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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.02.2003, RV/3731-W/02

a) Sonderausgaben für den Lebensgefährten b) Psychotherapeutisches Propädeutikum Fortbildungskosten einer Orthoptistin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3731-W/02-RS1
Die für den Lebensgefährten getragenen Kosten einer Wohnraumsanierung sind auch dann nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn im Veranlagungszeitraum nach der Bezahlung der Rechnung die Eheschließung erfolgt und ein Kind geboren wird.
RV/3731-W/02-RS2
Das Psychotherapeutische Propädeutikum stellt einen psychosozialen Grundlehrgang dar, der einerseits eine der Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten ist, andererseits Personen in psychosozialen Berufen zur Weiterbildung und zur Erhöhung psychosozialer Kompetenz dient. Zwischen der Tätigkeit als Orthoptistin und einer Psychotherapeutin besteht keine Artverwandtschaft, weswegen keine Ausbildung für einen verwandten Beruf vorliegt. Für den medizinisch-technischen Beruf der Orthoptistin hat das Propädeutikum einen zu sehr allgemeinbildenden Charakter, als dass von einer Fortbildung gesprochen werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Die Bw. war im Jahr 2001 bei einer Augenfachärztin als diplomierte Orthoptistin angestellt. In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte die Bw. die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum in Höhe von insgesamt S 40.680,-.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus S 3.816,- laut beigelegter Rechnung einer Zimmerei vom für Stockverlängerungen und Dampfbremsenmanschetten und aus S 36.864,- laut Kostenvoranschlag einer Tischlerei vom für eine Dampfsperre. Sowohl Rechnung als auch Kostenvoranschlag sind an den Gatten der Bw. gerichtet.

Des weiteren machte die Bw. die Kosten des von ihr besuchten Psychotherapeutischen Propädeutikums von S 10.571,- als Werbungskosten geltend.

Über Nachfrage des Finanzamtes gab die Bw. ergänzend bekannt:

  • zu den Sonderausgaben:

Als Datum der Eheschließung nannte die Bw. den . Bezüglich des Umbaues des Wohnhauses bzw. Ausbaues des Dachgeschosses legte die Bw. die Baubewilligung vom und eine Niederschrift über die Bauverhandlung vom vor, in welchen jeweils der Gatte der Bw. als Bauwerber genannt ist.

  • zu den Werbungskosten:

Die Tätigkeit der Bw. als Orthoptistin sei eine eigenständige Sparte der gehobenen medizinisch-technischen Berufe mit Ausbildungsort im AKH Wien. In Kombination mit ihrem Studium der Pädagogik und Sonderheilpädagogik an der Universität Wien habe sie die Sehschulpatienten einer Augenärztin betreut.

Orthoptik/Pleoptik repräsentiere ein umfangreiches Spezialgebiet innerhalb der Augenheilkunde. Das Aufgabengebiet der Orthoptistin erstrecke sich von der Prävention (Vorsorgeuntersuchungen Mutter-Kind-Pass, in Kindergärten und Schulen,..), der Diagnostik (Erkennen von funktionellen Erkrankungen), Therapie und Rehabilitation (Verbesserung der Lebensqualität, Unterstützung bei sozialer, schulischer oder beruflicher Integration) bis zur Dokumentation (Sammlung und Interpretation von Daten).

Beschwerden, mit denen eine Orthoptistin konfrontiert werde, seien zB. Diffuse Sehstörungen, Kopfschmerzen, Beschwerden durch Bildschirmtätigkeit, Teilleistungsschwächen, Mehrfachbehinderungen in Kombination mit Schielen, Probleme von Frühgeborenen, kosmetische Anliegen, psychogene Sehstörungen, drohender Führerscheinentzug bei Einäugigkeit, Schielen und Schwachsichtigkeit.

Eine gute Beziehung zum Patienten sei wichtig um die nötige Zusammenarbeit und Motivation für eine oft langwierige Therapie sicherzustellen. Für eine Orthoptistin sei eine große Bereitschaft, auf die Patienten einzugehen, erforderlich. Durch den Umgang mit leidenden, oftmals behinderten und sich in Lebenskrisen befindlichen Menschen müsse sie ständig an ihrer Frustrationstoleranz, ihrem Selbstvertrauen, ihrer Konfliktfähigkeit und Argumentationsfähigkeit arbeiten, um die Qualität der therapeutischen Arbeit zu gewährleisten.

Eine Weiterbildung in der Psychotherapie sei für eine adäquate Betreuung der Patienten naheliegend und nicht unüblich.

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2001 berücksichtigte das Finanzamt unter den Sonderausgaben für den Hausumbau lediglich S 3.816,-. Dazu führte das Finanzamt aus, dass die Bw. nicht als Bauwerber aufscheine und bis zur Verehelichung auch nicht zum "Angehörigenkreis" des Errichters im Sinne des § 18 EStG zähle. Daher können erst ab dem Datum der Eheschließung Ausgaben für die Baumaßnahmen anerkannt werden.

Als Werbungskosten können nur die Ausgaben für eine berufsspezifische Weiterbildung im ausgeübten Beruf oder für eine Ausbildung in einem zum ausgeübten Beruf artverwandten Beruf abgesetzt werden. Der Besuch des Psychotherapeutischen Propädeutikums stelle eine umfassende und qualifizierte Berufsausbildung zum Psychotherapeuten dar. Es liege somit keine Weiterbildung vor. Auch eine unmittelbare Artverwandtschaft zwischen Orthoptisten und Psychotherapeuten sei nicht erkennbar.

Die Bw. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 eine Berufung ein. Zu den vom Finanzamt nicht berücksichtigten Werbungskosten brachte die Bw. vor, das Propädeutikum diene für Personen aus einem sogenannten Quellenberuf (in ihrem Fall diplomierte Othoptistin) der Weiterbildung und der Erhöhung der psychosozialen Kompetenz. Zum Nachweis legte die Bw. eine Kopie einer Informationsbroschüre zum Psychotherapeutischen Propädeutikum des ÖAGG (Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik) vor.

Aus dieser Broschüre geht hervor, dass das Psychotherapeutische Propädeutikum einen psychosozialen Grundlehrgang sowie eine der Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten darstelle. Weiters wird ausgeführt: "Für Personen in psychosozialen Berufen, die keine Psychotherapieausbildung absolvieren wollen, dient das Propädeutikum zur Weiterbildung und zur Erhöhung psychosozialer Kompetenz."

Zulassungsvoraussetzung für das Propädeutikum ist laut Broschüre u.a. die Reifeprüfung, ein Krankenpflegediplom oder ein Diplom in medizinisch-technischen Dienst. Als Zulassungsvoraussetzung für ein an das Propädeutikum anschließendes Fachspezifikum (zur Ausbildung zum Psychotherapeuten) wird eine abgeschlossene Berufsausbildung u.a. in einem medizinisch-technischen Dienst genannt (Quellberuf).

Im Akt des Finanzamtes liegt des weiteren eine Ablichtung des Diploms vom über die abgelegte Diplomprüfung im Rahmen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als diplomierte Orthoptistin.

Bezüglich der als Sonderausgaben geltend gemachten Ausgaben wies die Bw. auf die Rechnung einer Holzbaufirma über S 3.816,- hin, welche erst nach der Verehelichung beglichen wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

  • Sonderausgaben

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG sind Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt für Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen.

Diese Ausgaben kann der Steuerpflichtige gemäß § 18 Abs. 3 Z. 1 EStG auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) und für seine Kinder (§ 106 EStG) leistet.

Grundsätzlich kommen also nur eigene Ausgaben, zu denen der Steuerpflichtige aus einem Rechtsverhältnis selbst verpflichtet ist, als Sonderausgaben in Betracht (Doralt, Kommentar zum EStG, § 18 Tz. 13). Zahlungen für Dritte können ausnahmsweise für den oben genannten Personenkreis geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall richten sich die beiden geltend gemachten Rechnungen an den (nunmehrigen) Gatten der Bw. Somit ist dieser, nicht aber die Bw., gegenüber den beauftragten Unternehmen zur Bezahlung der Rechnungen verpflichtet.

Es war daher zu prüfen, ob die Bw. für ihren (Ehe)Partner die Zahlungen geleistet hat. Dazu verweist die oben zitierte gesetzliche Bestimmung auf § 106 Abs. 3 EStG, in dem als (Ehe)Partner eine Person bezeichnet wird, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Aus der vorliegenden Heiratsurkunde ist als Datum der Verehelichung der ersichtlich. Laut Akt des Finanzamtes ist die Bw. Mutter eines am geborenen Kindes.

Die Bw. hat Aufwendungen für eine Rechnungen einer Zimmerei vom über S 3.816,- und einen Kostenvoranschlag einer Tischlerei vom über S 36.864,- als Sonderausgaben geltend gemacht.

Die Rechnung vom wurde offensichtlich nach der Verehelichung bezahlt. Die Zahlung der Bw. für ihren Ehepartner kann daher steuerlich anerkannt werden. Ein entsprechender Betrag wurde - im Rahmen des "Sonderausgabenviertels" - bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt.

Da vor der Verehelichung keine Lebensgemeinschaft mit Kind bestanden hat, gilt hingegen der spätere Ehegatte vor dem nicht als Angehöriger im obigen Sinn und es kann der Betrag von S 36.864,- nicht als Wohnraumsanierung bei Berechnung der Einkommensteuer abgezogen werden.

Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.

  • Werbungskosten

Strittig ist, ob die von der Bw. geleisteten Ausgaben für das Psychotherapeutische Propädeutikum von S 10.571,- Werbungskosten begründen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.

Um Fortbildung handelt es sich nach herrschender Rechtsprechung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (Erkenntnis des ).

Daneben sind seit 2000 auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben sowie Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein) (Doralt, Kommentar zum EStG, § 16, Tz.203/3 ff.).

Die Bw. hat im Jahr 2001 den medizinisch-technischen Beruf einer Orthoptistin ausgeübt. "Orthoptik" ist die Bezeichnung für die Untersuchung und Behandlung des binokularen Sehens, i.w.S. Sammelbezeichnung für alle Methoden der Schielbehandlung, auch synonyme Bezeichnung für Sehschule (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch).

Das Psychotherapeutische Propädeutikum stellt einen psychosozialen Grundlehrgang dar. Dieser ist laut Broschüre des ÖAGG einerseits eine der Voraussetzungen für die nachfolgende Ausbildung zum Psychotherapeuten, andererseits dient er Personen in psychosozialen Berufen zur Weiterbildung und zur Erhöhung psychosozialer Kompetenz.

Bei rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist festzustellen, dass nach der Verkehrsauffassung zwischen der medizinisch-technischen Tätigkeit einer Orthoptistin und der Tätigkeit einer Psychotherapeutin keine Artverwandtschaft besteht. Der strittige Lehrgang ist daher jedenfalls nicht als Ausbildung, die mit einem verwandten Beruf in Zusammenhang steht, zu sehen.

Die Bw. führt an, das Propädeutikum diene der Weiterbildung in ihrem Beruf als Orthoptistin, da für die Therapie eine gute Beziehung zu den (leidenden, behinderten oder in Krisen befindlichen) Patienten wichtig sei. Es war daher zu prüfen, ob die strittigen Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf der Bw. getätigt wurden.

Wie in der Broschüre des ÖAGG angeführt, richtet sich das Propädeutikum an Personen in psychosozialen Berufen. Auch wenn zu den Zulassungsvoraussetzungen zum Propädeutikum z.B. ein Diplom im medizinisch-technischen Dienst gehört, so übt doch die Bw. keinen psychosozialen Beruf, sondern - wie auch aus ihrem Diplom hervorgeht - als Orthoptistin eine medizinisch-technischen Tätigkeit aus.

Für alle nicht-psychosozialen Berufe ist die Fortbildung aber zu wenig berufsspezifisch, auch wenn die im Propädeutikum vermittelten Kenntnisse für die von der Bw. ausgeübte Tätigkeit, speziell im Umgang mit den Patienten, von Nutzen sind. Der Umstand allein, dass die gegenständliche Weiterbildung für die berufliche Tätigkeit von Vorteil sein kann, vermag keinen Werbungskostencharakter zu begründen. Denn psychotherapeutisches Grundsatzwissen kann für einen sehr weiten Personenkreis von Interesse sein, nämlich für alle Berufe, bei denen häufige Kontakte mit Menschen herzustellen sind. Die absolvierte Fortbildung hat daher für eine Orthoptistin zu sehr allgemeinbildenden Charakter.

Gegen den berufsspezifischen Inhalt der Fortbildung spricht auch, dass sich der Teilnehmerkreis des besuchten Lehrgangs offenbar keineswegs nur aus in der Berufssparte der Bw. tätigen Personen zusammensetzte. Dies ist daraus ersichtlich, dass als Zulassungsvoraussetzung für das psychotherapeutische Propädeutikum auch die Ablegung der Reifeprüfung genügt und dieses somit für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad zugänglich ist.

Es war daher auch dieser Berufungspunkt abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sonderausgaben
Lebensgefährte
Ehegatte
Werbungskosten
Psychotherapeutisches Propädeutikum
Fortbildung
Ausbildung
Orthoptistin
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at