OGH 29.08.2023, 8Ob82/23a

OGH 29.08.2023, 8Ob82/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners V* B*, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 109/23x-44, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 23 S 3/23w-40, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach § 125 Abs 2 letzter Satz IO entscheidet das Gericht zweiter Instanz über die Ansprüche des Insolvenzverwalters endgültig. Dies gilt unabhängig davon, ob seine Entscheidung bestätigend, abändernd oder aufhebend ist oder auf Zurückweisung des Rekurses lautet. Es gilt auch dann, wenn es darum geht, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie auch bei Ablehnung einer Kostenentscheidung (Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer, IO² § 125 Rz 22 mwN; vgl 8 Ob 100/97g; 8 Ob 120/02h).

[2] § 125 Abs 2 letzter Satz IO korrespondiert mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der den Rekurs gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt ausschließt. Diese Unanfechtbarkeit erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, und zwar auch wenn es sich um formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung (RISJustiz RS0044233 [T6, T26]; 2 Ob 1511/86) einschließlich der Rechtswegzulässigkeit (RS0044233 [T34] = 2 Ob 153/15m) handelt.

[3] Der Revisionsrekurs des Schuldners, der sich gegen die Aufhebung eines erstgerichtlichen Beschlusses richtet, mit dem eine Entscheidung gemäß § 125 Abs 2 IO über die Entlohnung des Insolvenzverwalters abgelehnt wurde, ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00082.23A.0829.000

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