OGH vom 18.11.2022, 6Ob192/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* B*, vertreten durch VertretungsNetz –Erwachsenenvertretung Standort Villach, 9500 Villach, Marksgasse 7/1. Stock, als Erwachsenenvertreter, dieses vertreten durch Dr. Stella SpitzerHärting, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Arnulfplatz 1, vertreten durch AHP Rechtsanwälte Hochfellner PontaschMüller Leitner Moser OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 5.737,60 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 79/21s22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 40 C 548/20k11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 624 EUR (darin enthalten 104 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ist gemäß § 11 Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) im Pflegeheim Diakonie de La Tour zur stationären Pflege und Betreuung untergebracht. Er bezieht monatlich eine Waisenpension samt Ausgleichszulage, Pflegegeld der Stufe 6 und die erhöhte Familienbeihilfe. 2017 betrug die Waisenpension samt Ausgleichszulage 889,84 EUR, 2018 909,42 EUR und 2019 933,06 EUR. Zu den Kosten seiner Unterbringung im Pflegeheim musste der Kläger mit 80 % seiner Waisenpension, mit 46 EUR seines Pflegegelds und mit 80 % der erhöhten Familienbeihilfe beitragen. Der auf einen Rollstuhl angewiesene Kläger musste (und muss) seine Bekleidung inklusive Schuhe, Hygieneartikel, nicht von der Krankenkasse bezahlte Medikamente, Fußpflege, Friseurbesuche sowie Diätnahrung selbst anschaffen und bezahlen. Ebenso hatte (und hat) er die Kosten notwendiger Physiotherapie und des Besuchsdienstes selbst zu tragen.
[2] Für den Zeitraum Juli 2017 bis begehrt der Kläger – nach Einschränkung – die Rückzahlung des irrtümlich geleisteten Kostenbeitrags aus der erhöhten Familienbeihilfe von insgesamt 5.737,60 EUR. Die beklagte Partei als Sozialhilfeträger habe ihm die Kostenbeitragsleistung aus der erhöhten Familienbeihilfe zu Unrecht vorgeschrieben, zumal diese nur dann zur Deckung der Grundleistung herangezogen werden könne, wenn der gesamte Lebensunterhalt vom Pflegeheim gedeckt werde, was hier jedoch nicht der Fall sei.
[3] Die beklagte Partei wendete ein, die erhöhte Familienbeihilfe sei gemäß § 6 Abs 2a lit b KMSG als Einkommen des Klägers zu werten. Die vom Pflegeheim nicht gedeckten Aufwendungen wie Friseur, Pflegeprodukte, Massage, Bekleidung und Schuhe würden auch alle anderen Personen in stationärer Pflege treffen, die nicht behinderungsbedingt untergebracht seien. Der Kläger könne seine Aufwendungen ohnehin aus den ihm verbliebenen Zuwendungen decken. Die Zahlung einer Nichtschuld durch den Kläger liege somit nicht vor.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Durch die Unterbringung des Klägers im Pflegeheim sei dessen Lebensunterhalt nicht vollends gesichert. Vielmehr habe der Kläger neben behinderungsbedingten Sonderausgaben – wie jede andere Person – Ausgaben für seine täglichen Bedürfnisse, sodass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die erhöhte Familienbeihilfe nicht zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Sozialhilfe herangezogen werden könne.
[5] Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts zunächst als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof (6 Ob 176/21g) bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts. Es führte aus, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer sei eine verfassungskonforme Interpretation der „Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Hilfe“ in § 11 Abs 1 K-MSG angezeigt. Demnach könne bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 11 Abs 1 K-MSG die Familienbeihilfe nur dann als Einkommen iSd § 6 Abs 2a lit b K-MSG gewertet werden, wenn der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers, einschließlich der besonderen Bedürfnisse als behinderter Mensch, im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert sei. Das sei nach den Feststellungen hier nicht der Fall.
[6] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob § 6 Abs 2a lit b iVm § 11 Abs 1 K-MSG die vom Berufungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Interpretation erlaubten, zu.
Rechtliche Beurteilung
[7] Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
[8] 1. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz in der Fassung LGBl 2013/56 bzw LGBl 2012/16 lautete auszugsweise (auch die aktuelle Fassung LGBl 2020/107 ist insoweit unverändert geblieben):
§ 6 Abs 1: Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person.
Abs 2: Als Einkommen gelten … alle Einkünfte, die der hilfesuchenden Person zufließen.
Abs 2a: Nicht als Einkommen gelten
lit a: Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 …
lit b: Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages, ausgenommen die hilfesuchende Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bezieht Leistungen nach § 11 ;
…
Abs 6:
§ 11 Abs 1: Soziale Mindestsicherung kann mit Zustimmung der hilfesuchenden Person durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen … geleistet werden, wenn andere Formen sozialer Mindestsicherung nicht möglich sind oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären …
[9] 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach mit der Frage der Hinzurechnung der (erhöhten) Familienbeihilfe zum Einkommen einer Sozialhilfe empfangenden Person zur Berechnung des Kostenbeitrags für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung befassten:
[10] 2.1. Zur Kostenbeitragsregelung des § 43 Abs 3 iVm § 11 Abs 3 Wiener Behindertengesetz hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei Feststellung des Gesamteinkommens, das der Bemessung des Kostenbeitrags zugrunde gelegt wird, die Hinzurechnung der Familienbeihilfe nur dann zulässig ist, wenn „im Rahmen dieser Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt“ wird. Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen eine die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen, durch die der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist, vorsehende Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Intention des Bundesgesetzgebers, der § 12a FLAG erlassen hat, schließe eine solche Heranziehung nicht aus (VfGH B1129/91). Die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist. Dieser Verwendungszweck wird durch eine sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung jedenfalls dann nicht unterlaufen, wenn sie den geschilderten Inhalt hat, also eine gänzliche Sicherung des Lebensunterhalts durch die Sozialhilfemaßnahme voraussetzt (VfGH B1129/91, VfGH B205/94). Würde man der fraglichen Bestimmung allerdings einen gegenteiligen Inhalt unterstellen, wonach es nicht darauf ankäme, ob der Lebensunterhalt durch die Maßnahme vollends gesichert sei, so wäre diese verfassungswidrig, weil in dem Fall die Intention des § 12a FLAG (wonach die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot missachtet würde (VfGH B1867/94). Die Formulierung der erwähnten Regelung des WBHG erlaubte aber eine verfassungskonforme Auslegung: § 43 Abs 3 WBHG regelte den Fall, dass „im Rahmen einer Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt wird“. Das bedeutete, dass es sich zum einen um eine solche „Maßnahme“ iSd § 43 Abs 1 WBHG handeln musste, die mit der Unterbringung und Verpflegung des Behinderten verbunden war; zum anderen, dass diese Maßnahme dessen Lebensunterhalt vollends sicherstellte.
[11] Diese Rechtsprechung wurde zur Kostenbeitragsregelung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz und der Eigenmittel-VO aufrechterhalten und ausgesprochen, gegen die Heranziehung der Familienbeihilfe als Grundlage eines Kostenbeitrags bestünden nur dann keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Berücksichtigungsgebots, wenn im Rahmen der Maßnahme der Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung und Verpflegung vollends gesichert ist. § 1 Abs 1 lit f Eigenmittel-VO (idF LGBl 9200/2), wonach die für den Hilfeempfänger gewährte Familienbeihilfe auf das Einkommen anzurechnen ist, war somit so zu interpretieren, dass die Anrechnung nur erfolgen durfte, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen vorlagen (VfGH B3419/95). Der Verfassungsgerichtshof hob daher den den Beschwerdeführer zum Kostenbeitrag auf der Grundlage der Anrechnung der Familienbeihilfe auf das Einkommen heranziehenden Bescheid wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf, sah aber – ungeachtet des Umstands, dass die (niederösterreichische) Regelung, anders als das Wiener Behindertengesetz, die oben erwähnte Einschränkung (Sicherstellung des Lebensunterhalts) nicht enthielt – keinen Anlass, die gesetzliche Regelung in Prüfung zu ziehen (vgl dazu auch VwGH 2003/10/0090).
[12] 2.2. Auch nach der ständigen, der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs folgenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es entscheidend darauf an, ob der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der Maßnahme, also im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen, vollends gesichert ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann die Familienbeihilfe zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Sozialhilfe nicht herangezogen werden (VwGH Ra 2014/10/0047 mwN). Diese Rechtsprechung umfasst auch den Erhöhungsbetrag (vgl VwGH 2003/10/0121). Bezugspunkte dieser Entscheidungen waren jeweils verfassungskonform auszulegende landesgesetzliche Regelungen, etwa im Wiener Behindertengesetz 1986 (VwGH 95/08/0021, VwGH 97/08/0404), im Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz 1998 (VwGH Ra 2014/10/0047), im Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz 2000 (VwGH 2003/10/0090), im Behindertengesetz Steiermark 2004 (VwGH 2013/10/0109) und im Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (VwGH 2006/10/0013), welche zum Teil keinen expliziten Verweis auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts beinhalteten und den hier zu beurteilenden Regelungen des KMSG ähnlich, teilweise sogar wortgleich waren.
[13] 2.3. In der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts wurde auch mehrfach dargelegt, was unter dem vollends gesicherten Lebensunterhalt zu verstehen ist:
[14] Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der (vollends zu sichernde) Lebensunterhalt nicht bloß Unterkunft und Verpflegung, sondern auch andere Bedürfnisse wie Kleidung und weitere Anliegen umfassen kann (VfGH B1129/91; VfGH B1867/94 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehörten zum (vollends zu sichernden) Lebensunterhalt neben Unterkunft und Verpflegung auch Körperpflege und Bekleidung (VwGH 97/08/0404; VwGH 95/08/0021; vgl auch VwGH 2014/10/0047). Unter dem Begriff des Lebensunterhalts im Hinblick auf den Zweck der erhöhten Familienbeihilfe sind neben den allgemeinen auch diejenigen besonderen Bedürfnisse zu verstehen, die aus einer Behinderung folgen und dadurch einen Mehraufwand auslösen (VwGH 2003/10/0090 [zum NÖ Sozialhilfegesetz]).
[15] 2.4. Die erörterten Erwägungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts treffen auch im vorliegenden Fall zu. Weshalb der von der beklagten Partei unterstellte Inhalt der genannten Bestimmungen des K-MSG, wonach es nicht darauf ankäme, ob der Lebensunterhalt durch die Unterbringung vollends gesichert sei, entgegen der erörterten Rechtsprechung verfassungskonform sein sollte, legt die Revision ohnehin nicht dar.
3. § 6 Abs 2a lit b, § 11 Abs 1 KMSG erlauben die gebotene verfassungskonforme Auslegung:
[16] 3.1. Dem nicht näher begründeten Argument der Revision, der geforderten verfassungskonformen Interpretation (siehe Punkt 2.1. f) stehe der Wille des Landesgesetzgebers entgegen, der eine Rücksichtnahme auf die gänzliche Sicherung des Lebensunterhalts nicht gewollt habe, ist entgegenzuhalten, dass Maßstab der verfassungskonformen Auslegung im gegebenen Zusammenhang nicht die Absicht des Landesgesetzgebers ist, sondern vielmehr die Verfassung (VwGH 97/08/0404). Fraglich könnte daher nur sein, ob der Wortlaut der vom Landesgesetzgeber geschaffenen Bestimmungen es ausschließt, sie in der vom Verfassungsgerichtshof als erforderlich erachteten Weise zu interpretieren (VwGH 97/08/0404). Das ist hier aber nicht der Fall.
[17] 3.2. Nach § 11 Abs 1 KMSG kann die soziale Mindestsicherung unter anderem durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären Einrichtungen geleistet werden. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung auch eine Unterbringung umfasst, durch die der Lebensunterhalt vollends gesichert ist.
[18] Die Ausnahmeregelung in § 6 Abs 2a lit b KMSG verweist (soweit hier von Interesse) pauschal auf den Bezug von Leistungen nach § 11 KMSG. Der Wortlaut dieser Bestimmung schließt daher nicht aus, darunter verfassungskonform nur solche Unterbringungen nach § 11 Abs 1 K-MSG zu verstehen, durch die der Lebensunterhalt der hilfesuchenden Person vollends gesichert ist (vgl zum Burgenländischen Sozialhilfegesetz VwGH 2006/10/0013).
[19] 3.3. Im Einklang mit der erörterten Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts sind daher auch § 6 Abs 2a lit b und § 11 Abs 1 KMSG dahin auszulegen, dass die Hinzurechnung der Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrags zum Einkommen nur dann zulässig ist, wenn der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann die Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrags zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Sozialhilfe nicht herangezogen werden.
[20] 4. Nach Ansicht der Revision sind das „Taschengeld“ des Klägers nach § 6 Abs 6 KMSG und das Pflegegeldtaschengeld iSd § 13 BPGG bei Beurteilung der Sicherung seines Lebensunterhalts im Rahmen der Unterbringung zu berücksichtigen. In der von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (2003/10/0090 [zum NÖ Sozialhilfegesetz]) wird allerdings unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (G117/98) das Gegenteil ausgesprochen. Danach sind bei der Beurteilung der (vollständigen) Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des dargelegten Begriffs nur jene Leistungen in den Blick zu nehmen, die im Rahmen der „Maßnahme“ der Sozialhilfe, die zur Vorschreibung des Kostenbeitrags Anlass gibt, gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht werden. Maßgeblich ist somit, ob durch die gegenüber dem Hilfeempfänger im Rahmen der Unterbringung erbrachten Leistungen dessen Lebensunterhalt vollends sichergestellt ist. Die Auffassung, dass die erwähnte Voraussetzung gegeben wäre, wenn in die Betrachtung auch die weiteren, von anderen Stellen und aus anderem Titel dem Hilfeempfänger zugewendeten Geldleistungen einbezogen würden, entspreche nicht dem Gesetz in der durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vorgegebenen Deutung. Ebenso würde es die verfolgte Intention des Bundesgesetzgebers unterlaufen, wenn Transferleistungen wie etwa das Pflegegeldtaschengeld zwar nicht selbst in den Einkommensbegriff und damit in die Bemessungsgrundlage einer Beitragspflicht einbezogen werden, durch Einbeziehung in die Beurteilung der Sicherstellung des Lebensunterhalts aber mittelbar zur Grundlage einer Einbeziehung weiterer Transferleistungen, etwa der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe, würden (VwGH 2003/10/0090).
[21] Mit dieser, bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung setzt sich die Revision nicht auseinander und zeigt (auch) diesbezüglich keine Argumente auf, die Anlass gäben, von der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abzuweichen.
[22] 5. Nach den Feststellungen hatte der Kläger im klagsgegenständlichen Zeitraum Kosten für Bekleidung, Körperpflege sowie besondere Bedürfnisse, die aus seiner Behinderung folgten, selbst zu tragen. Daher war sein Lebensunterhalt durch die stationäre Heimunterbringung nicht vollends gesichert. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen erkannt, dass im vorliegenden Fall die vom Kläger bezogene Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag nicht als Einkommen des Klägers iSd § 6 Abs 2 KMSG galt.
[23] 6. Der unberechtigten Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
[24] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00192.22M.1118.000 |
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