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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.02.2003, RV/3963-W/02

Wiederaufnahmeantrag nach EuGH-Urteil, welches andere Partei betrifft (Kleinbus)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3963-W/02-RS1
Ein Urteil des EuGH (hier: , betreffend Vorsteuerausschluss für Kleinbusse) stellt keinen Wiederaufnahmsgrund der anders entschiedenen Vorfrage dar, sondern kann für bereits rechtskräftig abgeschlossene Abgabenverfahren nur die allfällige Erkenntnis bringen, dass den betreffenden rechtskräftigen Bescheiden eine unrichtige rechtliche Würdigung zu Grunde liegt. Zur gegenteiligen Ansicht von Fraberger/Schwarz, ecolex 1998, 165, ist zu bemerken, dass das von diesen Autoren herangezogene VfGH-Erkenntnis vom , B 783/89 Parteienidentität voraussetzt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Waidhofen an der Thaya vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1996 gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Dem Bw. wurde am ein KFZ der Type Pontiac Trans Sport geliefert. Der Bw. zog die ihm für den Pontiac Trans Sport in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Dieser Vorsteuerabzug wurde nach einer Betriebsprüfung vom Finanzamt nicht anerkannt; die diesbezügliche Berufung des Bw. vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom wurde von der Finanzlandesdirektion unter der Geschäftszahl RV/105-17/08/99 abgewiesen. Die abweisende, mit ausgefertigte Berufungsentscheidung wurde laut Rückschein am zugestellt.

Mit Schreiben vom (=Einbringungsdatum; Bl 98/1996) beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. namens und auftrags des Bw. die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1996 gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO, dessen Rechtskraft im August 1999 eingetreten sei. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom , welche in der SWK Nr. 7 vom veröffentlicht worden sei, festgestellt, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem In-Kraft-Treten der 6. EG-Richtlinie vom Recht auf Vorsteuer auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie das Vorsteuerabzugsrecht nach ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhender Verwaltungspraxis, gewährt worden sei.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom (Bl 99f/1996) abgewiesen, weil es für die Wiederaufnahme aus dem Vorfragentatbestand nicht zuletzt an der Parteienidentität mangle.

Mit Schreiben vom wurde gegen den Bescheid vom Berufung erhoben mit den Begehren nach Wiederaufnahme und Erstattung der seinerzeit für den Pontiac Trans Sport nicht gewährten Vorsteuer.

Der Umsatzsteuerbescheid 1996 sei aufgrund des rechtswidrig und von einer Vorfrage abhängig gewesen, über welche nachträglich eine Behörde anders entschieden habe. Die Kenntnis dieser Umstände hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Die Dreimonatsfrist sei eingehalten worden (Bekanntmachung des Urteiles in SWK Nr. 7 vom ; Antragseinbringung am ). Die mangelnde Parteistellung des Bw. im EuGH-Verfahren sei unerheblich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht (mehr) zulässig ist "und der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde."

Von den Voraussetzungen zur Bewilligung der vom Bw. beantragten Wiederaufnahme sind folgende Kriterien erfüllt:

- Das Umsatzsteuerverfahren 1996 wurde durch die am zugestellte Berufungsentscheidung, welche einen Bescheid iSd § 303 Abs. 1 BAO darstellt, abgeschlossen.

- Unstrittig ist, dass bereits vor dem Wiederaufnahmsantrag vom , und zwar im Sommer 1999, auch Rechtskraft eingetreten ist, wobei es unerheblich ist, ob deren Eintritt -- am infolge Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels -- oder im August 1999 (laut Wiederaufnahmsantrag) angenommen wird.

Jedoch stellte die rechtliche Würdigung, ob beim gegebenen Sachverhalt dem Bw. der Vorsteuerabzug zusteht oder nicht, keine Vorfrage in dem mit der Berufungsentscheidung GZ. RV/105-17/99 abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren 1996 dar. Vielmehr handelte es sich hierbei um eine Hauptfrage, zu deren Entscheidung die Abgabenbehörde (zweiter Instanz) im Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 1996 berufen war.

´Vorfrage´ bedeutet, dass die für die Entscheidung der Abgabenbehörde maßgebenden Tatbestände als Merkmale oft Gegebenheiten umfassen, die für sich allein nach einem anderen Recht entschieden werden, also in einem anderen Verfahren Gegenstand einer eigenen, gesonderten Entscheidung eines Gerichtes oder Verwaltungsbehörde sind (Stoll, BAO, 1320f).

Vorfragen sind Rechtsfragen, zu deren verbindlichen - bescheidmäßigen - Beantwortung die in einer Abgabensache zur Entscheidung berufene Abgabenbehörde im konkreten Verfahren nicht zuständig ist, deren Lösung aber eine notwendige Grundlage für die Entscheidung bildet; bspw. ist das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe Vorfrage im Einkommensteuerverfahren hinsichtlich der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Falle des Nichtvorhandenseins eines Kindes iSd § 106 Abs 1 EStG (vgl Stoll, aaO, 1321f).

Die Wiederaufnahme eines den Bw. betreffenden Abgabenverfahrens infolge des (n) C-409/99 "Metropol" et "Stadler", muss auch daran scheitern, dass der Bw. nicht Partei eines der Anlassverfahren war (Ritz, BAO-Komm2, § 303 Tz 20). Die mangelnde Parteienidentität ist auch der Argumentation von Schwarz/Fraberger, ecolex 1998, 165, entgegenzuhalten, wonach das VfGH-Erk , B 783/89 für die Einstufung einer Vorabentscheidung des EuGH als Wiederaufnahmsgrund (anderer) innerstaatlicher Abgabenverfahren spräche (vgl auch Fußnote 30 dieses Artikels, wonach in den Anlassverfahren des zitierten VfGH-Erkenntnisses Parteienidentität herrschte).

Die Auslegung der Rechtsvorschriften durch Höchstgerichte - seien dies nun innerstaatliche (VwGH, VfGH) oder solche auf EG-Ebene (EuGH) - kann zwar das nachträgliche Erkennen der Unrichtigkeit der rechtlichen Würdigung, die einem rechtskräftigen Abgabenbescheid zugrundeliegt, bewirken. Die Änderung bloß der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes stellt aber keinen Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 1 lit. c BAO dar.

Da das Abgabenverfahrensrecht hinsichtlich der Wiederaufnahme nicht zwischen einerseits rein innerstaatlich geregelten Abgaben und andererseits durch Gemeinschaftsrecht mitbestimmten Abgaben (zB USt) unterscheidet, liegt keine Diskriminierung der Durchsetzung gemeinschaftsrechtsbezogener Ansprüche vor.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahmeantrag
Vorfragentatbestand
EuGH
Kleinbus
Parteienidentität
Vorabentscheidung
Anmerkung
siehe dazu auch Ritz, BAO-Kommentar², § 303 Tz. 20 und Ritz, BAO-HB, Seite 247.
Zitiert/besprochen in
taxlex 2009, 40

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at