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OGH vom 29.09.2022, 7Ob117/22i

OGH vom 29.09.2022, 7Ob117/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 35/22m14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bad Ischl vom , GZ 3 C 542/21w10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Zwischen den Parteien bestand am Ereignistag eine „Haushaltsversicherung Exklusiv Premium“ samt PrivatHaftpflichtversicherung, welcher – jeweils als Teil der „Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Exklusiv Premium (GHEP – Fassung 04/2019)“ der Beklagten (in der Folge „GHEP“) – die „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)“ (= Art 1 ff GHEP; in der Folge „ABS“), die „Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)“ (= Art 15 ff GHEP; in der Folge „ABH“) und die „Besonderen Bedingungen für die m* Haushaltsversicherung“ (= Art 36 ff GHEP; in der Folge „BBH“) zugrundeliegen; weiters liegen dem Versicherungsvertrag die „Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2009 – Fassung 01/2012)“ der Beklagten (in der Folge jeweils „AHVB“ oder „EHVB“) zugrunde.

Die GHEP (darin unter anderem ABS, ABH und BBH) lauten auszugsweise wie folgt:

A ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE SACHVERSICHERUNG (ABS)

[…]

Artikel 10

Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles; Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt

1. Wenn der Versicherungsnehmer oder […] den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführen, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.

[…]

B HAUSHALTSVERSICHERUNG

Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)

I. SACHVERSICHERUNG

Artikel 1

Versicherte Sachen und Kosten

1. Versicherte Sachen

1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt

1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers […], sowie

1.1.2. fremde Sachen […] soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. Fremde Sachen sind nur innerhalb der Wohnung mitversichert und nur, wenn sie ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer […] zur Benützung oder Verwahrung in Obhut gegeben wurden.

1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören

[…]

1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör, soweit dafür keine Entschädigung aus einer Gebäudeversicherung verlangt werden kann:

Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, […], Klosetts und Armaturen. […]

Artikel 16

Versicherte Gefahren und Schäden

Versicherte Gefahren

[…]

4. Leitungswasser

4.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.

[…]

II. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Artikel 25

Versicherungsfall und Versicherungsschutz

1. Versicherungsfall

Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Art. 26, Pkt. 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen könnten.

2. Versicherungsschutz

2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatz-
Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (in der Folge kurz ‚Schadenersatzverpflichtungen‘ genannt) erwachsen;

2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung […].

[…]

Artikel 26

Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere

1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) [...]

[…]

Artikel 31

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Nicht versichert sind:

[…]

3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde.

[…]

7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder […] entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, […].

[…]

7.4. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.

[…]

Besondere Bedingungen für die m* Haushaltsversicherung [BBH]

Artikel 36

Besondere Bedingungen für Haushalts-

[…]

PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

[…]

Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten

In Erweiterung des Art. 31 Pkt 7.1 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist.

[…]

C GROBE FAHRLÄSSIGKEIT

Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit Haushalt

Artikel 37

In den Sparten […][…]

[…]

Die AHVB lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1

Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?

1. Versicherungsfall

1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.

[…]

2. Versicherungsschutz

2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatz-
Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz ‚Schadenersatzverpflichtungen‘ genannt);

2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung […].

[…]

Artikel 7

Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?

[…]

6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden

6.1. dem Versicherungsnehmer […] selbst;

[…]

10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

10.1. Sachen die der Versicherungsnehmer oder […] entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben;

[…]

10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder sonstigen Tätigkeit sind.

[…]

Die EHVB lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

Abschnitt B:

Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken

[…]

16. Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens […], insbesondere

1.1. als Wohnungsinhaber […];

[…]

17. Erweiterte Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens […], insbesondere

1.1. als Wohnungsinhaber […];

[…]

4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.

[…]

[2] Der Kläger hatte in seiner von ihm in einem Mehrparteienhaus kurz zuvor zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung am WaschmaschinenWasseranschluss mit einem im Baumarkt erworbenen Sperrventil einen Gartenschlauch angeschlossen, um Terrassenpflanzen zu bewässern. Nach wenigen Tagen dürfte sich in den Nachtstunden der Schlauch von der Schlauchhülle des Ventils gelöst haben, wodurch Wasser auslief, das in Bodenfugen sowie den durchgängig verlegten Klebeparkettboden eindrang und an diesem nicht reparable Quell und Schwundschäden verursachte. Der Parkettboden muss mit Kosten von netto 7.512,50 EUR (9.015 EUR inkl USt) erneuert werden. Der Gebäudeversicherer des Vermieters hat diesem den Schaden von netto 7.512,50 EUR ersetzt und begehrt vom Mieter, dem nunmehrigen Kläger, zu 7 C * des Bezirksgerichts * den Ersatz dieser vom geschädigten Vermieter gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangenen Forderung, weil der Schaden grob fahrlässig verursacht worden sei; die dortigen Parteien haben in der Folge einfaches Ruhen jenes Verfahrens vereinbart.

[3] Das Berufungsgericht wies das Begehren des Klägers auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten ab und ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob für die Wirksamkeit von Subsidiaritätsklauseln der Versicherungsnehmer bei der primären und subsidiären Versicherung ident sein müsse.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die – vom Beklagten beantwortete – Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[5] 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).

[6] Da es in der (österreichischen) Versicherungspraxis grundsätzlich keine generelle „All-Risk-Versicherung“ gibt, darf ein Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass mit einer Haushaltsversicherung schlechthin jedwedes Risiko abgedeckt ist (vgl RS0119747). Zwar ist die Rechtsprechung bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen darum bemüht, den Deckungsschutz mehrerer Versicherungen so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen; ein Überschneiden von Versicherungsbereichen oder Deckungslücken müssen aber nach ständige Rechtsprechung nicht jedenfalls verhindert werden (vgl RS0129943).

[7] 1.2. Eine Subsidiaritätsklausel ist eine der Risikoabgrenzung dienende Bestimmung, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis unternommen hat; sie soll unerwünschte Doppelversicherungen hintanhalten. Bei der qualifizierten (uneingeschränkten) Subsidiarität kommt es schlechthin auf das Bestehen der anderweitigen Versicherung für dasselbe Risiko an, während bei der einfachen (eingeschränkten) Subsidiarität darauf abgestellt wird, ob die anderweitige Versicherung nicht nur besteht, sondern auch Deckung gewährt, wobei dies noch näher ausgeführt werden kann. Bei letzterer Form haftet der Versicherer also nur dann subsidiär, wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangen kann (7 Ob 340/98w mwN).

[8] 1.3. Die in § 59 Abs 1 VersVG definierte Doppelversicherung ist ein Sonderfall einer Neben- bzw Mehrfachversicherung nach § 58 VersVG. In jedem Fall gehört es zu den Voraussetzungen der Doppelversicherung, dass dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist. Voraussetzung der Doppelversicherung ist immer, dass in zwei Versicherungsverträgen dasselbe Interesse versichert wird. Dies muss aber nicht durch dieselbe Person geschehen; Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn
– wie hier – dasselbe Interesse etwa durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird. Nicht Identität des Versicherungsnehmers, sondern Identität des versicherten Interesses begründet Doppelversicherung (vgl RS0116370; 7 Ob 52/02a; 7 Ob 165/16i).

[9] 1.4. Daraus erhellt, dass eine Subsidiaritätsklausel als Mittel der Risikoabgrenzung zur Vermeidung von Doppelversicherungen zwangsläufig ebenso wie diese an das versicherte Interesse anknüpft. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

[10] Da auch in der Revision keine weiteren Aspekte im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht herangetragenen Zulassungsfrage aufgezeigt werden, stellt sich hier keine erhebliche Rechtsfrage.

2.1. Nach den Feststellungen besteht einerseits eine Gebäudeversicherung des Vermieters (dessen Eigenversicherung) und andererseits eine dasselbe Interesse des Vermieters an der Integrität des vermieteten Objekts deckende Haushaltsversicherung des Klägers (Art 15.1.2.3. AHB).

[12] Nach dem klaren Wortlaut der AHB wäre daher die Beklagte nur dann zur Deckung in Ansehung der Sachversicherung verpflichtet, wenn (hier) die Gebäudeversicherung dem Vermieter – ihrem Versicherungsnehmer – den Schaden am vermieteten Objekt nicht ersetzt hätte. Dies war aber nach dem unstrittigen Sachverhalt nicht der Fall, sodass die ausdrückliche Subsidiaritätsklausel greift. Auch diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums.

[13] 2.2. Soweit die Revision darlegt, dass die Gebäudeversicherung des Vermieters keine Deckung gewähre, geht sie daher nicht von der rechtlichen Prüfung durch den Obersten Gerichtshof zugrunde zu legenden Sachverhalt aus. Es kommt nach der klaren Bedingungslage auf diese Leistung aus der Gebäudeversicherung an und nicht auf die Frage, ob der Versicherer des Vermieters, auf den dessen Schadenersatzansprüche nach § 67 VersVG übergegangen sind, Ersatz vom Schädiger – hier dem Kläger – fordert.

[14] 3.1. Zwar umfasst der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht (vgl Art 25.2.1.2 ABH, Art 1.2.1.2 AHVB). Versicherungsschutz besteht aber nur für die Abwehr jener Ansprüche, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr reicht nicht weiter als das materiell gedeckte Risiko (RS0132326).

3.2. Zu dieser Frage der Deckungspflicht aus der Haftpflichtversicherung  verweist die Revision aber nur auf die vom Erstgericht vertretene Ansicht, gemäß Abschnitt A.2.3 EHVB wären Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus der Innehabung von Gebäuden oder für Wohnzwecke benützten Räumlichkeiten versichert.

3.3. Abschnitt A EHVB bezieht sich aber nach seinem völlig klaren Wortlaut auf – hier nicht vorliegende und auch nicht versicherte (Art 26.1 ABH) – Betriebsrisiken; diese Bestimmungen über eine hier nicht abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung sind daher für den vorliegenden Fall nicht relevant, sodass es keines weiteren Eingehens darauf bedarf.

3.4. Eine Einschränkung von Art 7.10.1 AHVB (vgl 7 Ob 36/88 zum Ausschluss vergleichbaren Inhalts nach Art 21 Abs 7 lit a ABH 1980) auf bewegliche gemietete Sachen ist der Bedingungslage daher nicht zu entnehmen. Der vom klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen gedeckten Ansicht des Berufungsgerichts, Haftpflichtansprüche in Ansehung aller gemieteten Sachen seien demnach ebenso wenig versichert wie dem Versicherungsnehmer selbst zugefügte Schäden (Art 7.6.1 AHVB), setzt die Revision keine weiteren Argumente entgegen; sie zeigt daher auch hier keine erheblichen Rechtsfragen auf.

4. In der Revision nicht mehr angesprochen werden § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB oder einer Intransparenz von Klauseln, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (RS0043338 [insb T15]; RS0043352 [insb T23, T25, T30, T31, T35]).

[19] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00117.22I.0929.000

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