreitung geeignete Form bringt. ( Zl. 85/14/0057)
Nach den eigenen Angaben der Bw. ist sie bei der XX, einem im Bereich der Telekommunikation tätigen Unternehmen, als Pressesprecherin beschäftigt und ist damit auch die Stelle als Chefredakteurin der MitarbeiterInnenzeitung der XX "Y" verbunden.
Aus der Offenlegung nach § 25 Mediengesetz geht hervor, dass die MitarbeiterInnenzeitung "ein vier- bis sechsmal jährlich erscheinendes Magazin ist, das unabhängig und unparteiisch Mitarbeiter (der XX) über aktuelle Themen - auch aus der Telekom-Branche - informiert."
Anhand der in der Ausgabe "3/99" aufscheinenden Namen, Positionen und Abteilungen mehrerer neuer MitarbeiterInnen im August 1999 (Seite 15) kann die Datierung der dritten MitarbeiterInnenzeitung mit September 1999 vorgenommen werden und kann daher von vier MitarbeiterInnenzeitungen im Jahr 1999 ausgegangen werden.
Aus den MitarbeiterInnenzeitungen ergeben sich - beispielhaft angeführt - folgende Inhalte:
"... vielleicht ist gerade jetzt - ein Zeitpunkt, zu dem wir uns nicht unmittelbar vor den Folgen eines 2000er-Megagaus in den Computernetzen zu fürchten brauchen - noch Zeit genug zu überlegen, welcher Zukunft unsere (Firma) in den ersten Jahren des nächsten Millenniums entgegensteuern könnte.
(Name des Arbeitgebers der Bw.) in jedem Haushalt
In wenigen Jahren werden vier von fünf Österreichern ein (Produkt des Arbeitgebers der Bw.) besitzen. Dank gediegenem funktionalen Design und vom Mitbewerb unerreichter Funktionalität - vor allem im multimedialen Bereich - ist die zukünftige logische Folge: (Name der Fa.) ist der führende ...lieferant (Produkt des Arbeitgebers der Bw.).
Die (Name der Fa. des Arbeitgebers der Bw.) ist ... dank des dichten Vertriebs-, Beratungs- und Dienstleistungsnetzes im Volumengeschäft unumstrittener Marktführer sowohl bei ... als auch bei ...systemen.
Die (Geschäftspartner des Arbeitgebers der Bw.) bereiten sich auf die Einführung der ... vor. Auf diesem Gebiet erwartet (der Arbeitgeber der Bw.) aufgrund des technologischen Vorsprunges und der erstklassigen Vorort-Kompetenz einen Marktanteil von etwa ... Prozent.
Konjunkturmotor Kommunikation
(Die Geschäftspartner des Arbeitgebers der Bw.) schließen nach Erstellung entsprechender Zugangsregelungen Allianzen zur Lieferung konvergenter Services für ihre Teilnehmer, die immer mehr Dienste zu immer niedrigeren Gebühren konsumieren. ... und ...komponenten werden auf Grund der Nachfrage nach hochwertigen und flexiblen Architekturen zunehmend (beim Arbeitgeber der Bw.) beschafft.
Die technologische Entwicklung hat zu einer enormen Steigerung der wirtschaftlichen Bedeutung der ...kommunikation als Konjunkturmotor geführt. Die Vielzahl von Anwendungen erfordert professionelle Planung und Beratung. (Der Arbeitgeber der Bw.) ist unumstrittener Marktführer auf diesem Gebiet. Entscheidend dafür sind die extrem konkurrenzfähigen Konzernressourcen auf Grund geschickter Akquisitionspolitik - vor allem im Bereich der ...kommunikation basierend auf ... Systemen -in Verbindung mit dem gezielten Aufbau spezialisierter, einschlägiger Kompetenzen (beim Arbeitgeber der Bw.).
Zukunftorientierte Konzernstrategien, die der Bedeutung des Standortes Österreich als Drehscheibe für ... Netze - im Hinblick auf die zügig fortschreitende Entwicklung der zentral- und osteuropäischen Staaten nach der erfolgten Ostöffnung der Europäischen Union - gerecht werden, führen zu bedeutenden Investitionen in die Aufrüstung der Forschung und Entwicklung (beim Arbeitgeber der Bw.). ...
In der anschließenden "neuen Serie" werden Frauen bei der Firma des Arbeitgebers der Bw. im Frage- und Antwortstil vorgestellt.
Der nächste Artikel (einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers der Bw.: Human Resources und Recht) hat zum Inhalt, dass der Arbeitgeber der Bw. auf Chancengleichheit und Geschlechterparität achtet.
Im folgenden Beitrag (einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers der Bw.: Werbung und Public Relations) wird über ein besuchtes Seminar berichtet.
Ein weiterer Artikel (eines Mitarbeiters des Arbeitgebers der Bw.: Geschäftsbereichsleitung) befasst sich damit, dass ein bestimmter Geschäftsbereich für den indirekten Vertrieb verschiedener Produkte verantwortlich ist.
Im Rahmen der "Y-News" sind Name und Tätigkeit der Firmeneintritte in den jeweiligen Monaten sowie ferner "Hochzeiten" und "Babys bei X..." aufgelistet.
Die Bw. war/ist bei der XX in erster Linie als Pressesprecherin beschäftigt und ist mit dieser Funktion auch die Stelle als Chefredakteurin der firmeninternen Zeitung verbunden. Mit der Hauptbeschäftigung der Bw. als Pressesprecherin, also der Vertretung des Unternehmens nach außen (den Medien, der Presse, gegenüber) stimmt überein, dass die Firmenzeitung im Sinne der obigen Ausführungen nicht regelmäßig (täglich, wöchentlich, vierzehntäglich, mindestens aber monatlich), sondern nur viermal jährlich erschien.
Gemäß den obigen Rechtsausführungen ist die Bw. daher nicht als Journalistin anzusehen.
Die Berufung musste daher schon aus diesem Grund als unbegründet abgewiesen werden.
Dem Berufungsvorbringen kann aus einem weiteren Grund nicht gefolgt werden:
Beurteilt man schließlich den Inhalt der "Die MitarbeiterInnenzeitung der XX", so ist festzuhalten, dass die Firmenzeitung nicht an einen unbestimmten Interessentenkreis (an die Öffentlichkeit - wie bei Zeitungen und Zeitschriften von Zeitungsunternehmungen und dergleichen üblich), sondern an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen jenes Unternehmens gerichtet ist, bei welchem auch die Bw. selbst Mitarbeiterin ist (und als Pressesprecherin nichtselbständig beschäftigt ist) und dementsprechend die Beiträge, wie oben beispielhaft wiedergegeben, wie eine interne Public relations- Darstellung der Firma wirken.
Wien, am 28. Feber 2003
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskostenpauschale Journalist Pressesprecher Chefredakteur Firmenzeitung |
Anmerkung | Vgl. auch Rz 401 LStR 2002. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at