Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.02.2003, RV/4245-W/02

Eingabengebühr, Privatinteresse bei Vorlage eines Arbeitnehmerverzeichnisses für das Bewachungsgewerbe an die Sicherheitsbehörde

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/16/0061 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/4245-W/02-RS1
wie RV/4054-W/02-RS1
Ein bloßes teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG. Die Vorlage eines Arbeitnehmerverzeichnisses für das Bewachungsgewerbe an die Sicherheitsbehörde unterliegt der Eingabengebühr entsprechend der Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Gebühren und Erhöhung vom entschieden:Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Mit 2 Schreiben vom teilte die Berufungswerberin (Bw.) dem Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien insgesamt die Namen von 4 neu eingetretenen Arbeitnehmern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe gemäß § 255 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (kurz GewO) mit.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wertete dieses Schreiben als 2 Eingaben mit insgesamt 4 Ansuchen, weshalb es von einer Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG je Ansuchen von S 180,--, ergibt insgesamt S 720,-- (das entspricht 52,32 Euro) ausging. Dementsprechend setze das Finanzamt mit Bescheid vom die Gebühr mit 52,32 Euro fest. Weiters setzte das Finanzamt mit Bescheid vom eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 26,16 Euro (50 % des nicht in Stempelmarken entrichteten Betrages von S 720, entspricht 52,32 Euro) fest.

In den gegen beide Bescheide fristgerecht eingebrachten Berufungen wurde vorgebracht, dass es sich bei der Vorlage der Arbeitnehmerverzeichnisse nicht um Eingaben im Sinne des § 14 TP 6 GebG handle, da sie weder im privaten Interesse des Einschreiters erfolgen noch ein bestimmtes Verhalten oder Handeln der Behörde anstreben, sondern in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, nämlich der Vorschrift des § 255 GewO erfolgen. Mangels Vorliegen einer Gebührenpflicht entbehre auch die vorgeschriebene Gebührenerhöhung einer rechtlichen Grundlage.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (idF BGBl. I 1997/130) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 180,-- (das entspricht 13,08 Euro).

Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 ist nach der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung des Gesetzes somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. VwGH 2001/16/0174).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes (vgl. ).

Nach § 255 Abs. 1 GewO 1994 (idF vor BGBl. I Nr. 111/2002) dürfen Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, zur Ausübung der im § 254 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde binnen einer Woche ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 254 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 254 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde ebenfalls binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

Nach § 255 Abs. 3 GewO 1994 (idF vor BGBl. I Nr. 111/2002) hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekannt gegebenen Person nicht gegeben ist.

Daraus ergibt sich, dass die Meldung der Arbeitnehmer durch die Bw. erfolgte, um ein Tätigwerden der Behörde (nämlich die Überpüfung der Zuverlässigkeit der gemeldeten Arbeitnehmer) zu veranlassen. Durch die in § 255 Abs. 3 GewO 1994 vorgesehene Mitteilung der Behörde wird die Bw. von der ansonst ihr obliegenden Verpflichtung die Zuverlässigkeit ihrer Arbeitnehmer zu beurteilen entlastet. Ein bloßes teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG. Selbst das Vorliegen öffentlicher Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus (vgl. ).

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua ) kommt es für die Beurteilung der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge in einer Eingabe darauf an, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann. Da die Sicherheitsbehörde die Überprüfung der Zuverlässigkeit für jeden einzelnen gemeldeten Arbeitnehmer gesondert durchzuführen hat und die nach § 255 Abs. 3 GewO 1994 vorgesehene Mitteilung nicht einheitlich für alle gemeldeten Arbeitnehmer zu erfolgen hat, handelt es sich hier um mehrere Ansuchen in einer Eingabe. Die gegenständlichen Schreiben vom unterliegen daher entsprechend der Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer einer Eingabengebühr von 4 x S 180,-- = S 720,-- (das entspricht 52,32 Euro) und war die Berufung gegen den Gebührenbescheid als unbegründet abzuweisen.

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Da dies im vorliegenden Fall zutrifft, war auch die Berufung gegen den Bescheid über die Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Eingabengebühr
Privatinteresse
Gewerbeordnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at