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OGH vom 18.11.2022, 6Ob187/22a

OGH vom 18.11.2022, 6Ob187/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* GmbH Co KG, *, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. Mag. D*, 3. Dr. A*, Tschechische Republik, 4. S*, alle vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 41/16y des Bezirksgerichts Favoriten, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 306/21b14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 5 C 311/21m8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Im wiederaufzunehmenden Verfahren war das Ersturteil vom Berufungsgericht dahin abgeändert worden, dass die Wiederaufnahmsklägerin (als Beklagte) zur Zahlung von 5.000 EUR sA verpflichtet wurde.

[2] Die Wiederaufnahmsklägerin erklärte in der Wiederaufnahmsklage – entsprechend der ihr in § 536 ZPO auferlegten Verpflichtung –, das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom , AZ 5 C 41/16y, im Umfang des (sie auch allein beschwerenden) „klagsstattgebenden Teils von 5.000 EUR zur Gänze anzufechten“.

[3] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück.

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisonsrekurs ist absolut unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

[5] Die absolute Unzulässigkeit beruht hier (trotz des bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichts) nicht auf dem Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0125126). Es liegt aber der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (iVm § 533 ZPO) vor:

[6] Mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten die (dort) Kläger (und Wiederaufnahmsbeklagten des vorliegenden Prozesses) einen Geldanspruch. Einer Bewertung bedurfte es damit nicht (sie unterblieb richtigerweise auch; § 500 Abs 2 ZPO; zum Wiederaufnahmeverfahren s Jelinek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 533 ZPO Rz 33 mwN).

[7] Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung nur der von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil (RS0120215; RS0042409 [T6]; RS0042445 [T6]; Jelinek aaO Rz 8), im vorliegenden Fall also (wie dies die Klägerin auch von Anfang an [als Streitwert und Rechtsmittelinteresse] richtig angab) 5.000 EUR.

[8] Ein Revisionsrekurs ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – 5.000 EUR nicht übersteigt.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00187.22A.1118.000

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