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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.02.2003, RV/1643-W/02

Eigenverbrauch

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1643-W/02-RS1
Eigenverbrauchsbesteuerung wenn bei Betriebsaufgabe das vorhandene Unternehmensvermögen einer nichtunternehmerischen Nutzung zugänglich ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996 vom entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Teil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

In ihrer Einnahmen-Ausgabenrechnung des Jahres 1996 gab die Berufungswerberin (Bw.) Verkaufserlöse in Höhe von 59.337,17 öS und Warenvorräte in Höhe von 71.843,98 öS an. In der Umsatzsteuererklärung erklärte sie nur die Verkaufserlöse. Da die Bw. ihren Betrieb mit eingestellt hatte, wurde bei der Veranlagung unter der Annahme, dass der gemeine Wert dem Buchwert entspricht, der Warenvorrat und der betriebliche Anteil der Investitionsablöse als Eigenverbrauch ebenfalls der Umsatzsteuer unterworfen.

Gegen den am ergangenen Bescheid erhob die Bw. rechtzeitig, nach verlängerter Frist, am Berufung, in der sie vorbrachte, dass die nicht verkaufte Ware zum Teil zur Verwertung in das K-Haus, Wien, verbracht wurde, bis dato jedoch nicht verwertet bzw. bezahlt worden sei, zum anderen Teil zwecks späterer Verwertung auf Lager gestellt worden sei. Betreffend der Geschäftsinvestitionen müsse sie daher leider mitteilen, dass sie bei Geschäfts- bzw. Mietenrücklegung seitens der Hausverwaltung keinerlei Ablösezahlungen erhalten habe.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung, mit der Begründung, dass die Aufgabe des ganzen Unternehmens zum Eigenverbrauch führe, wenn das Unternehmensvermögen im Zuge der Liquidation in die Privatsphäre überführt oder verschenkt werde, oder wenn im Zeitpunkt, in dem nach objektiver Beurteilung die Liquidation als abgeschlossen anzusehen ist, noch Unternehmensvermögen vorhanden ist, das in Folge einer nichtunternehmerischen Nutzung zugänglich ist.

Bei der Betriebsaufgabe falle die Unternehmereigenschaft in jenem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen sei. Abwicklungsumsätze seien daher jedenfalls noch steuerhängig. Ist zu dem genannten Zeitpunkt noch Vermögen vorhanden, für das eine nichtunternehmerische Nutzung - auch in Form der privaten Verwertung - in Betracht komme, ist Eigenverbrauch gegeben.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. am einen Vorlageantrag ein. Ihre Berufung sei zu berücksichtigen, da bei Geschäftsauflösung die Kommissionsware an die Kunden zurückgegeben worden sei. Ein Restposten sei in das K-Haus, Wien (Schätzwert 42.000.- öS) gekommen. Da diese Firma in der Zwischenzeit in Konkurs gegangen sei, sei ihr weder Ware noch Geld rückerstattet worden, da die Firma zahlungsunfähig gewesen sei. Außerdem habe sie nach Rückgabe des Geschäftslokals an die Hausverwaltung, der sie eine hohe Summe an Investitionsablöse bezahlt habe, keinerlei Zahlung zurückerhalten. Ihre privaten Verluste seien enorm gewesen und da sie jetzt in Pension sei und monatlich 8.000.- öS erhalte, sei sie auch kaum in der Lage die gewünschte Summe von 37.976.- öS zu bezahlen.

Die Erhebungen der FLD Wien ergaben, dass die Bw. eine Eigentumswohnung in Wien 16, und ein Sommerhaus in GE besitzt.

Im Telefonat mit der Bw. vom gab diese bekannt, dass sie die Berechnung nicht verstehe. Sie habe keine Waren mehr gehabt, sondern alles abverkauft. Bezüglich des von ihr selbst in der Einnahmen-Ausgabenrechnung angeführten Warenvorrats gab sie an, dass dieser nicht stimme, da sie alles verkauft habe. Außerdem habe sie bereits 450.000.- öS an Ablöse verloren. Die im Anlageverzeichnis angeführten 350.000.- öS seien ebenfalls falsch. Sie werde von "der Finanz" verfolgt. Es stimme auch nicht, dass sie jedes mal andere Angaben mache, sondern sei dies ebenfalls eine Verfolgungshandlung "der Finanz", sie sage jedenfalls immer die Wahrheit. Weiters gab die Bw. noch an, dass sie ihre, als Anlagevermögen bezeichneten Möbel entfernt habe, da sie mangels einer Wohnung im Geschäftslokal habe wohnen müssen.

Die an sie gerichteten Fragen welchen Teil des Warenvorrats sie dem K-Haus übergeben habe und was mit der Lagerware geschehen sei beantwortete die Bw nicht. Trotz des Ersuchens Belege betreffend die Übernahme der Waren durch das K-Haus beizubringen, wurden solche von der Bw. bis dato nicht vorgelegt.

Am 16.Sept. 2002 wurde die Bw. ersucht einen Kaufvertrag betreffend ihre Wohnung vorzulegen. Im Zuge dieses Telefonates teilte sie mit, dass sie von der Mutter der Geschäftsinhaberin des K-Hauses die Auskunft erhalten habe, dass ihre Waren nicht mehr vorhanden seien und sie auch kein Geld erhalten könne. Sie habe in der Folge nichts mehr unternommen, insbesondere habe sie beim Konkursgericht weder einen Exzendierungsantrag eingebracht, noch eine Forderung als Gläubigerin erhoben.

Erhebungen bei Gericht ergaben, dass das K-Haus erst 1998 in Konkurs ging.

Über die Berufung wurde erwogen:

Betreffend den Eigenverbrauchstatbestand (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994) ist festzuhalten:

Erfolgt die Betriebsaufgabe durch Einstellung der werbenden Tätigkeit und Liquidation des Unternehmensvermögens, so liegt Eigenverbrauch vor,

- wenn im Zuge der Liquidation Unternehmensvermögen in die Privatsphäre überführt bzw. verschenkt wird oder

- wenn im Zeitpunkt, in dem nach objektiver Beurteilung die Liquidation als abgeschlossen anzusehen ist, noch Unternehmensvermögen vorhanden ist, das einer nichtunternehmerischen Nutzung zugänglich ist.

Die Existenz von unverkäuflichen Unternehmensvermögen, das einer privaten Nutzung nicht zugänglich ist, führt auch bei Betriebsaufgabe nicht zu Eigenverbrauch (Investitionsablöse, Firmenschild).

In der am vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung hat die Bw. selbst einen Warenvorrat von 71.843,98 öS angegeben.

Erstmalig anlässlich ihrer Berufung () brachte die Bw. vor, dass sie die von ihr nicht verkaufte Ware zum Teil dem K-Haus zur Verwertung übergeben (im Schätzwert von 42.000.- öS) und zum Teil auf Lager gelegt habe. Da ihr die Mutter der Geschäftsinhaberin gesagt habe, dass sie (die Bw.), da das Geschäft in Konkurs sei, weder Geld noch Ware erhalten könne, habe sie nichts mehr unternommen um Geld oder Ware wieder zu erlangen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das K-Haus erst im Jänner 1998 Konkurs anmeldete. Da die Betriebsaufgabe eine in sich geschlossene Handlung darstellt, müssen auch die einzelnen damit im Zusammenhang stehenden Handlungen in einem zeitlichen Konnex stehen. Dieser ist dann nicht mehr gegeben, wenn eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr vergangen ist.

Ob das Unternehmensvermögen tatsächlich in die Privatsphäre überführt wurde ist für die umsatzsteuerliche Betrachtung irrelevant, da es ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt, in dem nach objektiver Beurteilung die Liquidation als abgeschlossen anzusehen ist, noch Unternehmensvermögen vorhanden ist, das einer nichtunternehmerischen Nutzung zugänglich ist. Dass Unternehmensvermögen vorhanden war, zeigt sich einerseits aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung, andererseits aus dem Berufungsvorbringen, dass die Bw. diese Gegenstände dem das Kunst-Haus im Ausmaß von 42.000.- öS zu weiteren Verwertung übergeben hat und zum Teil auf Lager legte.

Dass die Bw. in der Folge weder die Gegenstände, noch Geld für diese erhalten hat, liegt an ihrem privaten Engagement und steht in keinem Zusammenhang mit der zu klärenden umsatzsteuerlichen Frage. Private Versäumnisse (Anmeldung eines Exzendierungsantrages, bzw. einer Konkursforderung) dürfen keinesfalls zu einer Belastung der Öffentlichkeit führen.

Es ergibt sich nunmehr folgender Eigenverbrauch:


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Lampe
3.216,68
Anrufbeantworter
4.056,68
Investitionsablöse
0,-
Firmenschild
0,-
Warenvorrat
71.843,98
Summe
79.117,34
erklärte Umsätze
59.337,17
Summe
138.454,51

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Die Referentin:

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Eigenverbrauch

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at